Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.06.2017, Az.: 1 A 143/16

artgerechtes Futter; Liegeplatz; Schutzhütte; Wasserversorgung; Zwingerhaltung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.06.2017
Aktenzeichen
1 A 143/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung bezüglich ihrer Hundehaltung.

Die Klägerin ist Geschäftsführerin der bis Ende Mai 2017 auf dem Betriebsgelände in der J. in D. ansässigen Firmen K. B. UG, L. UG und M. B. GmbH. Die Firmen bieten u.a. Entrümpelungen, Abfallentsorgung und Baggerarbeiten an. Zur Bewachung des Betriebsgeländes hielt die Klägerin zwei Schäferhunde auf dem Gelände.

Wegen Anwohnerbeschwerden wurde die Hundehaltung am 18.05.2016 von einem Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt D. sowie der Amtstierärztin des Beklagten unangemeldet kontrolliert. Sie trafen dabei einen Mitarbeiter der K. B. UG, Herrn N. O., an. Dieser rief während der Kontrolle telefonisch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn P. B., hinzu. Bei Herrn P. B. handelt es sich um den getrennt lebenden Ehemann der Klägerin, der in ihren Unternehmen angestellt ist. Er war Kläger in dem Parallelverfahren 1 A 141/16, das bereits erledigt ist.

Mit einem an die Klägerin und an ihren Ehemann gerichteten Bescheid vom 23.05.2016 traf der Beklagte mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen:

- Den Hunden müsse ab sofort ständig ausreichend Wasser zur Verfügung gestellt werden (ad libitum) (Ziffer 1).

- Die Hunde müssten ab sofort mit artgemäßem Hundefutter in ausreichender Menge und Qualität gefüttert werden (Ziffer 2).

- Ferner dürften die Hunde nur noch bis zum 15.06.2016 in dem zu kleinen Zwinger von 8 qm gehalten werden, ab dem 15.06.2016 müsse der Zwinger auf mindestens 12 qm vergrößert worden sein (Ziffer 3).

- Die vorhandene Schutzhütte im Zwinger - einschließlich des Bodens der Hütte - müsse sofort, spätestens bis zum 15.06.2016, isoliert werden (Ziffer 4).

- Es müsse ferner ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden außerhalb der Hütte mit einem Mindestmaß von 1,60 m x 1 m sofort, spätestens bis zum 15.06.2016, angebracht werden (Ziffer 5).

- Die sofortige Vollziehung der Anordnungen werde angeordnet (Ziffer 6).

- Für den Fall des Nichtbeachtens der Anordnungen zu Nr. 1-5 werde ein Zwangsgeld in Höhe von je 50 Euro angedroht (Ziffer 7).

- Die Antragsteller hätten auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von 127,88 Euro zu tragen (Ziffer 8).

Zur Begründung hieß es, die Klägerin sei als Tierhalterin für eine tierartgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung, Pflege und Ernährung verantwortlich. Die Haltungsumstände widersprächen dem Tierschutzrecht (§ 2 TierSchG, §§ 2, 4, 6, 8 TierSchHuV). Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass den Schäferhunden, die sich in einem rund 8 qm (ca. 2,80 m x 2,80 m) großen Zwinger befunden hätten, kein Wasser zur Verfügung gestanden habe. Ein kleiner Metallhundenapf mit ca. 500 ml Fassungsvermögen sei leer gewesen. Als der Mitarbeiter Herr O. den Tieren auf Anordnung in einer größeren Plastikschale Wasser gebracht habe, hätten die Tiere es gierig aufgenommen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass ihnen seit mehreren Stunden kein Wasser zur Verfügung gestanden habe. In dem Zwinger seien zwei Fressnäpfe vorhanden gewesen. Der eine sei mit aufgeweichten Brotresten angefüllt gewesen. In dem zweiten hätten sich zusätzlich gekochte Spaghetti und Kartoffeln befunden. Dieses Futter sei für Hunde nicht artgerecht. Bei Zwingerhaltung müsse einem Hund mit einer Widerristhöhe von 50-60 cm ferner eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 8 qm zur Verfügung stehen, zwei Hunden mindestens 12 qm. Im Freien gehaltenen Hunden müssten eine wärmegedämmte Schutzhütte und ein separater wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehen. In dem nicht überdachten Zwinger habe sich eine Schutzhütte aus Holz mit einem Holzboden im Inneren befunden. Eine Wärmedämmung weise die Hundehütte nicht auf. Sie sei aus nicht isolierten Holzlatten hergestellt. Außerhalb der Schutzhütte sei kein wärmegedämmter Liegebereich vorhanden.

Die Anordnungen entsprächen, so der Beklagte, pflichtgemäßem Ermessen. Sie stellten eine tierartgerechte und leidensfreie Hundehaltung sicher. Das Privatinteresse der Klägerin, die Hunde wie bisher zu halten, müsse zurückstehen, weil existenzielle Grundbedürfnisse der Tiere betroffen sein. Die entstehenden finanziellen Aufwendungen und die angeordneten Fristen seien angemessen. Ausreichend Wasser und geeignetes Futter könne sofort zur Verfügung gestellt werden. Für den Bau eines größeren Zwingers, die Isolation der Schutzhütte und das Erstellen des Liegebereichs sei mehr Zeit erforderlich. Rund drei Wochen seien ausreichend.

Die Klägerin hat am 09.06.2016 Klage erhoben.

Ihre Klage begründet sie wie folgt: Zu Ziffer 1 der Anordnung trägt sie vor, Wasser erhielten die Hunde in ausreichender Menge. Auf dem Gelände stünden an drei Stellen Wasserschalen, aus denen sie nach Belieben trinken könnten. Das Wasser werde immer frisch bereitgestellt. Deshalb bestehe für eine tierschutzrechtliche Anordnung kein Anlass. Wenn die Amtstierärztin auf einen einzelnen Metallnapf abstelle, habe sie sich auf dem Betriebsgelände nicht richtig umgesehen. Sie habe auch nicht nach weiteren Wassernäpfen gefragt, so dass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle. Darüber hinaus müssten die Hunde nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in jeder beliebigen Menge („ad libitum“) Wasser erhalten. Schließlich habe der Mitarbeiter Herr O. den Hunden zum Zeitpunkt der Kontrolle ohnehin gerade neues Wasser zur Verfügung stellen wollen. Ziffer 2 des Bescheids sei zu unbestimmt. Die Tiere würden üblicherweise mit Hundefutter aus dem Q. -Markt gefüttert. Als der Amtstierärztin auf ihre Frage nach dem üblichen Futter der Vorrat an Hundefutter gezeigt worden sei, habe sie bemängelt, dass Hundefutter aus einem Discounter keine angemessene hochwertige Ernährung sei. Auch die Schlussfolgerung auf eine Zwingerhaltung (Ziffer 3) sei falsch. Auf dem Betriebsgelände würden sich die Hunde üblicherweise frei bewegen. Deshalb liege keine Zwingerhaltung vor, so dass die dafür geltenden Vorschriften nicht einschlägig seien. Das Metalltor des Geländes sei grundsätzlich geschlossen. Nur wenn ein Transport eintreffe oder abfahre, müsse das Tor geöffnet werden. Während dieser Zeit - üblicherweise ca. 15 Minuten - würden die Hunde vorübergehend in einem aus verschiebbaren Bauzäunen gebildeten Bereich eingesperrt. Diese Praxis werde durch die zu der Gerichtsakte gereichte schriftliche Aussage von Herrn N. O. bestätigt, der auch zu einer eidesstattlichen Versicherung bereit sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die beiden Hunde nur kurzfristig hinter dem Bauzaun weggesperrt worden, weil kurz zuvor ein Lkw-Transport eingetroffen sei. Der umzäunte Bereich umfasse üblicherweise eine Fläche von ca. 14 qm. Eine kurzzeitige Unterbringung sei auch auf einer Fläche von 8 qm zulässig. In dem von den Bauzäunen gebildeten Bereich befänden sich zwei Schutzhütten (Ziffer 4) mit einer Wärmedämmung aus Styropor. Die Unterbodenplatte liege nicht unmittelbar auf dem Asphalt auf, sondern sei zum Zweck der Isolierung erhöht. Die Amtstierärztin habe nicht geprüft, ob sich unter dem Holzboden der Hundehütte eine Wärmedämmung befinde. Darüber hinaus genüge der hölzerne Boden. Die Hunde bevorzugten es, in derselben Hütte zu liegen. Sie verfügten ferner außerhalb der Hütte und des eingezäunten Bereichs über einen wärmegedämmten Liegeplatz (Ziffer 5). Danach sei bei der Kontrolle nicht gefragt worden, weshalb es insoweit an einer Anhörung fehle. Im Rahmen der Zwangsgeldandrohung fehle eine Frist zur Befolgung der Anordnungen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.05.2017 aufzuheben, soweit er sich gegen sie richte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, es sei anzunehmen, dass der Mitarbeiter der Klägerin bei der Kontrolle auf weitere, befüllte Wasserstellen hingewiesen hätte, wenn es solche gegeben hätte. Ferner habe die Amtstierärztin das Hundefutter aus einem Discounter nicht als unangemessene Ernährung bezeichnet, sondern darauf hingewiesen, dass Brotreste, Nudeln und Kartoffeln keine artgerechte Ernährung für Carnivoren (Fleischfresser) seien. Als der Mitarbeiter das gelagerte Hundefutter eines Discounters gezeigt habe, sei er darauf hingewiesen worden, dass den Tieren dieses Futter auch tatsächlich regelmäßig verabreicht werden müsse und nicht aus Kostengründen Essensreste verfüttert werden dürften. Die Hundehaltung in einem aus Bauzäunen zusammengestellten Bereich sei eine Zwingerhaltung. Die Hunde würden nicht nur bei Ankunft von LKWs, wenn das Tor geöffnet werden müsse, in den Zwinger gebracht. Vielmehr habe der Mitarbeiter der Klägerin mitgeteilt, dass die Hunde während der üblichen Geschäftszeiten im Zwinger gehalten würden und lediglich nachts Freilauf auf dem Betriebsgelände erhielten. Dies werde durch die zur Gerichtsakte gereichten dienstlichen Erklärungen der Kontrolleure, Herrn R. und Frau Dr. S., bestätigt. Es erscheine außerdem nicht praktikabel, die Hunde erst dann einzufangen, wenn ein Transport eintreffe. Weiterhin habe eine telefonische Nachfrage bei der an das Betriebsgelände der Klägerin angrenzenden Firma T. ausweislich eines Aktenvermerks der Amtstierärztin vom 23.06.2016 ergeben, dass das Metalltor während der Geschäftszeiten (7:00 bis 13:30 Uhr) ständig offen stehe. Das Tor sei zudem so schwer, dass es nur von zwei Personen bewegt werden könne. Auch eine Nachfrage bei der Polizeiinspektion D. habe ergeben, dass das Tor bei diversen Ermittlungen jeweils offen vorgefunden worden sei. Schließlich hätten die Amtstierärztin und ein Kollege bei insgesamt drei weiteren Überprüfungen im Juni und Juli 2016 ein offenes Tor festgestellt. Bei der Kontrolle am 18.05.2016 sei außerhalb der Hütte kein wärmegedämmter, schattiger Liegeplatz vorhanden gewesen. Selbst wenn die Hunde, wie die Klägerin behaupte, einen entsprechenden Liegeplatz außerhalb des Zwingers hätten, würde dieser nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Denn die Hunde müssten frei wählen können, ob sie die Hütte oder den Liegeplatz nutzten. Eine weitergehende Kontrolle sei am 18.05.2016 nicht möglich gewesen, da der Ehemann der Klägerin die beiden Kontrolleure von dem Grundstück verwiesen habe.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 12.08.2016 (1 B 144/16) abgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2017 hat die Einzelrichterin Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 23.05.2017 hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 3 und 4 sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, soweit sich diese auf einen Verstoß gegen die Anordnungen zu Ziffern 3 und 4 bezieht. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren.

