Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.02.1994, Az.: 11 UF 117/93
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anspruch auf Erhöhung eines Splittingbetrages ; Berechnung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 03.02.1994
- Aktenzeichen
- 11 UF 117/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:0203.11UF117.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587b Abs. 1 BGB
- § 1 Abs. 3 VAHRG
- § 10a VAHRG
- § 42 Abs. 2 VBLS
Fundstelle
- FamRZ 1995, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Als zusätzliche Abzugsglieder werden die in vorbetrieblichen (allgemeiner: außerbetrieblichen) Zeiten erworbenen Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: VBL) berücksichtigt.
- 2.
Kommt die gesamtversorgungsfähige Zeit nicht mit den für den Erwerb der anzurechnenden Grundversorgung (hier gesetzliche Rentenversicherung) maßgebenden Zeiten überein, so hat eine Modifizierung der sog. VBL-Berechnungsmethode zu erfolgen.
- 3.
Zur vollen Anrechnung allein des auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden Teils der ehezeitlichen Rentenanwartschaften, wenn auch in der Ehe vorbetriebliche Rentenanwartschaften erworben worden sind. Ansonsten erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung vorzunehmen im Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit zur Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die in vorbetrieblichen Zeiten erworbenen Renten und Rentenanwartschaften als zusätzliche Abzugsglieder zu berücksichtigen.
- 2.
Der Ehezeitanteil bei Gesamtversorgungssystemen ist nach der VBL-Methode zu bestimmen. Die VBL-Methode kann uneingeschränkt jedoch nur angewendet werden, wenn und soweit die gesamtversorgungsfähige Zeit und die für den Erwerb der anzurechnenden Grundversorgung maßgeblichen Zeiten übereinstimmen. Andernfalls ist die VBL-Methode zu modifizieren, um in angemessener Weise zu berücksichtigen, dass auch die in außerbetrieblichen, d. h. nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten erworbenen Renten auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind.
- 3.
Bei der Berechnungsweise, der nur anteiligen Berücksichtigung vorbetrieblicher ehezeitlicher Grundversorgung ist hinzunehmen, dass ein Grundprinzip der VBL-Methode, die identische Bewertung der gesamten ehezeitlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des Ausgleichs nach § 1587b Abs. 1 BGB und des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften geringfügig modifiziert wird. Dadurch wird die VBL-Methode jedoch nicht grundsätzlich abgewandelt.
In der Familiensache
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 3. Februar 1994
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß des Amtsgerichts ... geändert.
Unter Abänderung der Entscheidung im Urteil des Amtsgerichts ... - wird der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wie folgt geregelt:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2) (Versicherungsnummer: ...) werden auf das Versicherungskonto der Antragsteller in bei der Beteiligten zu 2) (Versicherungsnummer: ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 542,32 DM, bezogen auf den 28.2.1987, übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Zusatzversorgung (Versicherungsnummer: ... 142) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,61 DM, bezogen auf den 28.2.1987, begründet.
Die Umrechnung der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet.
Die Weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 3.12.1960 geheiratet. Auf den am 31.3.1987 zugestellten Antrag der Antragstellerin wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Emden vom 21.6.1988 geschieden.
In der Ehezeit (1.12.1960 bis 28.2.1987; § 1587 Abs. 2 BGB) hatte die Antragsgegnerin - nach den damals vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,50 DM erworben, der Antragsgegner solche in Höhe von monatlich 1223,60 DM; der Antragsgegner, der seinerzeit noch berufstätig war, hatte ferner bei der VBL (Beteiligte zu 1) während der Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 349,66 DM erlangt. Dementsprechend hat des Amtsgericht im genannten Verbundurteil vom 21.6.1988 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 532,05 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) sowie - nach Umrechnung der statischen Anwartschaft bei der VBL in dynamische Rentenanwartschaften von 93,09 DM - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,54 DM begründet hat (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Im Jahre 1991 ist bei dem (1935 geborenen) Antragsgegner der Versicherungsfall eingetreten. Er bezieht seit dem 1.5.1991 eine Rente der LVA (Beteiligte zu 2)) wegen Erwerbsunfähigkeit, ferner seit dem 1.7.1991 eine Versorgungsrente der VBL (Beteiligte zu 1)).
