Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.11.2007, Az.: 4 A 21/06
Auszahlungsmitteilung; Bewilligungsbescheid; Ermessen; Fördermaßnahme; Förderung; Förderungszweck; Kontrollverfahren; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; NAU; Nebenbestimmung; Rückforderung; Rückzahlung; Subvention; Verwendung; Widerruf; Zertifizierungsverfahren; Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Zweck; ökologisches Anbauverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.11.2007
- Aktenzeichen
- 4 A 21/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 23.07.2009 - AZ: 10 LA 278/07
Rechtsgrundlagen
- EGV 1257/99
- § 49 VwVfG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung von Förderungen in den Niedersächsischen Agrar-Umweltprogrammen 2003 (NAU 2003) und die Rückforderung der geleisteten Zuwendung für das Jahr 2004 in Höhe von 6.503,79 EUR.
Der Kläger beantragte am 2. April 2003 mit einem Folgeantrag auf einen ausgelaufenen fünfjährigen Förderzeitraum die Gewährung einer Zuwendung in den NAU 2003 für die Fördermaßnahme C „Förderung ökologischer Anbauverfahren“. In der Anlage C zu dem Antrag, welche vom Kläger wie der Antrag selbst unter dem 1. April 2003 unterzeichnet worden ist, erklärte der Kläger durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens, seinen Betrieb noch nicht einem Kontrollverfahren gemäß der VO (EWG) 2092/91 unterstellt zu haben, dies der Bewilligungsbehörde jedoch binnen eines Monats nach Zugang der Bewilligung schriftlich nachzuweisen. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 bewilligte das Amt für Agrarstruktur E. dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. April 2003 für die Maßnahme C der Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramme 2003 für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 eine maximale jährliche Zuwendung in Höhe von 6.503,79 EUR. In den dem Bescheid beigefügten „Hinweisen (Nebenbestimmungen) zum Bewilligungsbescheid“ heißt es unter „zusätzliche Bedingungen zur Maßnahme C“: „Sie müssen sich spätestens einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung unterstellen.“ Es folgt in Fettdruck: „Hinweis: Der Abschluss eines Kontrollvertrages ist mir innerhalb von sechs Wochen nach Zugang dieses Bescheides nachzuweisen.“
Mit Antrag vom 1. April 2004 beantragte der Kläger die Einbeziehung zusätzlicher Flächen in die ursprüngliche Verpflichtung im Rahmen des NAU 2003. In der dem Antrag beigefügten Anlage C, die vom Kläger unter dem 30. März 2004 unterzeichnet worden ist, heißt es unter 1.: „Ich habe meinen Betrieb einem Kontrollverfahren gemäß der VO (EWG) 2092/91 unterstellt.“ Nachfolgend ist sowohl die erste Option „ja, seit dem“ - und hier handschriftlich ausgefüllt: - „2003“, „Nr. der privaten Kontrollstelle“ - hier ist keine Angabe gemacht -, „Betriebsnummer“ - hier ist ebenfalls keine Angabe gemacht - als auch die Option „nein, ich werde mich binnen eines Monats nach Zugang der Bewilligung dem o. g. Kontrollverfahren unterstellen und dies der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Bewilligung schriftlich nachweisen“ angekreuzt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. April 2004 für den Verpflichtungszeitraum von 2005 bis 2008 zusätzlich zu dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2003 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 1.226,98 EUR für die Maßnahme C „ökologische Anbauverfahren“.