Jedenfalls bei den Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, Urt. v. 28.2.1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104,115, 120; Beschl. v. 9.7.2013 - 3 B 100.12 -, juris, Rdnr. 4). Obwohl es in zahlreichen Konstellationen  bei einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, gibt es hierfür keine prozessuale Norm. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, juris, Rz. 3, und Urt. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 -, juris, Rz.15). Es gilt hier nichts anderes als bei der tierschutzrechtlichen Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, für die es auf die letzte Behördenentscheidung ankommt (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rz. 35). Zur Begründung wird für die Haltungsuntersagung auf die Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO verwiesen; sie sehe ebenfalls ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. Diese Parallele besteht für den Fall der Anordnung nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 TierschG  nicht. Deutlich ist aber im Hinblick auf den Zusammenhang der tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG, dass es auf nachträgliche Entwicklungen der tatsächlichen Lage - hier etwa wegen des Umzugs des Betriebs der Klägerin Ende Mai 2017 - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht ankommen kann. Sonst könnte sich der Adressat der Anordnung durch vorübergehende Anpassung der Tierhaltung der möglichen Durchsetzung der Anordnung entziehen. Das ist mit dem Schutzzweck und der Effektivität des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar.

3. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung zu Ziffer 1 ursprünglich formell rechtswidrig war, weil es an einer erforderlichen Anhörung der Klägerin fehlte (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG). Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich nach § 45 VwVfG geheilt worden.