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Beteiligte zu 1) gemäß § 10 a VAHRG die Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Versicherungsfalls ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden sei. Nach Einholung neuer Rentenauskünfte, die für die Antragstellerin eine ehezeitliche Anwartschaft in Höhe von 126,80 DM und für den Antragsgegner eine solche von 1211,43 DM (die den Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Rente übersteigt) ergeben haben, hat die Beteiligte zu 1) den Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente auf monatlich 357,82 DM und den Ehezeitanteil des (dynamischen) Unterschiedsbetrages zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen auf 296,64 DM errechnet.
Das Amtsgericht hat den Änderungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe sich der Splittingbetrag auf Grund der neuen Rentenauskünfte auf 542,32 DM (1211,43 DM abzügl. 126,80 DM = 1084,63 DM: 2) erhöht. Der Ehezeitanteil des statischen Mindestbetrages der VBL-Rente ergebe umgerechnet jedoch nur eine dynamische Rentenanwartschaft von 89,11 DM (d. h. weniger als der frühere umgerechnete Ehezeitanteil der Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente). Insgesamt ergebe sich damit eine wertmäßige Abweichung von weniger als 10%, so daß eine Änderung ausscheide.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, daß anstelle des statischen Mindestbetrages der Versorgungsrente die werthöhere dynamische Anwartschaft auf Versorgungsrente in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei. Auf Grund dieser Anwartschaft seien - neben dem höheren Splittingbetrag von 542,32 DM - nunmehr Rentenanwartschaften in Höhe von 148,32 DM gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu begründen. Die Abweichung gegenüber der Erstentscheidung sei deshalb wesentlich im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG.
II.
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Sie führt - neben der Erhöhung des Splittingbetrages auf 542,32 DM - zu einer Begründung von Rentenanwartschaften gem. § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Höhe von 95,61 DM.
1)
Zutreffend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, daß das werthöhere Anrecht in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist. Dieses ist hier die dynamische, d. h. nicht mehr umzurechnende Anwartschaft auf die Versorgungsrente (vgl. die nachstehenden Ausführungen zur Höhe des Ehezeitanteils der Versorgungsrente).
Der Ehezeitanteil der Versorgungsrente ist jedoch nach Auffassung des Senats von der Beteiligten zu 1) zu hoch berechnet worden; in Weiterführung der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung (FamRZ 91, 1416, 1419f.) sind auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die in vorbetrieblichen (allgemeiner: außerbetrieblichen) Zeiten erworbenen Renten (Rentenanwartschaften) als zusätzliche Abzugsglieder zu berücksichtigen.
2)
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Ehezeitanteil bei Gesamtversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu bestimmen (BGH, FamRZ 85, 363; 91, 1416; vgl. auch BGH, FamRZ 91, 1421 zur Berechnung bei limitierten betrieblichen Altersversorgungen).
Die VBL-Methode kann uneingeschränkt jedoch nur angewendet werden, wenn und soweit die gesamtversorgungsfähige Zeit und die für den Erwerb der anzurechnenden Grundversorgung (hier: Rentenanwartschaften) maßgeblichen Zeiten übereinstimmen. Andernfalls ist die VBL-Methode zu modifizieren, um in angemessener Weise zu berücksichtigen, daß auch die in außerbetrieblichen, d. h. nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten erworbenen Renten auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind. Diese die betriebliche Anwartschaft als Ganze betreffende Kürzung muß auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils berücksichtigt werden (vgl. BGH, FamRZ 91, 1416, 1419f.).
Der BGH will die außerbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften erst von dem Ehezeitanteil der Gesamtversorgung abziehen, und zwar (an sich zutreffend) mit dem Teil, der dem Verhältnis der ehezeitlichen (z.B. "m") zur Gesamtzeit (z.B. "n") der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht (BGH, a.a.O.). Mach anderer, vom BGH abgelehnter Auffassung (OLG München, FamRZ 91, 338, 340 und insbesondere Bergner, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 93, 482, 487) können die außerbetrieblich erworbenen Anwartschaften der Grundversorgung bereits (als von vornherein abzuziehender "negativer Wert") von der hochgerechneten Gesamtversorgung als solcher (dann konsequenterweise nicht verhältnismäßig, sondern mit ihrem vollen Betrag) abgezogen werden. Beide Berechnungsweisen führen zu denselben Ergebnissen; denn es macht rechnerisch keinen Unterschied, ob von der hochgerechneten Gesamtversorgung die vollen außerbetrieblichen Anwartschaften abgesetzt werden oder ob vom Ehezeitanteil der Gesamtversorgung (d. h. dem bereits im Verhältnis m/n gekürzten Anteil der Gesamtversorgung) der (mit dem gleichen Faktor m/n ermittelte) Anteil der außerbetrieblichen Anwartschaft abgezogen wird (vgl. im einzelnen die zutreffenden Ausführungen bei Bergner, a.a.O.). Die Bedenken des BGH gegen die zuletzt dargestellte Methode sind deshalb nicht berechtigt. Aus Gründen der Vereinfachung der Berechnung (Vermeidung einer zusätzlichen Verhältnisrechnung in Bezug auf die außerbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften; vgl. auch Bergner, a.a.O.) wird im folgenden die (nur scheinbar) vom BGH abweichende Rechenmethode angewandt.
3)
Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der in außerbetrieblichen Zeiten erworbenen Renten muß entsprechend auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gelten. Denn auch dort stimmen die Rentenerwerbszeiten und die (für die Berechnung der Gesamtversorgung maßgebliche) gesamtversorgungsfähige Zeit nicht überein, weil die Rentenzeiten, die nicht Umlagemonate sind, nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten (§ 42 Abs. 2 lit. a) VBL-S). Diese Bestimmung der VBL-S wird von der Beteiligten zu 1), soweit dies dem Senat aus dem vorliegenden und früheren Fällen bekannt ist, ständig so gehandhabt, daß von vornherein zu den Umlagemonaten nur die Hälfte der weiteren Rentenzeiten (die nicht gleichzeitig Umlagemonate sind) addiert wird und die Summe die gesamtversorgungsfähige Zeit bildet (vgl. hier die Auskunft vom 31.8.1992, Anlage 1 Bl. 1); die so ermittelte Zahl (hier: 329 zuzügl. 83 - 1/2 von 166 -, d. h. 412 Monate) wird bei der Berechnung der Gesamtversorgung wie auch des Ehezeitanteils zugrunde gelegt (vgl. Auskunft vom 31.8.1992, Hälfte der zusätzlichen Rentenzeiten als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen (ebenso offenbar Glockner/Uebelhack, Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdnr. 125, S. 109 i.V.m. Rdnr. 123, S. 107, und Rdnr. 119, S. 86ff.; auch Bergner, a.a.O, S. 487, der im Grundsatz wohl eine volle Gleichstellung als richtig bezeichnet, hält die hier vertretene Auffassung für "denkbar"; vgl. a.a.O., Fußn. 20).
Denkbar wäre es u.U. auch, die zusätzlichen Rentenzeiten in vollem Umfang als "gleichgestellte Zeiten" zu betrachten, die in diesen Zeiten erworbenen Rentenwerte (Werteinheiten bzw. Entgeltpunkte) jedoch nur zur Hälfte bei der Berechnung der Gesamtversorgung (und des Ehezeitanteils) zu berücksichtigen. Dann müßte aber konsequenterweise bei den einzelnen Rechenschritten auch von einer höheren gesamtversorgungsfähigen Zeit (hier: 329 zuzügl. 166, d. h. 495 Monate) ausgegangen werden. Eine solche Berechnung entspricht jedoch nicht der Handhabung der Satzung durch die Beteiligte zu 1) und dürfte auch mit dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 lit a) VBL-S kaum vereinbar sein.
Danach unterscheidet sich die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im tatsächlichen Ausgangspunkt nicht grundsätzlich von privaten betrieblichen Gesamtversorgungssystemen, bei denen außerbetriebliche Rentenzeiten angerechnet werden: In beiden Fällen ist es erforderlich, die weiteren, in "außerbetrieblichen" Zeiten erworbenen Rentenzeiten als zusätzliches Abzugsglied zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung der vom BGH bisher nur für private betriebliche Gesamtversorgungen entwickelten Grundsätze (die abweichende Stellungnahme der Beteiligte 1) im Schriftsatz vom 7.11.1993 überzeugt nicht.
4)
Die vom BGH entwickelten Grundsätze bedürfen jedoch noch einer klarstellenden Ergänzung, bevor sie auf den vorliegenden Fall angewendet werden können:
Der vom BGH (FamRZ 91, 1416, 1419f.) entschiedene Fall betraf vorbetriebliche Rentenanwartschaften, die gänzlich außerhalb der Ehezeit erworben wurden. Hier, kann (soweit man nicht der oben befürworteten, vom OLG München und Bergner vertretenen vereinfachten Berechnungsmethode folgt) nach der Formel des BGH verfahren werden (Hinzurechnung der im Verhältnis m/n gekürzten vorbetrieblichen Rentenanwartschaften als weiteres Abzugsglied zu den gesamten ehezeitlichen Anwartschaften). Wenn jedoch wie hier (vgl. die nachstehende fallbezogene Berechnung) auch in der Ehezeit vorbetriebliche Rentenanwartschaften erworben wurden, dann würden bei unveränderter Heranziehung der Berechnungsformel des BGH die ehezeitlichen vorbetrieblichen Rentenanwartschaften doppelt berücksichtigt: zum einen in vollem Umfang (als Teil des Abzugsgliedes der ehezeitlichen Grundversorgung), zum andern im Verhältnis m/n (als Teil des weiteren Abzugsgliedes der vorbetrieblichen Rentenanwartschaften).
