Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.11.2007, Az.: 2 A 695/06
Abwägung; anlagebedingte Beeinträchtigung; Artenschutz; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Beobachtungsraum; Brutplatz; Flugkorridor; Horst; immissionsrechtliche Genehmigung; Mindestabstand; Nahrungsbiotop; Nahrungshabitat; Nahrungssuche; Naturschutz; Nistplatz; privilegiertes Vorhaben; Privilegierung; Rohrweihe; Scheuchwirkung; Schwarzstorch; Tierökologische Abstandskriterien; Totfund; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vogelschutz; Vorhaben; Vorrangfläche; Vorranggebiet; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Windpark; öffentliche Belange
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.11.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 695/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB
- § 35 Abs 3 S 3 BauGB
- § 7 Abs 2 BImSchV 9
- § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG
- § 35 Abs 1 BauGB
- § 35 Abs 2 BauGB
- § 8 ROG
- § 9 ROG
- § 39 BNatSchG
- § 41 BNatSchG
- § 10 BNatSchG
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen mit jeweils 100 m Nabenhöhe in Flächen bei A. (Windpark A.) zu erteilen.
Am 14. Oktober 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen vom Typ GE Wind Energy1.5 sl mit 100 m Nabenhöhe.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 stellte der Beklagte die Vollständigkeit des Antrags im Sinne von § 7 Abs. 2 der 9. BImSchVO fest. Am 20. Januar 2004 stellte der Beklagte fest, dass das geplante Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Standort der Windkraftanlagen soll eine im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen 2000 ausgewiesene Vorrangfläche für raumbedeutsame Windkraftanlagen bei Bahnsen sein.
Unter dem 29. Juni 2004 vermerkte der Beklagte, am 25. Juni 2004 habe eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe Einigkeit darüber, dass die bisher für den Windpark A. vorgelegten Antragsunterlagen für eine naturschutzfachliche/rechtliche Beurteilung nicht ausreichten, deshalb nachgebessert werden müssten. Die Klägerin habe selbst bereits weitere Kartierungen im betroffenen Gebiet beauftragt. Von den Begehungen seien zwischenzeitlich Dreiviertel durchgeführt worden. Zwei Begehungen fehlten noch. Es sei vereinbart worden, dass eine Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans mit den bisher vorliegenden Daten möglich sei, wenn plausibel gemacht werden könne, dass die gewonnenen Erkenntnisse ausreichten. … Die Lage der Windkraftanlage 3 sei noch einmal ausführlich diskutiert worden. Gerade vor dem Hintergrund der Fledermausuntersuchung und der planungsrechtlichen Aspekte scheine es neben den formalrechtlichen Aspekten sinnvoll, auf die Anlage 3 vollkommen zu verzichten. Die Probleme, die sich aus der Fledermausbegutachtung ergäben, ließen sich nach Auffassung der UNB ohnehin nur durch Weglassen dieser Anlage bereinigen. Auf die Problematik des nunmehr bekannt gewordenen Schwarzstorch-Vorkommens im Bereich K. /L. /J. sei ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit dieses Vorkommen nicht zu einer unüberwindlichen Hürde für das Vorhaben werde, wären die Aspekte der Störung des Schwarzstorches durch den Windpark im Allgemeinen und in Bezug auf den Anflug der Nahrungshabitate umfassend zu untersuchen.