4. Rechtsgrundlage der tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, es angemessen ernähren, pflegen und unterbringen. Die Klägerin ist unstreitig als Tierhalterin nach § 2 TierSchG verantwortlich. Die für das Halten von Hunden geltenden Anforderungen werden durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 1, 2 und 5 vor, nicht aber hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 3 und 4.

4.1. Ziffer 1 des Bescheids stützt sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV. Danach hat die Betreuungsperson - d.h. die Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV) - dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass es in dem Bescheid in einem Klammerzusatz heißt, das Wasser müsse „ad libitum“, d.h. nach Belieben, zur Verfügung gestellt werden. Denn die Wassermenge muss stets ausreichen, damit sich das Tier satt trinken kann (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 8 TierSchHundeV Rz. 1; Bay. VGH, Beschl. v. 02.09.2013 - 9 ZB 12.2554 -, juris, Rz. 2; Beschl. v. Kammer v. 12.08.2016 - 1 B 144/16 -, n.v.).

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dieser Verpflichtung zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.05.2016 nicht nachgekommen war und ihr Verhalten auch Anlass für die Annahme gab, dass die Anordnung zu Ziffer 1 geeignet und erforderlich war, zukünftige Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV zu verhindern.

Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung standen den beiden Schäferhunden auf dem gesamten Betriebsgelände mehrere Wasserstellen zur Verfügung. Im Zwinger soll durchgehend eine große Hartplastik-Schale mit frischem Wasser gestanden haben. Daneben soll es an weiteren Stellen Tränken gegeben haben. Die Klägerin verwies dazu auf eine Regentonne neben dem Zwinger sowie einen Kübel vor der gegenüber liegenden Garage und einen zweiten Kübel bei den Containern. Anders als im schriftlichen Verfahren angegeben handelt es sich bei diesen Kübeln nicht um stets mit frischem Wasser für die Hunde gefüllte Behältnisse. Vielmehr präzisierte die Klägerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung ihre Angaben dahingehend, dass in den Kübeln Regenwasser aufgefangen werde und sie nur bei Bedarf mit Wasser aus dem Schlauch nachgefüllt würden; das Wasser aus den Kübeln dienten auch ihren Mitarbeitern zum Händewaschen und Erfrischen des Gesichts. Diese Angaben wurden von dem Zeugen O. bestätigt.

Hinsichtlich des Wasserbehälters im Zwinger selbst werden die Angaben der Klägerin und des Zeugen O. für den Tag der Kontrolle am 18.05.2017 widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen R. und Dr. S.. Der Zeuge R. ist Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt D. und die Zeugin Dr. S. Veterinärmedizinerin bei dem Beklagten. Beide haben unabhängig voneinander ausgesagt, dass an dem Tag im Zwinger kein mit Wasser gefüllter Napf gestanden habe. Vielmehr habe in dem Zwinger ein leerer kleiner Metallnapf mit einem Fassungsvermögen von etwa einem halben Liter gestanden, der noch leicht feucht gewesen sei. Die Zeugen erinnerten sich auch übereinstimmend, dass der Zeuge O. einen größeren Plastikbehälter mit Wasser während der Kontrolle gebracht habe. Auf Vorhalt des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos (Anlage 1 zur Niederschrift) erklärte die Zeugin Dr. S., sie habe den weißen großen Plastikbehälter bei der Kontrolle nicht im Zwinger gesehen. Der Zeuge O. habe einen größeren Behälter gebracht, den sie gelb in Erinnerung habe, es könne aber auch der weiße auf dem Foto gewesen sein. Der Zeuge R. äußerte sich entsprechend, war sich aber sicher, dass der Zeuge O. einen gelben Plastikbehälter mit Wasser für die Hunde gebracht habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen spricht zum einen, dass sie unabhängig voneinander Aussagen gemacht haben, die hinsichtlich der Details der Behälter auch noch nicht Gegenstand von Erklärungen im Verwaltungsverfahren und schriftlichen gerichtlichen Verfahren waren. Die Zeugin Dr. S. hat auch ihre Unsicherheit in Bezug auf den vom Zeugen O. gebrachten Behälter formuliert, was für eine kritische Reflexion des Erinnerten und damit für Glaubhaftigkeit spricht. Es spricht auch nichts dafür, dass die Zeugen eine Aussage willentlich zu Lasten der Klägerin gemacht haben. Insbesondere der Zeuge R., der wegen Beschwerden über nächtliches Hundegebell an der Kontrolle am 18.05.2016 teilnahm, zeigte eine große professionelle Distanz zu dem Geschehen.