Dieses dem Halbteilungsgrundsatz widersprechende Ergebnis wird vermieden, wenn nur der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallende Teil der ehezeitlichen Rentenanwartschaften voll angerechnet wird und im übrigen, d. h. bezüglich sämtlicher, auch ehezeitlicher vorbetrieblicher Rentenanwartschaften die Formel des BGH angewendet wird (richtig insoweit Glockner/Uebelhack, a.a.O., Rdnr. 1119, S. 86ff.). Auf diese Weise wird gewährleistet, daß sich (in möglichst weitgehender Annäherung an das der Ausgangsform der VBL-Methode zugrunde liegende Erfordernis der zeitlichen Übereinstimmung der Bewertung von Gesamtversorgung und Grundversorgung; vgl. oben zu Ziff. 2) Abs. 2) jedenfalls der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung und die darauf voll anzurechnende Grundversorgung auf denselben Zeitraum (die ehezeitliche Betriebs Zugehörigkeit einschließlich gleichgestellter Zeiten) beziehen. Die außerbetrieblichen (auch ehezeitlichen) Rentenanwartschaften, die die Gesamtversorgung als Ganze (den ehezeitlichen wie den außerehezeitlichen Teil) verringern, werden folgerichtig einheitlich als zusätzlicher Abzugsfaktor berücksichtigt, aber nur anteilig (im Verhältnis m/n).
Bei dieser Berechnungsweise (nur anteilige Berücksichtigung vorbetrieblicher ehezeitlicher Grundversorgung) ist allerdings hinzunehmen, daß ein Grundprinzip der VBL-Methode, die identische Bewertung der gesamten ehezeitlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften (vgl. dazu BGH, FamRZ 85, 363, 366; 91, 1416, 1418; OLG München, FamRZ 91, 338, 340; jeweils mit weiteren Nachweisen) geringfügig modifiziert wird. Dadurch wird die VBL-Methode jedoch nicht grundsätzlich abgewandelt (anders Glockner/Uebelhack, a.a.O., Rdnr. 119, S. 88), sondern nur sachgerecht fortentwickelt. In dieser Form führt sie jeweils zu fallangemessenen Lösungen (die Beispiele, die Glockner/Uebelhack gegen die Richtigkeit der - modifizierten - VBL-Methode anführen, sind z.T. rechnerisch falsch - so S. 93f. wegen Nichtberücksichtigung von weiteren 100 DM als abzusetzende nachehezeitliche Rente; zur rechnerisch richtigen Lösung dieses Beispieles vgl. Bergner, a.a.O., S. 488 -, z.T. berücksichtigen sie nicht die Ergänzung der VBL-Methode durch die neueste BGH-Rechtsprechung - so S. 101f.).
Die vorstehend beschriebene notwendige Ergänzung der neuen BGH-Rechtsprechung (für den Fall des Bestehens einer - auch - ehezeitlichen außerbetrieblichen Grundversorgung) wird im übrigen auch (allerdings ohne nähere Problematisierung) vollzogen von Bergner (a.a.O., S. 488, Beispiel 7). Sie ergibt sich ohne weiteres, wenn mit Bergner grundsätzlich in jedem Fall (was rechnerisch richtig und einfacher ist; vgl. oben zu Ziff. 2) Abs. 3) von vornherein die vorbetriebliche (ehezeitliche wie außerehezeitliche) Grundversorgung als negativer Wert von der hochgerechneten Gesamtversorgung abgezogen wird und erst danach der Ehezeitanteil der Gesamt Versorgung errechnet wird (von dem wiederum die ehezeitliche betriebliche Grundversorgung abgesetzt wird).