Mit internem Schreiben vom 8. Juli 2004 erklärte das Umweltamt des Beklagten, in jenem Jahr sei der Brutnachweis eines Schwarzstorchpaares im Landkreis gelungen. Der Schwarzstorch sei ein scheuer Großvogel, der auf Störungen sehr empfindlich reagiere. Die Fluchtdistanz der Art sei sehr groß, als Reaktion auf Störung verließen die Altvögel frühzeitig und lang anhaltend das Nest, was den Bruterfolg gefährde. Der Nistplatz sei bekannt, werde aber aufgrund der geschilderten hohen Empfindlichkeit nicht bekannt gegeben. Die Schwarzstörche hätten den Stahlbach, der nördlich und östlich des Windparks in teilweise weniger als 1 km Entfernung verlaufe, intensiv als Nahrungsbiotop genutzt. Besonders intensiv genutzt worden sei der Bereich unmittelbar südlich der Ortschaft Böddenstedt. Aufgrund der großen Aktionsradien der Art seien die Nahrungsbiotope in einem Raum von 12,5 km um den Brutplatz von WEA freizuhalten. Der Windpark befinde sich deutlich innerhalb dieses Bereiches. Die geschilderten aktuellen Erkenntnisse machten eine Nachkartierung erforderlich. Diese sei im Jahr 2004 nicht mehr durchführbar und somit ab März 2005 bis Ende Juli 2005 vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, hinsichtlich der Problematik des Schwarzstorchvorkommens sei vereinbart worden, dass ihr die Lage des Horstes mitgeteilt würde. Herr M. habe in dem Gespräch erwähnt, dass man innerhalb weniger Tage mit dem Ergebnis der Horstsuche rechne. Bezüglich der Problematik, dass die Stahlbachniederung als mögliches Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch diene, sei vereinbart worden, dass die Klägerin ein Zwischenergebnis der Kartierung des erweiterten Gebietes, welches auch die Stahlbachniederung erfasse, zur Verfügung stelle, da hier sechs von acht Begehungen bereits durchgeführt worden seien. Sollte das Zwischenergebnis eindeutig sein, könnte jedenfalls auf weitere Untersuchungen verzichtet werden. Inzwischen habe sie erfahren, dass der Horst sich aller Voraussicht nach 4 km bis 5 km nordöstlich vom Windpark befinde und somit der Flug zu einer eventuellen Nahrungssuche in der Stahlbachniederung nicht beeinträchtigt werde. Des Weiteren läge ihr die Aussage vor, dass die Stahlbachniederung für die Nahrungssuche des Schwarzstorches ungeeignet sei, da sie nicht ausreichend Schutz biete.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2004 bat die Klägerin den Beklagten um Offenlegung des wissenschaftlich bestätigten Vorgehens seitens des Umweltamtes bzw. der entsprechenden Beobachter, die zu der Aussage geführt habe, die Stahlbachniederung werde von Schwarzstörchen als Nahrungshabitat intensiv genutzt. Auch der Brutnachweis sei entsprechend offenzulegen, wobei die genaue Lage des Brutplatzes nicht zu offenbart werden brauche. Die Klägerin bitte jedoch um Angabe der Methodik der entsprechenden Kartierungen und Beobachtungen und um Mitteilung der übrigen entsprechenden Daten, insbesondere der Angabe der ungefähren Himmelsrichtung und Entfernung des bestätigten Brutplatzes. Nach den derzeitigen Kenntnissen der Klägerin solle der angebliche Nistplatz ca. 5 km nordöstlich des Standorts der geplanten Windkraftanlage liegen. Weder bei den Kartierungen im Jahr 2001 noch bei den laufenden avifaunistischen Untersuchungen in diesem Jahr sei der Schwarzstorch in der entsprechenden Region gesichtet worden. Ein Durchflug des Schwarzstorches durch den Windpark sei jedenfalls offenbar nicht erforderlich, da das geplante Vorhaben nicht zwischen Horst und Stahlbachniederung liege und so entsprechende Flugrouten zum angeblich genutzten Nahrungshabitat nicht innerhalb des Windparkgebietes lägen. Auch sei der Abstand groß genug, um Scheuchwirkungen zu vermeiden. Eine Nachkartierung werde abgelehnt, da diese die Realisierung des Vorhabens um weitere ein bis eineinhalb Jahre verzögere. Die Klägerin sei zur Dokumentation ihres guten Willens und als Zeichen ihrer Bereitschaft zum Entgegenkommen bereit, im Falle der Genehmigung ihres Antrags in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein artgerechtes Projekt zur Schaffung eines angemessenen und wirklich geeigneten Nahrungshabitats im näheren Umkreis des Nistplatzes des Schwarzstorches zu verwirklichen.