Die Zeugin Dr. S. sagte außerdem glaubhaft aus, dass die Hunde das vom Zeugen O. gebrachte Wasser sofort getrunken hätten und durstig gewesen sein mussten. Die Zeugin erinnerte sich auch an ungewöhnlich warmes Wetter an dem Tag. Damit schilderte sie einen Begleitumstand, der zum einen erklärt, aus welchem Grund sie die Umstände der Wasserversorgung wahrgenommen und auch genau in Erinnerung behalten hat. Zum anderen spricht die Wiedergabe von Begleitumständen dafür, dass die Schilderung aus der Erinnerung an tatsächlich Erlebtes geschöpft wird.

Das Gericht hat aufgrund der Aussagen der Zeugin Dr. S. und ergänzend der Aussage des Zeugen R. keinen Grund zu zweifeln, dass am Tag der Kontrolle die Hunde über längere Zeit ohne Wasserversorgung und durstig waren. Dies wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P. B., der abweichend von der Klägerin und dem Zeugen O. angab, dass die Hunde am Tag der Kontrolle 4 bis 5 Stunden und damit länger als üblich eingesperrt gewesen waren. Dies erklärte er mit dem ungewöhnlich hohen Verkehrsaufkommen an dem Tag der Kontrolle auf dem Gelände. Ebenso wie die Klägerin und der Zeuge O. gab der Zeuge B. an, die Hunde würden nur in den Zwinger gesperrt, wenn LKWen auf das Gelände führen und deshalb die Tore zum Gelände geöffnet werden müssten. Während die Klägerin und der Zeuge O. übereinstimmend bestätigten, dass die Hunde nur kurze Zeit in den Zwinger gesperrt würden, räumte der Zeuge B. ein, dass die Hunde gelegentlich länger, bis zu 4 oder 5 Stunden, eingesperrt worden seien. Für den Tag der Kontrolle konnte sich der Zeuge B. an die außergewöhnlichen Umstände erinnern. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht zum einen, dass er kein erkennbares Interesse daran hatte, die Unwahrheit zu sagen. Zum anderen ist die gute Erinnerung an ungewöhnliche Umstände hier auch in Ansehung des Zeitablaufs seit dem Tag der Kontrolle damit zu erklären, dass der Zeuge B. selbst Adressat des streitgegenständlichen Bescheids war und sich mit den Umständen der Kontrolle über einen längeren Zeitraum beschäftigt und die Erinnerung hieran wach gehalten hat.

Demgegenüber hält das Gericht die Aussagen der Klägerin und des Zeugen O. zur Wasserversorgung an dem Tag der Kontrolle nicht für glaubhaft. Beide haben ausgesagt, die Hunde hätten auch im Napf im Zwinger Wasser gehabt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin spricht, dass sie selbst eingeräumt hat, am Tag der Kontrolle nur morgens auf dem Betriebsgelände gewesen zu sein. Der Zeuge O. gab ebenfalls an, im Napf sei Wasser gewesen. Auf Vorhalt seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 12.08.2016, in der er bestätigt hatte, dass er gerade dabei gewesen sei, Wasser zu bringen, als die beiden Zeugen Dr. S. und R. das Gelände betreten hatten, räumte er allerdings eine ungenaue Erinnerung ein. Insgesamt zeigte sich der Zeuge O. bemüht, seine Aussagen zugunsten der Klägerin zu treffen, was für deren geringe Glaubhaftigkeit spricht. Sein Aussageverhalten war insgesamt karg, die Aussagen wirkten mit der Klägerin abgesprochen.

Da feststeht, dass die Hunde jedenfalls am Tag der Kontrolle über Stunden im Zwinger waren und keinen Zugang zu anderen Tränken hatten, ist es für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV unerheblich, dass nach Angaben der Klägerin und des Zeugen O. auf dem Gelände andere Wasserbehälter vorhanden waren. Diese waren für die Hunde nicht erreichbar.

Selbst wenn die weiteren Tränken zu berücksichtigen gewesen wäre, weil die Hunde üblicherweise nur vorübergehend für Zeiträume von etwa einer halben Stunde - so lange soll das Zu- und Abfahren eines LKW vom Betriebsgelände gedauert haben - im Zwinger eingesperrt waren und sich im Übrigen auf dem Betriebsgelände frei bewegen konnten, ergibt sich nichts anderes. Die Hunde hatten nur im Zwinger Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die übrigen Tränken im wesentlichen Regenwasser enthielten und auch zum Händewaschen und Erfrischen durch die Mitarbeiter genutzt wurden. Es handelte sich damit um Brauchwasser. Nach Angaben der Zeugen Dr. S. ist dies kein Wasser in ausreichender Qualität, auch wenn Hunde Brauchwasser oder auch Wasser aus Pfützen trinken. In diesem Zusammenhang ist - wie schon im Beschluss vom 12.08.2016 (1 B 144/16) - darauf hinzuweisen, dass den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und die sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 18.06.2013 -  11 LC 206/12-, juris, Rz. 28 m.w.N.).

Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung nach § 16a Abs. 1 TierSchG eine gebundene Entscheidung ist oder der Behörde ein (Auswahl-)Ermessen eingeräumt wird (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rz. 5). Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich; insbesondere ist die Anordnung verhältnismäßig und damit notwendig im Sinne von § 16a Abs. 1 TierSchG (ebd., Rz. 4). Für die Notwendigkeit der Anordnung spricht, dass die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung noch kein Verständnis für die Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung an die Versorgung von Hunden mit Wasser zeigte.

4.2. Ziffer 2 des Bescheids stützt sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV. Danach hat die Betreuungsperson den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dieser Verpflichtung zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.05.2016 nicht nachgekommen war.

Wie schon im Beschluss vom 12.08.2016 (1 B 144/16) ausgeführt, bestehen an der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) der Anordnung keine Zweifel. Ein Hundehalter muss wissen, welches Futter „artgemäß“ ist und was unter „ausreichender Menge“ und „ausreichender Qualität“ zu verstehen ist.

Die Klägerin sowie die Zeugen O., Dr. S. und R. haben übereinstimmend angegeben, am Tag der Kontrolle hätten sich in den Futternäpfen der beiden Schäferhunde Essensreste (aufgeweichte Brotreste, gekochte Nudeln und Kartoffeln) befunden. Diese waren von einem Grillabend auf dem Betriebsgelände am Tag vor der Kontrolle übrig geblieben, wie die Klägerin und der Zeuge O. glaubhaft angaben. Die Zeugin Dr. S. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass aus tierärztlicher Sicht kohlehydratreiches Futter, wie es am 18.05.2016 den Hunden angeboten wurde, nicht artgerecht ist.

Ermessensfehler sind auch bei der Anordnung zu Ziffer 2 nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Anordnung erforderlich, weitere Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchHuV zu verhindern. Die Feststellungen der Zeugen R. und Dr. S. bei der Kontrolle am 18.05.2016 ließen den Schluss zu, dass bei der Klägerin als Hundehaltern kein Verständnis für eine artgerechte Fütterung der Hunde vorhanden war. Auch wenn die Klägerin üblicherweise die Schäferhunde mit Hundefutter füttert, zeigte die Klägerin auch noch in der mündlichen Verhandlung wenig Einsicht dafür, dass auch ein gelegentliches Füttern mit kohlehydratreichen Speiseresten wie Nudeln oder Brot nicht für Hunde geeignet ist. Dem steht auch nicht entgegen, das die Fütterung ausschließlich mit Speiseresten wie am 18.05.2016 die Ausnahme sein mag. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass ihre Mitarbeiter den Hunden regelmäßig Teile ihrer Wurstbrötchen oder sogar ganze Brötchen geben, die sie sich für die Mittagspause mitbringen. Es handelt sich dabei aus Sicht des Gerichts wegen der hohen kalorischen Dichte von Brötchen bei halben oder ganzen Brötchen nicht mehr um „Leckerlis“, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mehrfach meinte.

4.3. Hingegen ist die Anordnung, die Bodenfläche des Zwingers von 8 qm auf 12 qm zu vergrößern, rechtsfehlerhaft. Ein Hund darf nach § 6 Abs. 1 TierSchHuV in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift entspricht. Die erforderliche Größe des Zwingers ergibt sich aus Absatz 2.

Der Beklagte ist fälschlich von Zwingerhaltung ausgegangen. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Hund an wenigstens zwei Tagen in der Woche mindestens die Hälfte des Tages im Zwinger verbringt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 6 TierSchHundeV Rz. 2 m.w.N.). Dies wird geschlossen aus § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV; danach muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 qm betragen, für zwei Hunde mindestens 9 qm.