5)
Die Anwendung der (in der vorstehend beschriebenen Weise) modifizierten VBL-Methode auf den vorliegenden Fall führt zu folgender Berechnung
a)
Die hochgerechnete Gesamtversorgung beträgt nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 31.8.1992 (Anlage 1 Bl. 3) 2.099,22 DM.
b)
Von diesem Betrag sind zunächst (vgl. oben zu Ziff. 2) a.E.) die in nicht gesamtversorgungsfähigen (außerbetrieblichen) Zeiten erworbenen Rentenanwartschaften abzuziehen.
aa) Gesamtversorgungsfähige Zeiten sind zum einen die 329 Umlagemonate (vgl. Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 31.8.1992, Anlage 1 Bl. 1). 277 Umlagemonate entfallen davon auf die Zeit von Oktober 1963 bis Februar 1987 (vgl. die Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 22.4.1988, Anlage 1 Bl. 1, ..., Unterakte Versorgungsausgleich, Bl. 42); von den insgesamt 281 Monaten dieses Zeitraums ist für 4 Monate, nämlich Mai bis August 1986, keine Umlage (§ 29 Abs. 10 VBL-S) entrichtet worden (offenbar wegen Krankheit des Antragsgegners vgl. die Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 27.3.1992, Anlage 2 S. 2). Für weitere 52 Monate (nämlich die Zeit von März 1987 bis Juni 1991, d. h. bis zur Entstehung des Anspruchs auf Versorgungsrente am 1.7.1991 vgl. die Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 31.8.1992 ist ersichtlich durchgehend Umlage gezahlt worden.
bb)
Gesamtversorgungsfähige Zeiten sind zum andern zur Hälfte die Rentenzeiten, die nicht Umlagemonate sind (§ 42 Abs. 2 lit a) VBL-S). Von der Rentenerwerbszeit von insgesamt 495 Monaten (von April 1950 bis Juni 1991 - letzter Pflichtbeitrag - vgl. Die Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 27.3.1992, Anlage 2, S. 1, 2) bleiben nach Abzug der 329 Umlagemonate 166 Nichtumlagemonate, von denen folglich 83 Monate als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten (vgl. auch die Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 31.8.1992, Anlage 1 Bl. 1).
cc)
Die restlichen 83 Monate der Rentenerwerbszeit sind nicht gesamtversorgungsfähig und nach der hier vertretenen Auffassung (vgl. oben zu Ziff. 3)) als außerbetriebliche Rentenzeiten zu behandeln.
Ihre genaue zeitliche Bestimmung (zum Zwecke der exakten Berechnung der in der außerbetrieblichen Rentenzeit erworbenen Grundversorgung) ist wegen der pauschalen (nicht zeitlich fixierten) hälftigen Anrechnungsbestimmung in § 42 Abs. 2 lit a) VBL-S nicht möglich. Auszugehen ist deshalb vom gesamten (insoweit genau bestimmbaren) Zeitraum der Nichtumlagemonate. Die in diesen Monaten erworbenen Rentenanwartschaften sind dann zur Hälfte der außerbetrieblichen Rentenzeit zuzuordnen.
Im vorliegenden Fall betreffen die Nichtumlagemonate zum einen den Zeitraum von April 1950 bis September 1963 (vor Beginn der Versicherung bei der Beteiligten zu 1) am 15. Oktober 1963), zum andern die späteren Nichtumlagemonate von Mai bis August 1986 (vgl. Vorstehend zu aa)).
In diesen Monaten hat der Antragsgegner nach der Auskunft der Beteiligten zu 2) von 27.3.1992 insgesamt 13,6048 Entgeltpunkte erworben nämlich 12,5392 Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 16.10.1963 (Anlage 3, S. 1, 2; davon 9,2175 Entgeltpunkte vor der Ehezeit und 3,3217 Entgeltpunkte zwischen Beginn der Ehezeit und Beginn der Versicherung bei der Beteiligten zu 1)), ferner 1,0060 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Arbeitslosigkteit vor Beginn der Zugehörigkeit zur VBL sowie Krankheitszeit von Mai bis August 1986 (Anlage 4, S. 3 i.V.m. Anlage 2, S. 1, 2) und zusätzliche 0,0596 Entgeltpunkte für den beitragsgeminderten Monat August 1954 (Anlage 4, S. 4 i.V.m. Anlage 3, S. 1: 0,1006 Entgeltpunkte abzügl. für August 1954 bereits berücksichtigter 0,0410 Entgeltpunkte auf Grund Beitragszahlung; die zusätzlichen Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Monate April und September 1986 - vgl. Anlage 4, S. - sind, da diese Monate nach Auskunft der Beteiligten zu 1) Umlagemonate sind, der gesamtversorgungsfähigen Zeit und damit ausschließlich der betrieblichen Grundversorgung zuzuordnen).