Unter dem 27. Juli 2004 vermerkte das Umweltamt des Beklagten, ihm sei seit Anfang Juni 2004 bekannt, dass die Stahlbachniederung das Nahrungsbiotop des Schwarzstorches sei. Aufgrund verlässlicher Hinweise Dritter sei Ende Juni eine erfolgreiche Feststellung des Brutplatzes gelungen. Allein im Monat Juni sei die Nutzung des Nahrungsbiotops von vier der UNB bekannten Personen, deren Sachverstand nicht in Zweifel zu ziehen sei, nachgewiesen. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die Klägerin den Schwarzstorch nicht festgestellt habe. Die Bekanntgabe des Brutplatzes sei nicht möglich. Die geschilderte intensive Nutzung der Nahrungsbiotope weniger als 1 km nördlich des geplanten Windparks belegten die Eignung des Stahlbachs als Nahrungsbiotop deutlich. Da sich die Niederung auch östlich des geplanten Windparks fortsetze, könne ein Überfliegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden.
Am 9. Juli 2004 legte die Klägerin die „avifaunistischen Untersuchungen im Bereich des geplanten Windparks Böddenstedt“ mit Stand Juni 2004 vor. Der Schwarzstorch wurde dabei nicht festgestellt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erklärte Herr N. vom NLWKN gegenüber dem Beklagten, die betroffenen Abschnitte des Stahlbaches seien wie Abschnitte von Gerdau und Hardau, nachweislich die vorrangigen Nahrungshabitate des Schwarzstorches, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als solche anzusehen. Hier lägen besonders naturnahe ungestörte Biotope oder nahrungsreiche Fischteiche, die sich als Nahrungshabitate in hohem Maße eigneten, und hier konzentrierten sich folgerichtig auch die vorliegenden Beobachtungen von Schwarzstörchen. Die Entfernung vom Brutplatz zu den relevanten Abschnitten am Stahlbach betrage weniger als 6.000 m. Die beiden nördlichen Anlagen reichten so nah an die Nahrungshabitate am Stahlbach heran, dass eine erhebliche anlagebedingte Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Lage im Raum und der hohen Störempfindlichkeit des Schwarzstorches würden diese Anlagen vermutlich dazu führen, dass beträchtliche Abschnitte des Stahlbaches und angrenzende Flächen als Nahrungshabitate nicht mehr genutzt werden könnten. Darüber hinaus behinderten alle vier Anlagen den direkten Flugweg zwischen Neststandort und den belegten oder zu vermutenden Nahrungshabitaten am Stahlbach sowie an der Hardau zwischen A. und O. im Umkreis von weniger als 10.000 m.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 legte die Klägerin eine Stellungnahme der Planungsgruppe Grün vor und erklärte dazu, der Beklagte habe bislang die Ermittlungsgrundlagen für die Annahmen hinsichtlich des Schwarzstorches in der erforderlichen, nachvollziehbaren Detaillierung nicht offengelegt, sondern gehe auch von fachlich falschen und nicht belegbaren Aussagen hinsichtlich des Verhaltens des Schwarzstorches aus. So fehlten bislang kartierungsfähige Angaben zu den vom Beklagten behaupteten Sichtungen im Bereich des Vorhabens der Klägerin vollständig. Der Vergleich der von der NABU belegten Sichtung des Schwarzstorches mit der vom Beklagten angegebenen angeblichen Sichtung weise dabei kaum noch erklärbare Diskrepanzen auf. Es werde nochmals um Offenlegung und Übermittlung der genauen kartierungsfähigen Angaben zu denen vom Beklagten behaupteten Sichtungen gebeten. Den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages könne nicht gefolgt werden.