Zuvor, mit „Auszahlungsmitteilung 2004 im NAU 2003“ vom 15. Dezember 2004, teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund ihres Zuwendungsbescheides für das NAU 2003 sowie möglicher Änderungs- und Ergänzungsbescheide zahle sie dem Kläger die Zuwendung in Höhe von 6.503.79 EUR aus. Am 16. Dezember 2004 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.503,79 EUR an den Kläger aus.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 1. August 2005 eine Meldung bei der Kontrollstelle vorzulegen, da ihr bisher keine solche vorgelegt worden sei. Falls der Kläger diesen Termin nicht einhalte, müsse sie die Bewilligung widerrufen und die bereits gezahlte Zuwendung für das Jahr 2004 in Höhe von 6.503,79 EUR zurückfordern. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005, eingegangen bei der Beklagten am 29. Juli 2005, legte der Kläger eine Bestätigung der Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS mbH) vom 28. Juni 2005 vor, wonach der Kläger am 2. Januar 2004 mit der G. mbH Kontakt aufgenommen habe, um Anmeldeunterlagen für das Zertifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu erhalten. Daneben legte er die Fotokopie eines Formularvertrages über die Durchführung von Inspektionen für landwirtschaftliche Betriebe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zwischen ihm und der G.mbH vor, welcher nur von dem Kläger unterzeichnet war. Über der Unterschrift unter dem Vertragstext heißt es: „Göttingen, den 1/1/05“, wobei das Datum handschriftlich eingefügt ist. In seinem Schreiben vom 28. Juli 2005 teilte der Kläger mit, das Original des Vertrages sei zur Unterschrift in Göttingen und werde nachgereicht. Am 23. August 2005 übersandte der Kläger der Beklagten per Telefax erneut ein Vertragsformular über die Durchführung von Inspektionen für landwirtschaftliche Betriebe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, das an Stelle der Datumsangabe die handschriftliche Einfügung „1/1/04“ trägt. Darunter befindet sich eine Unterschrift für die G. mbH sowie eine Unterschrift des Klägers.
Mit Bescheid vom 26. August 2005 widerrief die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und vom 26. Januar 2005; gleichzeitig forderte sie die aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 2. Dezember 2003 gezahlte Zuwendung des Jahres 2004 in Höhe von 6.503,79 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe erst mit Datum vom 1. Januar 2005 einen Kontrollvertrag mit der G.mbH abgeschlossen und sich somit erst ab diesem Datum dem Kontrollverfahren unterstellt. Gemäß Teilziffer 36.3 der Richtlinie NAU 2003 müssten sich die Unternehmen jedoch spätestens einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterstellen. Diese Bedingung habe der Kläger somit nicht eingehalten, was dazu führe, dass die Bewilligungsbescheide gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen werden müssten. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG seien die bereits erbrachten Zuwendungen zu erstatten.
Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2006 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 26. August 2005 in Bezug auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligung von § 49 Abs. 1 VwVfG auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG. Alle übrigen Festlegungen des Bescheides vom 26. August 2005 blieben bestehen.
Zuvor, am 26. September 2005, hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG komme als Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ebenso wenig wie § 49 Abs. 1 VwVfG in Betracht. Er habe die Leistung zweckgerecht verwendet. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass dies nicht der Fall sei. Der Widerrufsbescheid sei außerdem ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Sie sei von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. In dem Bescheid heiße es ausdrücklich, dass „keine andere Möglichkeit“ bestehe, als die Bewilligungsbescheide zu widerrufen.
Er räume ein, es im Jahr 2004 versäumt zu haben, sich dem gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren zu unterstellen und den vorgeschriebenen Nachweis zu erbringen. Es liege aber lediglich ein einmaliger, kein - wie von der Beklagten angenommen - zweimaliger Verstoß der Kategorie 3 vor. Im Übrigen sei ihm erst bei Antragstellung im Jahr 2005 aufgefallen, dass er sich einem Kontrollverfahren nach Gemeinschaftsrecht zu unterstellen habe. Die Nebenbestimmungen zu dem Bewilligungsbescheid, die die Verpflichtung zur Unterstellung unter das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollverfahren beinhalteten, habe er übersehen. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten habe ihm gegenüber dann ausdrücklich geäußert, er habe dafür zu sorgen, dass ein entsprechender - wenn auch „fingierter“ - Nachweis über die Unterstellung unter das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollverfahren vorgelegt werde - dies trotz seines, des Klägers, Einwand, das Jahr 2004 sei doch bereits gelaufen. Daraufhin habe er das Datum auf dem zwischen ihm und der G. mbH am 1. Januar 2005 abgeschlossenen Vertrag nachträglich auf den 1. Januar 2004 abgeändert und das derart abgeänderte Vertragsformular bei der Beklagten eingereicht.
Die Sanktionskategorien seien ebenso wie sonstige Ermessensrichtlinien nicht verbindlich und könnten die Behörde daher nicht von einer Einzelfallprüfung entbinden. Seit dem Jahr 2005 seien alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Da hier nur ein geringer und zeitlich begrenzter Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen vorliege, sei ein Gesamtwiderruf der Zuwendungen unverhältnismäßig. Eine Nachholung der Ermessensausübung im Klageverfahren komme nicht in Betracht. Da Ermessenserwägungen insgesamt fehlten, liege zugleich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe die Zuwendungsbestimmungen nach Nr. 36.3 der Richtlinie NAU 2003 vom 24. Juli 2003, die beinhalteten, dass das Unternehmen sich spätestens einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterstellen müsse, nicht eingehalten. Das Unternehmen sei gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren zu unterstellen. Der Vertrag über die Durchführung von Inspektionen zwischen dem Kläger und der G.mbH sei erst unter dem 1. Januar 2005 geschlossen worden. Nicht flächenbezogene Verstöße gegen die Zuwendungsbestimmungen würden nach der Richtlinie NAU 2003 unterschiedlich geahndet. Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlich festgestellten Bewirtschaftung würden entsprechend der Schwere der Unregelmäßigkeit gemäß Nr. 6.5.3 der Richtlinie NAU 2003 sanktioniert. Bei mehrfachen Verstößen der Kategorie 3 sei die Behörde berechtigt, die Zuwendungen für die Vergangenheit zurückzufordern und die Bewilligung für die Zukunft zurückzunehmen. Die Zuordnung des Verstoßes der fehlenden Unterstellungen unter das Kontrollverfahren hänge von der Dauer der Fristüberschreitung ab. Landeseinheitlich sei die Überschreitung der Frist bis zu drei Monaten als ein Verstoß der Kategorie 1, bis zu vier Monaten der Kategorie 2 und bis zu sechs Monaten der Kategorie 3 zu qualifizieren. Die Fristüberschreitung von sechs Monaten werde als weiterer Verstoß der Kategorie 3 bewertet, so dass dann der Widerruf der Bewilligung zu erfolgen habe. Ein Verstoß der Kategorie 3 könne zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen und/oder die ökologische Produktionskette gefährden bzw. in besonderer Weise die Umwelt gefährden. Eine Verbrauchertäuschung liege vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Soweit der angefochtene Bescheid vom 26. August 2006 eine Rückforderung eines Betrages von 6.503,79 EUR ausspricht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rückforderung ist rechtswidrig, da die der Zuwendung zugrunde liegende „Auszahlungsmitteilung“ vom 15. Dezember 2004 weiterhin als deren Rechtsgrund besteht. Die Rückforderung einer durch Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung ist nur zulässig, wenn zuvor oder zumindest gleichzeitig der rechtswidrige Bewilligungsbescheid zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris). Die Beklagte hat mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2005 lediglich die Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und vom 26. Januar 2005 widerrufen, die den maximalen jährlichen Zuwendungsbetrag für den Verpflichtungszeitraum festsetzen, nicht jedoch auch die „Auszahlungsmitteilung“ vom 15. Dezember 2004, die den für das konkrete Jahr 2004 gewährten Zuwendungsbetrag festsetzt und damit die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Zuwendung für das Jahr 2004 darstellt. Zwar wird bei der Rückforderung von Subventionen angenommen, dass die Rückforderung einer Subvention regelmäßig im Zweifel konkludent die Aufhebung deren Bewilligung mit einschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris, Urt. v. 21.7.1983 - 3 C 11.82 -, DÖV 1984, 555). Es ist jedoch für die Annahme einer solchermaßen konkludent erfolgten Aufhebung erforderlich, dass dies in dem Rückforderungsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, etwa dadurch, dass auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen wird oder aus der Begründung des Rückforderungsbescheids hervorgeht, dass die Bewilligung widerrufen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris, Urt. v. 13.12.1989 - 3 C 79/82 - juris; Bayr. VGH, Beschl. v. 17.2.1999 - 4 B 96.233 - juris).
Die Beklagte widerruft in dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2005 ausdrücklich allein die Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und vom 26. Januar 2005. Sie führt zudem unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2003 aus: „Gleichzeitig werden die aufgrund des o.g. Bewilligungsbescheides zuviel gezahlten Zuwendungen des Jahres 2004 [...] zurückgefordert.“ Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte - fälschlich - davon ausgeht, die Auszahlung des zurückgeforderten Betrages beruhe - allein - auf dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2003 und es sei lediglich dieser für eine anschließende Rückforderung aufzuheben. Dieser Wortlaut des Bescheides vom 26. August 2005 lässt eine Auslegung im Sinne einer tatsächlich gewollten (konkludenten) Aufhebung auch der Auszahlungsmitteilung vom 15. Dezember 2004 nicht zu.