Ob dabei auf den Tag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr abzustellen ist oder auf den Tag als Gegenteil von Nacht, wie ihn etwa § 104 Abs. 3 StPO definiert, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 TierSchHuV nicht. Es spricht einiges dafür, den Begriff im Sinne eines effektiven Tierschutzes eng auszulegen mit der Folge, dass die strengeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV früher greifen. In Anlehnung an § 104 Abs. 3 StPO  umfasst nach dieser Auslegung die Nachtzeit in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. Danach läge Zwingerhaltung bereits dann vor, wenn an mindestens zwei Tagen in der Woche Hunde 8,5 Stunden (im Sommer) bzw. 7,5 Stunden (im Winter) im Zwinger verbringen.

Welchen Begriff des „Tages“ die Verordnung zugrunde liegt, kann hier aber offen bleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung des Begriffs aus § 104 Abs. 3 StPO konnte aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2017 nicht nachgewiesen werden, dass die Hunde an mindestens zwei Tagen in der Woche mindestens die Hälfte des Tages im Zwinger verbringen.

Die Aussagen der Zeugen R. und Dr. S. waren zu dieser Tatsache unergiebig, weil sie die Hunde am 18.05.2016 zwar im Zwinger vorgefunden hatten, aber darüber hinausgehend keine weiteren Feststellungen getroffen haben. Der Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Zwingerhaltung trägt, hat neben den Zeugen R. und Dr. S. auch nach Aufforderung durch das Gericht keine weiteren Zeugen dafür benannt, dass die Schäferhunde der Klägerin an mindestens zwei Tagen in der Woche die Hälfte des Tages im Zwinger verbringen.

Demgegenüber haben die Klägerin und - unabhängig voneinander - die Zeugen O. und B. nachvollziehbar ausgesagt, dass die Schäferhunde grundsätzlich frei auf dem Gelände liefen und nur dann in den Zwinger gerufen wurden, wenn ein LKW auf das Gelände auffahren wollte. Für die Dauer des Verbleibs auf dem Grundstück seien die Hunde im Zwinger gehalten und dann wieder freigelassen worden. Zu dieser Tatsache überzeugte insbesondere der Zeuge O., der mit emotionaler Beteiligung aussagte, er könne nicht verstehen, warum er die Hunde frei lassen müsse, die Klägerin habe dies aber ausdrücklich angeordnet. Nach übereinstimmenden Aussagen dauere die Zu- und Abfahrt höchstens dreißig Minuten. Dies erscheint plausibel, weil es im Betrieb der Klägerin lediglich um das Abladen und die Aufnahme von Containern geht. Auch haben die Klägerin und die Zeugen glaubhaft ausgesagt, dass üblicherweise nur wenige LKW pro Arbeitstag das Gelände befuhren. Der Tag der Kontrolle war, wie der Zeuge B. glaubhaft schilderte, eine Ausnahme. Aber selbst an diesem einzelnen Tag ist mangels anderweitiger Hinweise nicht davon auszugehen, dass die Hunde 7,5 Stunden oder länger, sondern höchstens 5 Stunden, im Zwinger waren.

Auch ist nicht nachgewiesen, dass der aus Bauzäunen errichtete Zwinger tatsächlich nur eine Grundfläche von 8 qm hatte. Die Zeugin Dr. S. gab hierzu auf Befragen an, sie habe die Größe geschätzt, aber nicht ausgemessen. Der Zeuge B. erläuterte zur Bauweise des Zwingers, dass dieser an den Längsseiten aus jeweils 3 m langen Bauzäunen und an der Breitseite aus zwei 3 m langen Bauzäunen errichtet sei. Damit beträgt die Innenfläche 18 qm. Dass der Zwinger am Tag der Kontrolle kleiner gewesen sein könnte, bestritt der Zeuge B. und verwies nachvollziehbar auf die feste Verbindung der Längsseiten mit der Halle, die die Rückseite des Zwingers bildet. Aber selbst wenn dies nicht richtig ist und der Zwinger am Tag der Kontrolle kleiner war, wie die Zeugin Dr. S. meinte sich zu erinnern, bestand er doch auch am Tag der Kontrolle unstreitig aus den Bauzäunen und damit an jeder Seite aus einem Bauzaunelement von 3 m Länge, was eine Grundfläche von 9 qm ergibt. Er entsprach damit der Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV und war damit hinreichend groß für die Haltung der beiden Schäferhunde.