Mit Stellungnahme vom 15. August 2005 erklärte die Planungsgruppe Grün, der Beklagte habe belastbare Daten zur Intensität der Raumnutzung des Schwarzstorches bislang nicht vorgelegt. Erst anhand der Angaben zu Datum und Tageszeit der Sichtung könne vermutet werden, ob es sich bei den am Stahlbach gesichteten Schwarzstörchen um das belegte Brutpaar handele oder nicht. Widersprüchlich sei auch, dass das Vorkommen des Schwarzstorches bis 2004 dem Beklagten überhaupt nicht bekannt gewesen sei, nun aber angeblich Erkenntnisse über die bevorzugten Nahrungshabitate des Schwarzstorches vorliegen sollten, die zu einer Ablehnung des Antrags herangezogen werden sollten. Aufgrund des belegten scheuen Verhaltens der Art könnten dies nur reine Vermutungen sein. Auf der Internetseite des NABU Uelzen könnten Schwarzstorchbeobachtungen für den Zeitraum zwischen Januar 2003 und September 2005 abgefragt werden. Für den Stahlbach sei über den gesamten Zeitraum von drei Jahren keine einzige Beobachtung eingetragen. Dadurch bestünden erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der vom Beklagten herangezogenen Daten. Das Ausmaß eventueller Meidungsabstände von nahrungssuchenden Schwarzstörchen gegenüber Windenergieanlagen sei bislang nicht bekannt. In der Nähe des Brutplatzes gelten Schwarzstörche als überaus empfindlich gegen jede Form von Störung. Für die Planung von Reit- und Wanderwegen mit ihren typischerweise unregelmäßigen und für die Vögel nicht vorhersehbaren Störungen würden ebenso wie für die Jagdausübung Mindestabstände zum Brutplatz von 300 m gefordert. Vor diesem Hintergrund erschienen 500 m und mehr als Abstand der geplanten Windenergieanlagen von den Nahrungsflächen in der Stahlbachniederung als ausreichend, um Störungs- und Vertreibungswirkungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, zumal gegenüber Windenergieanlagen wesentlich bessere Gewöhnungsmöglichkeiten bestünden als gegenüber Reitern und Wanderern. Zudem seien die Nahrungsflächen des Schwarzstorches in der Stahlbachniederung durch Hecken, Baumreihen, Waldflächen und sonstigem höheren Pflanzenbewuchs oder Geländevertiefungen visuell überwiegend gut gegenüber dem geplanten Windpark abgeschirmt, so dass die Anlagen von den Störchen bei der Nahrungssuche kaum wahrgenommen würden. Die Fläche im Nahbereich des Windparks käme aufgrund der ackerbaulichen Nutzung nicht als Nahrungsfläche für den Schwarzstorch in Frage.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen ab. Zur Begründung führte er aus, von Anlage, Bau und Betrieb der vier Windenergieanlagen würden Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ausgehen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigten. Die Anlagen befänden sich in der Nähe des Stahlbaches, dessen betroffene Abschnitte nachweislich die vorrangigen Nahrungshabitate des Schwarzstorches seien oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als solche anzusehen seien. Die beiden nördlichen WEA reichten so nah an die Nahrungshabitate am Stahlbach heran, dass eine erhebliche anlagebedingte Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund dieser Lage im Raum und der hohen Störanfälligkeit des Schwarzstorches würden diese Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass beträchtliche Abschnitte des Stahlbaches und angrenzende Flächen als Nahrungshabitate nicht mehr genutzt werden könnten. Darüber hinaus behinderten alle vier WEA den direkten Flugweg zwischen Neststandort und den belegten oder zu vermuteten Nahrungshabitaten am Stahlbach und an der Hardau zwischen Suderburg und Holzen im Umkreis von weniger als 10.000 m. Nach den Hinweisen des Niedersächsischen Landkreistages werde empfohlen, Nahrungshabitate und Flugwege des Schwarzstorches im Umkreis von bis zu 12.500 m um den Brutplatz von der WEA freizuhalten. Da die relevanten Biotope weniger als 10.000 m vom Brutplatz entfernt seien und vermutlich intensiv frequentiert würden, seien keine fachlichen Gründe erkennbar, die eine Abweichung geboten oder vertretbar erscheinen ließen.
Auch das Vorkommen der Rohrweihe, deren Brutplatz ca. 600 m westlich des Windparks liege, stehe dem Vorhaben entgegen. Die Art nutze die freie Feldflur, in der die WEA errichtet werden solle, zur Nahrungssuche. Errichtung und Betrieb der WEA seien geeignet, das Brutvorkommen zu gefährden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Rohrweihen, insbesondere unerfahrene Jungvögel, an den WEA verunglückten. Die WEA unterschreite den vom NLT fachlich begründeten Mindestabstand von 1.000 m zu Brutplätzen. Gründe für eine Abweichung seien nicht ersichtlich. Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht geeignet, da die vorgeschlagenen Flächen bereits jetzt zum Nahrungsrevier der Rohrweihe gehörten. Die geplante Stilllegung verursache keinen signifikanten Anstieg der Population der kleinen Säuger und Vögel.