Auch ist die Auszahlungsmitteilung, soweit in ihr ein auf dem Bewilligungsbescheid als „Grundverwaltungsakt“ beruhender Folgebescheid gesehen wird, nicht mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 2. Dezember 2003 automatisch gegenstandslos. Dem steht entgegen, dass es sich bei der Auszahlungsmitteilung um einen eigenständigen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt handelt. Sie regelt und konkretisiert im Vergleich zu dem Bewilligungsbescheid die Höhe der Auszahlung im Jahr 2004, denn der Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2003 bestimmt insoweit lediglich den Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung.
Soweit der angefochtene Bescheid vom 26. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2006 einen Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2003 und vom 26. Januar 2005 ausspricht, ist er dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG. Nationales Recht ist ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass es sich um Zuwendungen handelt, die auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden und für die das Gemeinschaftsrecht eine Beteiligung an der Finanzierung vorsieht. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zahlungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen richten sich vielmehr nach nationalem Recht. Dies gilt auch für Zuwendungen, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind. Dabei sind allerdings die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten. Die im nationalen Recht vorgesehen Modalitäten dürfen nicht dazu führen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und das nationale Recht muss ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs C-336/00 -, Urt. v. 16.7.1998 - Rs C-298/96 -, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205 bis 215/82 -; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ -RR 2004, 413, Urt. v. 10.3.1994 - 3 C 32.92 - BVerwGE 95, 213).
Die dem Kläger gewährte Förderung geht auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L Nr. 160/80) - VO (EG) Nr. 1257/1999 - zurück, die keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden vorsieht. Gleiches gilt auch für die zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangene Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26.2.2002 (ABl. Nr. L 74/1) - VO (EG) Nr. 445/2002 - und die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29.4.2004 (ABl. L Nr. 153/30) - VO (EG) Nr. 817/2004 -. Nach Art. 62a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist zwar der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) - VO (EG) Nr. 2419/2001 - zurückzuzahlen, wobei ab dem Wirtschaftsjahr 2005 die Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 2419/2001 als Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18) - VO (EG) Nr. 796/2004 -, hier auf Art. 73, zu lesen ist [vgl. Art. 80 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004]. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der Kommission ermächtigen die Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ - RR 2004, 413).
Die Regelung der § 49 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG tritt nicht hinter § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlung - MOG - in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) zurück. Diese Vorschrift ist nicht als speziellere Bestimmung anzuwenden, denn § 10 MOG regelt die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden (nur) in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Ein derartiger Fall, insbesondere des § 6 MOG, liegt hier nicht vor, weil die umstrittene Förderung nicht auf der Grundlage von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren erfolgt ist. Solche sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen wie sie durch die VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413).
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG für einen Widerruf der Bewilligungsbescheide liegen hier vor. Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstige diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG).
Der Kläger hat zum einen die gewährte Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Zweck der Leistung war die Förderung von ökologischen Anbauverfahren (Maßnahme C). Nach den „Hinweisen (Nebenbestimmungen) zum Bewilligungsbescheid“ - dort unter „Zusätzliche Bedingungen für Maßnahme C“ - hatte der Begünstigte sich spätestens einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991 - VO (EWG) Nr. 2092/91 - zu unterstellen und dies durch Vorlage eines entsprechenden Kontrollvertrages innerhalb von maximal 6 Wochen nach Zugang des Bescheides nachzuweisen. Die nachgewiesene Unterstellung unter das genannte Kontrollverfahren soll für die Beklagte sicherstellen, dass die Förderung für den Zuwendungszweck - nämlich den ökologischen Landbau - verwendet, d.h. tatsächlich ökologischer Landbau betrieben wird. Der Kläger hat sich - wie er inzwischen selbst einräumt - im Jahr 2004 dem Kontrollverfahren noch nicht unterstellt. Da die nachgewiesene Teilnahme an dem Kontrollverfahren der Behörde gerade eine gesicherte Entscheidungsgrundlage bei der Prüfung, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde, bieten soll, hat der Zuwendungsempfänger die Folgen der Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung zu tragen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die erhaltene Zuwendung im Jahr 2004 nicht zu dem in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck des ökologischen Landbaus verwendet worden ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.3.2003 - 7 K 2386/00 - juris).