Die Hälfte der in den Nichtumlagemonaten erworbenen Entgeltpunkte, d. h. 6,8024 Entgeltpunkte sind der außerbetrieblichen Rentenzeit - zuzuordnen. Sie entsprechen (bei einem aktuellen Rentenwert von 34,86 DM zum Ende der Ehezeit) einer Rentenanwartschaft von 237,13 DM.
dd)
Nach Abzug der außerbetrieblichen Rentenanwartschaften von der hochgerechneten Gesamtversorgung von 2.099,22 DM ergibt sich eine gekürzte Gesamtversorgung von 1.862,09 DM.
c)
Der Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit (m/n; hier: 296/412) vgl. die insoweit nicht zu beanstande Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 31.8.1992, Anlage 1, Bl. 1, 4). Bei Anwendung der Rundungsvorschriften der VBl-S (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 b Satz 2 VBL-S sowie die Auskunft der Beteiligten zu 1), a.a.O, Bl. 4 unten) ergibt sich ein Vomhundertsatz von 71,84%, demgemäß ein Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung von 1.337,73 DM.
d)
Der Ehezeitanteil der (gekürzten) Gesamtversorgung ist schließlich um den Betrag der während der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen (ehezeitlichen betrieblichen und gleichgestellten) Zeit (hier: 296 Monate) erworbenen Rentenanwartschaften zu verringern.
Insgesamt hat der Antragsgegner in der Ehezeit 34,7514 Entgeltpunkte erworben (Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 27.3.1992, Anlage 6, S. 1) Davon entfallen auf Nichtumlagemonate insgesamt 3,7241 Entgeltpunkte, (3,3217 Entgeltpunkte auf die Zeit von Dezember 1960 bis Beginn der Versicherung bei der Beteiligten zu 1); weitere 0,4024 Entgeltpunkte auf die Monate Mai bis August 1986; vgl. Auskunft der Beteiligten zu 2) a.a.O, Anlage 3, S. 2 sowie Anlage 4, S. 3). Diese Entgeltpunkte sind nur zur Hälfte als Teil der betrieblichen Grundversorgung zu berücksichtigen (zur anderen Hälfte sind sie der außerbetrieblichen Grundversorgung zuzuordnen; vgl. vorstehend zu lit. b) cc)).
Die ehezeitliche betriebliche Grundversorgung ist deshalb mit (34,7514 abzügl. 1,8621 =) 32,8893 Entgeltpunkten zu bewerten. Sie entsprechen einer Rentenanwartschaft von (32,8893 × 34,86 DM =) 1.146,52 DM.
Nach Abzug dieses Betrages vom Ehezeitanteil der gekürzten Gesamtversorgung verbleibt als Ehezeitanteil der Versorgungsrente beider Beteiligten zu 1) (= dynamischer Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtversorgung und anzurechnender Grundversorgung) ein Betrag von (1.337,73 DM abzügl. 1.146,52 DM =) 191,21 DM.
6)
Danach sind gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 95,61 DM (1/2 von 191,21 DM) zu begründen.
7)
Die durch das erhöhte Splitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) und das erhöhte Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) sich ergebende Änderung ist wesentlich im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG. Durch die abzuändernde Entscheidung sind insgesamt Anwartschaften in Höhe von 578,59 DM übertragen oder begründet worden. Nunmehr sind insgesamt Anwartschaften in Höhe von 637,93 DM zu übertragen oder zu begründen, d. h. in Höhe eines Mehrbetrages von 59,34 DM, der (knapp) über der Grenze von 10% (57,86 DM) und (deutlich) über den Mindestbetrag nach § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG liegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (außergerichtliche Kosten; die Entscheidung über die Gerichtskosten ist im vorliegenden isolierten Verfahren vom Amts wegen zu treffen; vgl. Korintenberg pp., KostO, 12. Aufl., § 99; Rdnr. 11; OLG Schleswig, FamRZ 92; 1463), die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 1.000 DM festgesetzt.
Der Geschäftswert ist gem. § 99 Abs. KostO i.V.m. § 11 Abs. 1 VAHRG auf den Mindestbetrag von 1.000 DM festgesetzt worden, weil der Jahresbetrag des Unterschiedswertes zwischen früherer und jetziger Entscheidung unter 1.000 DM liegt (vgl. OLG München, JB 90, 1501; Göttlich/Mümmler, 11. Aufl. KostO, Stichwort "Versorgungsausgleich", Anm. 5.22).