Am 31. Januar 2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Beklagte habe in keiner Weise berücksichtigt, dass er die Flächen in seinem Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen habe. Dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Mittlerweile habe die Klägerin feststellen können, dass der Brutplatz etwa 6,5 km nordwestlich von ihrem Vorhaben entfernt liege. Es sei nach wie vor unklar, welche Flächen von Schwarzstörchen tatsächlich als Nahrungshabitate genutzt würden und ob es überhaupt bevorzugte Habitate gebe. Entsprechende Daten der Beobachtungen seien von der UNB nicht angegeben worden. Die öffentlich zugänglichen Beobachtungen des NABU von Schwarzstörchen in den Jahren 2003 bis 2005 zeigten in beiden Jahren eine breite räumliche Verteilung der Beobachtungspunkte. Eine Gewichtung sei nicht zu erkennen. Für die als vorrangiges Nahrungsgebiet bezeichnete Niederung des Stahlbaches liege keine Beobachtung des NABU aus den Jahren 2003 bis 2005 vor. Auch bei ihren eigenen umfangreichen Kartierungen habe die Klägerin von August 2001 bis Juli 2002 und von Mai bis August 2004 keinen Schwarzstorch gesichtet. Die der UNB angeblich bekannten Beobachtungen in der Stahlbachniederung im Jahr 2004 könnten ohne Datumsangabe in ihrer Bedeutung nicht eingeschätzt werden, da es sich bei den Vögeln auch um Durchzügler handeln könnte. Aus dem Jahr 2005 lägen offenbar keine derartigen Sichtungen vor. Auf die aktuelle Nutzung der Flächen am Stahlbach sprächen eindeutig gegen die angeblichen Sichtungen, jedenfalls aber gegen die angeblich hohe Bedeutung als Nahrungshabitat. Gerade an den angeblichen Sichtungen südöstlich von Böddenstedt verliefen beidseitig intensiv durch Spaziergänger, Reiter oder sonstige Freizeitnutzer genutzte Wege. Die Scheuchwirkung sei dabei so hoch, dass eine Nahrungsaufnahme kaum in Betracht komme. Sichtschutz sei gerade an diesen Stellen fast gar nicht vorhanden. Auch auf der südwestlichen Seite von I. bestehe eine hohe Frequentierung mit entsprechender Scheuchwirkung. Gegen die angeblichen Sichtungen durch die UNW spreche ferner die Tatsache, dass der Stahlbach gerade an der Stelle, an dem eine Massierung der angeblichen Sichtung zu verzeichnen sei, bis vor kurzem von einer 20-KV-Freileitung gequert worden sei, die durch ihre Lage bereits ein nicht unerhebliches Hindernis für die Vögel darstelle. Ferner befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Stahlbach in I. ein Reiterhof mit einem ca. 1.200 m² großen Reitplatz, auf dem die schon bisher fünf eingestallten Pferde intensiv täglich im Rahmen von lautstarkem Reitunterricht bewegt würden. Ferner fänden regelmäßig Ausritte entlang der Stahlbachniederung statt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2006 listete die Klägerin weitere Schwarzstorchsichtungen des NABU zwischen Juli 2005 und Juni 2006 auf, die ihrer Ansicht nach ein Beleg dafür sein sollen, dass die Stahlbachniederung nicht als Nahrungshabitat genutzt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2006, zugestellt am 27. November 2006, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 äußerte sich das NLWKN zur Beeinträchtigung von Rohrweihen durch Windenergieanlagen. Insoweit wird auf Blatt 441 der Beiakte B verwiesen.
Am 27. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, aufgrund zweier Gutachten hinsichtlich von Windparkprojekten liegen Erkenntnisse vor, dass Windkraftanlagen von Schwarzstörchen im Rahmen ihrer Raumnutzung bei Flugbewegungen komplett gemieden würden. Die Abstände, innerhalb derer dieses Meidungsverhalten auftrete, seien jedoch auf wenige hundert Meter begrenzt. So kämen die Gutachten jeweils zum Ergebnis, dass Abstände zu Windkraftanlagen, wie den von der Klägerin geplanten, von 400 m bis 500 m vollständig ausreichend seien, um Beeinträchtigungen der Flugbewegungen und sonstigen Aktivitäten von Schwarzstörchen zu vermeiden. Im Übrigen habe der Beklagte als Planungsträger selbst tätig werden müssen, um sein Raumordnungsprogramm abzuändern, sofern dem Schwarzstorchvorkommen rechtliche Bedeutung zukomme. Der Beklagte sei seinerseits gehalten, die angeblichen Beobachtungen geordnet aufzuzeichnen und zu kartieren; ohne derartige Unterlagen sei er an sein Raumordnungsprogramm gebunden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14. Oktober 2003 eine Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es sei zutreffend, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt vor allem auf die Beeinträchtigung des Schwarzstorches und der Rohrweihe reduzieren lassen. Insoweit verweise er auf eine Stellungnahme des NLWKN vom 5. Februar 2007. Die von der Klägerin herangezogenen tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg seien zum einen in Niedersachsen nicht anwendbar, zum anderen seien sie in Bezug auf den Fall nicht eindeutig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Genehmigung der von ihr geplanten, auf vier Windkraftanlagen reduzierten Windfarm.
Voraussetzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlagen ist u.a. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Das von der Klägerin geplante Vorhaben ist am vorgesehenen Standort im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegen stehen.
1. Bei der Prüfung des Vorhabens der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die geplante Windfarm sich nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten in einem ausgewiesenen Vorranggebiet für Windkraftanlagen befindet. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziel der Raumordnung in Plänen im Sinne der §§ 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden sind. Bei der Ausweisung des genehmigten Standortes als Vorrangfläche für die Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten handelt es sich um eine raumordnerische Zielsetzung im Sinne dieser Vorschrift. Mit dieser Vorschrift wird berücksichtigt, dass in diesen Plänen für bestimmte Vorhaben außerhalb der Ortslagen Standorte festgelegt worden sind und dass bei dieser Festlegung auf der Ebene der Raumordnungsplanung überörtlich bedeutsame Standortfragen im Sinne einer Abwägung geprüft und berücksichtigt sowie zu einem Ausgleich gebracht worden sind. Dieses „Abwägungsergebnis“ soll im Rahmen der Zulässigkeitsfrage von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nutzbar gemacht werden (Bundestagsdrucksache 10/6166, S. 132). Diese positive Wirkung von Zielen der Raumordnung befolgt folgenden Zweck: Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. überwiegende öffentliche Belange können im Einzelfall zu Unzulässigkeiten privilegierter Vorhaben im Außenbereich führen. Für die Frage, ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat Satz 3, 2. Halbsatz - und allein dafür - Bedeutung. Grundvoraussetzung ist, dass Ziele der Raumordnung Darstellungen enthalten, die dem privilegierten Vorhaben entsprechen. In Betracht kommen Vorranggebiete, durch die ein Gebiet mit der Festlegung dargestellt wird, dass das betreffende Gebiet für ein privilegiertes Vorhaben vorgesehen ist und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen bei der konkreten Darstellung des Vorhabens in einem Raumordnungsplan vom Vorhaben berührte Belange berücksichtigt und abgewogen worden sind. Nur soweit eine solche planungsrechtliche Abwägung stattgefunden hat, kommt die Regelung überhaupt zum Zug. Diese Feststellung kann anhand der Darstellung des Raumordnungsplans selbst sowie aus der Erläuterung zum Raumordnungsplan entnommen werden. Im Ergebnis kann es bedeuten, dass - je nach Planung - zu überörtlich bedeutsamen Standortfragen, z.B. denen des Umweltschutzes, eine Abwägung erfolgt ist. Diese Abklärungen sollen, aber auch nur soweit sie tatsächlich erfolgt sind, mit der dargelegten Wirkung dem privilegierten Vorhaben im Genehmigungsverfahren zugute kommen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei festgelegten Vorrang- und Eignungsgebieten zugunsten der dort vorgesehenen raumbedeutsamen Vorhaben eine planerische Abwägung stattgefunden hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand: Juli 2006, § 35 Rdnr. 121, 122). Soweit öffentliche Belange dabei nicht - oder nicht ausreichend - berücksichtigt worden sind, verbleibt es bei der uneingeschränkten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren, ob öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 122; Krautzberger/Söfker, BauGB, Leitfaden mit Synopse, 8. Aufl. 2007, C III. Rn. 385 f.; VG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2002 - 4 G 4722/01 - in juris). Es bedarf der nachprüfbaren Feststellung, ob und inwieweit durch Aufnahme des Vorhabens bzw. Standorts als Ziel der Raumordnung durch Darstellung in den Raumordnungsplänen eine Berücksichtigung der hiervon berührten öffentlichen Belange und ihre Einbeziehung in die Abwägung erfolgt ist. Dies kann - je nach Planung - für alle überörtlich bedeutsamen Standortfragen, z.B. denen des Umweltschutzes, der Fall sei. Diese Vorklärungen sollen mit der dargelegten Wirkung dem privilegierten Vorhaben im Genehmigungsverfahren zugute kommen (vgl. Krautzberger/Söfker, a.a.O., Rn. 385).
Zu den abgewogenen Belangen heißt es im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Uelzen 2000 (Erläuterung-E 3.5 Energie S. 124 ff):
„Der Landkreis hat sich nach reiflicher Überlegung entschieden, diese Möglichkeit (der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen) zu nutzen. Hierfür waren vor allem folgende Gründe ausschlaggebend:
- Windenergieanlagen können Konflikte vor allem mit den öffentlichen Belangen Landschaftsbild, Erholungseignung, Wohnruhe und Naturhaushalt zur Folge haben. Um hier zu einer Auswahl unproblematischer Standorte auch hinsichtlich einer Siedlungsentwicklung in den Gemeinden zu kommen, ist eine gründliche Analyse und das Ausscheiden ungeeigneter Standorte unerlässlich…
- Die Planung von Vorrangstandorten durch den Landkreis schafft für Investoren Rechtssicherheit. Sie könne sich darauf verlassen, dass an den festgelegten Standorten keine Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen. Bei einem Verzicht auf die Planung muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Belange in welchem Umfang betroffen sind. …“.
Im Rahmen dieser Standortsuche bestimmt das Raumordnungsprogramm auf Seite 125 u.a. als Ausschlusskriterien u.a. Naturschutzgebiete, besonders geschützte Biotope sowie Vorranggebiete für Natur und Landschaft und legt Abstandskriterien zu diesen Ausschlussgebieten fest. Ferner hat nach dem Programm die Untere Naturschutzbehörde eine gesonderte Bewertung des Landschaftsbildes vorgenommen, obwohl bereits zuvor alle Gebiete, die für den Naturschutz von Bedeutung sind, ausgeschlossen worden sein sollen.
Dieser Text des Raumordnungsprogramms legt die Annahme nahe, dass der Beklagte bereits bei Aufstellung seines Regionalen Raumordnungsprogramms die avifaunistischen Belange abgewogen und berücksichtigt hat, die im allgemeinen Sprachgebrauch dem Naturschutz zuzurechnen sind. Insoweit setzt der Beklagte einen Rechtsschein, auf den die Klägerin zu Recht vertraut hat. Tatsächlich aber hat der Beklagte bei der Aufstellung seines regionalen Raumordnungsprogrammes nach den Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung avifaunistische Belange nicht geprüft. Ob dem Raumordnungsprogramm angesichts dieses eingeschränkten Abwägungsprogrammes die beabsichtigte Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt zukommt, kann hier dahingestellt bleiben.
2. Bei der nach diesen Grundsätzen wegen der fehlenden Abwägung bei der Planung nochmals eröffneten Prüfung vermag die Kammer ein Entgegenstehen der Belange des Vogelschutzes nicht festzustellen.