Darüber hinaus hat der Kläger, indem er die mit dem Bescheid vom 2. Dezember 2003 verbundene, im Vorangegangenen näher bezeichnete Nebenbestimmung nicht befolgt hat, eine mit dem Bescheid verbundene Auflage nicht erfüllt im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Ob der Kläger - wie er vorträgt - diese Auflage übersehen bzw. nicht gelesen hat, ist dabei unerheblich, da sie ihm jedenfalls bekanntgegeben worden und damit wirksam ist.
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist auch nicht aufgrund eines Fehlers bei der Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens rechtswidrig. Zwar ist grundsätzlich eine Ermessensausübung nicht aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der bewilligten Zuwendung entbehrlich (vgl. hierzu bereits Urt. d. Kammer v. 30.1.2007 - 4 A 198/06 - juris m.w.N.). Hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes vom Jahr 2004 bis einschließlich dem Jahr 2005 bestand im vorliegenden Fall jedoch für die Beklagte kein Ermessensspielraum. Es lag vielmehr eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Nach Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 [bzw. Art. 63 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445/2002] wird der betreffende Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind [Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 445/2002]. Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen [Art. 72 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bzw. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 445/2002]. Hier hat der Kläger falsche Angaben gemacht, indem er der Beklagten einen Kontrollvertrag mit der G.mbH vorlegte, der das Datum „1/1/04“ trug, obwohl dieser Vertrag tatsächlich erst am 1. Januar 2005 geschlossen worden ist. Diese Angaben hat der Kläger auch absichtlich gemacht, indem er - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat - das handschriftlich auf dem bei der Beklagten am 23. August 2005 per Telefax eingereichten Vertragsformular eingefügte Datum nachträglich geändert hat. Aufgrund der für das Bewilligungsjahr 2004 von dem Kläger gemachten falschen Angaben war er demnach nach dem Gemeinschaftsrecht für die beiden Jahre 2004 und 2005 von den Fördermaßnahmen auszuschließen (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null bei gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtung zum Widerruf einer Beihilfe auch Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 49, Rn. 29 m.w.N.).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - mit Wissen eines Sachbearbeiters der Beklagten (bzw. sogar auf dessen Veranlassung hin) gehandelt hat. Vertrauensschutz kann ihm dies nicht vermitteln. Ein solcher ist im Rahmen des Art. 72 VO (EG) Nr. 817/2004 nicht vorgesehen. Dies führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis, da der Kläger jedenfalls absichtlich und eigenverantwortlich falsche Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde gemacht hat, um so die begehrte Zuwendung für den gesamten Verpflichtungszeitraum zu erhalten und für das Jahr 2004 den ausgezahlten Betrag behalten zu dürfen.
Aber auch hinsichtlich der Rücknahme der Förderung für den restlichen Bewilligungszeitraum von 2006 bis 2008 lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Ermessensfehler feststellen. Die Bestimmungen der Ziffer I 6.5.3 i. V. mit Anlage 4 der Richtlinie NAU 2003 stellen hier ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dar, die dem Ziel dienen, innerhalb der Behördenhierarchie eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. In Ziffer 6.5.3 heißt es u. a.:
„6.5.3 Ahndung von Verstößen, die nicht der Nr. 6.5.1 oder 6.5.2 zuzuordnen sind Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlich festgestellten Bewirtschaftung werden entsprechend der Schwere der Unregelmäßigkeit nach folgenden Kategorien […] geahndet:
Kategorie 1: […]
Kategorie 2 […]
Kategorie 3: Verstoß der Kategorie 3, dritter Verstoß der Kategorie 2: Kürzung der Auszahlung oder Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 100 v.H. für die betroffenen Jahre.
Erneuter Verstoß der Kategorie 3, vierter Verstoß der Kategorie 2, fünfter Verstoß der Kategorie 1: die Zuwendung wird für die Vergangenheit zu 100 v.H. zurückgefordert, die Bewilligung für die Zukunft wird zurückgenommen.
Anlage 4 zur Richtlinie NAU 2002 nimmt die Definition der Kategorien vor, die bei der Ahndung von Verstößen nach Ziffer 6.5.3. anzuwenden sind. Hierin ist bestimmt:
„Die Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlich festgestellten Bewirtschaftung werden entsprechend der Schwere der Unregelmäßigkeiten nach Kategorien geordnet. Dabei sind 3 Kategorien zu unterscheiden:
„Kategorie 1: Es liegen nachweislich wirtschaftlich unerhebliche Verstöße vor (z.B. fehlende oder nicht vollständige Buchführung). Eine Verbrauchertäuschung (bei Maßnahme C) ist nicht möglich oder nicht gegeben.
