Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.02.1994, Az.: 5 W 17/94

Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschuß; Vorschußpflichtiger Ehegatte; Leistungsfähigkeit; Ratenzahlungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.02.1994
Aktenzeichen
5 W 17/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 16541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:0225.5W17.94.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 680 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1994, 618 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewehrt werden, wenn unzweifelhaft ein Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß besteht, welcher alsbald durchsetzbar ist.

2. Steht dem vorschußpflichtigen Ehegatten selbst bei der Führung eines entsprechenden Rechtsstreites ein Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu, ohne daß dabei die Höhe der anzuordnenden Ratenzahlungen maßgeblich ist, so ist dieser nicht leistungsfähig im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB.