Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.02.1994, Az.: 2 U 229/93

Überschwemmungsschaden; Fahrzeugversicherung; Grob fahrlässige Herbeiführung; Hochwassergefährdeter Fährparkplatz; Außendeichsgelände; Ortskundiger Versicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.02.1994
Aktenzeichen
2 U 229/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 16527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:0216.2U229.93.0A

Fundstellen

  • VersR 1994, 1336 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 1995, 102 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Stellt der ortskundige Versicherungsnehmer sein Fahrzeug bei stürmischem Wetter etwa zur Zeit des höchsten Wasserstands einer Tide für mindestens zwölf Stunden auf einem hochwassergefährdeten Fährparkplatz im Außendeichsgelände ab, befindet sich das Wasser zu dieser Zeit nur etwa 17 cm unter dem Parkplatzniveau und bewirkt eine weitere Wetterverschlechterung bei der nächsten Flut ein erheblich höheres Auflaufen, so ist kommt es in der Fahrzeugversicherung zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Überschwemmungsschadens.