Kategorie 2: Die Verstöße können zu wirtschaftlichen Vorteilen führen, eine Verbrauchertäuschung (bei Maßnahme C) ist möglich.
Kategorie 3: Die Verstöße können zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen und/oder gefährden die weitere Produktionskette ökologisch erzeugter Produkte oder gefährden in besonderer Weise die Umwelt. Eine Verbrauchertäuschung (bei Maßnahme C) liegt vor.“
Nach einem von dem Landwirtschaftsministerium erstellten internen Katalog, der den für die Sanktionen zuständigen Sachbearbeitern eine Handreichung für die Ahndung geben soll, ist in dem Fall, dass im Rahmen der Maßnahme C die Unterstellung (unter das Kontrollverfahren) die Monatsfrist bis zu 6 Monate oder Vor-Orts-Kontrolle überschreitet, eine Ahndung nach Kategorie 3, in dem Fall, dass bis zu einer Vor-Ort-Kontrolle oder bis zum Ablauf des 6. Monats keine Unterstellung vorliegt, der Widerruf der Bewilligung vorgesehen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat - der interne Katalog bekannt.
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich zulässig und mit der Ermächtigung der Verwaltung, nach Ermessen zu entscheiden, vereinbar (vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 40, Rn. 51 m.w.N.). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO gesetzt sind. Insbesondere müssen die Richtlinien selbst dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gerecht werden und deren Grenzen einhalten. Außerdem entbindet die Ermessenssteuerung durch Richtlinien die Verwaltung nicht von der Pflicht, im Rahmen der Ermessensausübung die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die starre Anwendung der Richtlinien ohne Berücksichtigung derartiger Umstände ist ermessensfehlerhaft. Maßgeblich ist letztlich, dass das Ergebnis des Einzelfalles dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm entspricht und deren Grenzen eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45; VG Freiburg, Urt. v. 14.8.2007 - 3 K 433/06 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2003 - 3 K 1642/03 - juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 114, Rn. 41 ff.). Dies ist hier der Fall. Die in Ziffer I 6.5.3 i. V. mit Anlage 4 der Richtlinie NAU 2003 sowie dem vom Nds. Landwirtschaftsministerium aufgestellten Katalog enthaltenen ermessenslenkenden Regelungen sind nicht zu beanstanden. Sie nehmen eine differenzierte Unterscheidung und Gruppierung nach Art, Dauer, evtl. Wiederholung und Auswirkungen der Verstöße vor. Bei Anwendung dieser Vorgaben war die Bewilligung der Förderung vollumfänglich von der Beklagten zu widerrufen, da bis zum Ablauf des 6. Monats nach Ablauf der vorgegebenen Monatsfrist die Unterstellung unter das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollverfahren nicht erfolgt war. Gerade auch die Umstände des Einzelfalls sprechen hier für die von der Beklagten getroffene Entscheidung. Der Kläger hat absichtlich falsche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterstellung unter das vorgesehene Kontrollverfahren gegenüber der Beklagten gemacht, indem er das Datum des vorgelegten, mit der G. mbH abgeschlossenen Vertrages nachträglich abgeändert hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - mit Wissen des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten bzw. auf dessen Veranlassung gehandelt hat. Dies entbindet ihn nicht von der Verantwortlichkeit für sein Handeln. Schließlich kann auch in Abwägung mit der Tatsache, dass die versäumte Unterstellung unter das vorgesehene Kontrollverfahren „nur“ ein Jahr des Bewilligungszeitraumes von fünf Jahren betraf, vor diesem Hintergrund kein Ermessensfehler festgestellt werden.
Das Ergebnis des Einzelfalls entspricht hier nach alledem dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Dies gilt umso mehr, als im Falle der - wie hier - zweckverfehlt gewährten Subventionen im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.3.2003 - 7 K 2386/00 - juris). Es handelt sich insoweit um einen Fall des gelenkten oder intendierten Ermessens, in dem besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung - d.h. die Entscheidung gegen den Widerruf - zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55). Solche sind hier nicht ersichtlich.
Schließlich begründet die Beklagte ihre Entscheidung hinreichend im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Einer weitergehenden Begründung bedarf es vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Fall von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sowie einer zweckverfehlten Subvention handelt, nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.