4.4. Auch die Anordnung zu Ziffer 4, mit der der Klägerin aufgegeben wird, die Schutzhütte für die Hunde zu isolieren, ist rechtswidrig. Unabhängig von der Frage der Zwingerhaltung hat derjenige, der - wie hier - einen Hund im Freien hält, dafür zu sorgen, dass dem Hund eine bestimmten Anforderungen entsprechende Schutzhütte zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TierSchHuV). Die Schutzhütte muss nach § 4 Abs. 2 TierSchHuV aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich darin nicht verletzen und trocken liegen kann; sie muss weiter so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und den Innenraum mit seiner Körperwärme warmhalten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

Der Beklagte ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Schutzhütte aus Holz bestand und nicht weiter isoliert war.

Die Aussagen der Zeugen R. und Dr. S. zur Isolierung waren unergiebig, weil beide am 18.05.2016 keine Gelegenheit hatten, die Isolierung der Hütte - beide gaben übereinstimmend an, im Zwinger habe sich nur eine Hütte befunden - zu prüfen. Demgegenüber konnten die Klägerin sowie die Zeugen B. und O. übereinstimmend die Bauweise der Hütten erläutern und zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass der Boden und die Seitenwände mit wärmedämmendem Styropor (Seitenwände) bzw. Styrodur (Boden) gedämmt waren und das Dach aus sog. Sandwichplatten bestand, die ebenfalls wärmedämmende Eigenschaften hatten. Die Klägerin hat hierzu auch Fotos der beiden Hütten vorgelegt. Ein Foto (Anlage 2 zur Niederschrift vom 12.06.2017) zeigt die Seite des Eingangsbereichs der Hütte, die einen dreischaligen Aufbau erkennen lässt. Auf der Außenseite befinden sich Nut-und-Feder-Bretter, dazwischen ein Bereich von etwa 10 bis 12 cm und nach innen eine weitere Bretterschicht.

3. Die Anordnung, einen Liegeplatz anzubringen (Ziffer 5 des Bescheids), ist rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV hat derjenige, der - wie hier - einen Hund im Freien hält, dafür zu sorgen, dass dem Hund außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung steht. Der Hund muss wählen können, ob er die Schutzhütte oder den Liegeplatz nutzt. Aus diesem Grund ist erforderlich, dass sich der Liegeplatz in räumlicher Nähe zur Schutzhütte befindet und von dort aus ohne weiteres erreichbar ist (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 4 TierSchHundeV Rz. 1). Das gilt nicht nur für die Zeiten, in denen die Hunde sich frei auf dem Gelände bewegen konnten. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass den Hunden ein witterungsgeschützter, mit Säcken ausgelegter Liegeplatz in der Tag und Nacht offenstehenden Halle zur Verfügung steht. Die Zeugin Dr. S. hat hierzu auf die besondere Liegeempfindlichkeit von Schäferhunden verwiesen, eine mit Säcken ausgelegte Stelle aber grundsätzlich für ausreichend erachtet. Dieser Platz stand den Hunden allerdings dann nicht zur Verfügung, wenn sie im Zwinger eingesperrt waren. Auch für diese Zeiträume hätte ein Liegeplatz, der den Anforderungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV entsprach, vorhanden sein müssen. Das war hier nicht der Fall. Unstreitig befand sich innerhalb des umzäunten Bereichs zum Zeitpunkt der Kontrolle kein entsprechender Liegeplatz. Einen außerhalb des Zwingers liegenden Liegeplatz konnten die Hunde nicht erreichen, solange sie sich in dem durch Bauzäune eingegrenzten Bereich aufhielten.

Ermessensfehler sind auch hier nicht erkennbar.

5. Schließlich begegnet die auf § 70 NVwVG i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67, 70 Nds. SOG beruhende Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken, soweit damit die rechtmäßigen Anordnungen zu Ziffer 1, 2 und 5 durchgesetzt werden sollten.

Für die Befolgung der tierschutzrechtlichen Anordnungen, die sich als rechtmäßig erwiesen haben, wurde eine angemessene Frist gesetzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG). In den Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheids ist jeweils angegeben, dass die Maßnahme „sofort“ oder „bis zum 15.06.2016“ umzusetzen sei. Innerhalb der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 7) des Bescheids muss deshalb nicht erneut eine Frist gesetzt werden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.09.1996 - 4 UE 434/95 -, NVwZ-RR 1998, 76 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.10.1996 - 11 B 2310/96]).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3, 5, 6 und 13 NVwKostG in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). Sie ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der dort angesetzte Zeitaufwand von 45 Minuten für die Erstellung des Bescheids um 15 oder 30 Minuten unterschritten worden wäre, wenn der Beklagte von vornherein nur die Anordnungen zu 1, 2 und 5 nebst der zugehörigen Zwangsgeldandrohung erlassen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegt nicht vor.