a) Hinsichtlich der vom Beklagten aufgeführten öffentlichen Belange ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie nicht nur „beeinträchtigt“ werden dürfen, sondern „entgegenstehen“ müssen. Die Privilegierung wirkt sich in einem stärkeren Durchsetzungsvermögen gegenüber den berührten öffentlichen Belangen aus (OVG Lüneburg, Beschluss v. 20. 12. 2001 - 1 MA 3579/01 -, BauR 2002, S. 592). Die unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben sind im Außenbereich bevorzugt zulässig. Diese Bevorzugung ist allerdings nicht von quantitativer Art in dem Sinne, dass in einem Verstoß gegen entgegenstehende öffentliche Belange (Abs. 1) ein im Vergleich zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Abs. 2) höherer Grad der Verletzung zu sehen wäre. Kennzeichnend sind vielmehr Unterschiede im erforderlichen Abwägungsvorgang. Für die Anwendung des ersten und zweiten Absatzes von § 35 BauGB gilt übereinstimmend, dass es jeweils einer Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm etwa berührten öffentlichen Belangen bedarf. Bei dieser Abwägung muss jedoch - darin unterscheiden sich die beiden Absätze - zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Das hat zwar nicht immer, aber doch im Regelfall zur Folge, dass sich ein privilegiertes Vorhaben zu Lasten von öffentlichen Belangen und insofern zu Lasten der Allgemeinheit auch dann noch durchsetzen kann, wenn unter gleichen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen dieser von ihm beeinträchtigten öffentlichen Belange (schon) unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - 4 C 41.73 -, BauR 1975, 261; seitdem st. Rspr. )
An dem Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen Bauvorhabens nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2005, NuR 2005, 673, 674 [VG Stuttgart 03.05.2005 - 13 K 5609/03]). Die den Vogel- und Artenschutz betreffenden rechtlichen Regelungen in ihrer Gesamtheit schließen die Annahme einer derart beschränkten Wirkkraft des auf Vogelarten bezogenen Artenschutzes aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 - in juris).
Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Dementsprechend bestimmt § 28 Abs. 1 LNatSchG, dass seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Naturhaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt sind und ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften zu erhalten sind.
b) Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Schwarzstorch leitet sich insbesondere daraus ab, dass diese Art im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie 1 aufgeführt ist und es sich dabei um eine in Niedersachsen vom Aussterben bedrohte Art handelt. Demzufolge handelt es sich bei dem Schwarzstorch gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a BNatSchG und um eine streng geschützte Art i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a BNatSchG. Der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art erschöpft sich nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG und/oder § 28 Abs. 1 und 2 LNatSchG insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutz-Richtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den Schwarzstorch erreicht an dem von der Klägerin in Aussicht genommenen Anlagenstandort aber noch keine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes hier der Errichtung der im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen würde.
Bei der Abwägung fällt ins Gewicht, dass der Beklagte in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm die Fläche als Vorrangstandort für Windenergieanlagen ausgewiesen hat, und die Klägerin grundsätzlich auf den Bestand dieser kommunalen Planung vertrauen darf. Der Beklagte hat die ihm mindestens seit 2004 bekannten Beobachtungen nicht zum Anlass genommen, eine kurzfristige Änderung seiner Planungen vorzunehmen. Vielmehr hat der Beklagte noch nicht einmal ein Verfahren zur Abänderung des Raumordnungsprogramms eingeleitet.
Demgegenüber wiegen die nunmehr streitigen avifaunistischen Belange nicht derart schwer, dass von einem Entgegenstehen im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB auszugehen wäre.
aa) Ausgangspunkt der Prüfung der avifaunistischen Belange ist zunächst der landschaftspflegerische Begleitplan der Planungsgruppe Grün vom Oktober 2003. Nach der darin enthaltenen avifaunistischen Erfassung, die für die Brutvogelerfassung auf neun Begehungen zwischen März und Juli 2002 sowie drei zusätzlichen Nachtexkursionen nach der Revierkartierungsmethode in einem Gebiet von 500 m um die geplanten Windkraftanlagen und für die Zugvogelerfassung auf zehn Begehungen während des Herbstzuges zwischen August und Dezember 2002 sowie acht weiteren Begehungen zwischen Anfang Februar und Mai 2003 beruht, wurden keinerlei Schwarzstörche gesichtet und Rohrweihen als regelmäßiger Nahrungsgast mit einem Brutgebiet außerhalb des Beobachtungsraumes (S.18) festgestellt.
Die Empfindlichkeit der Rohrweihen wird wegen der sehr niedrigen Flughöhe bei der Nahrungssuche als gering eingeschätzt. Vielmehr seien mehrfach jagende Rohrweihen in Windparks beobachtet worden.
Im zweiten landschaftspflegerischen Begleitplan der Planungsgruppe Grün vom April 2005 wurde in Abstimmung mit der UNB für die Brutvogelbestandsaufnahme 2004 ein Gebiet mit einer Fläche von ca.630 ha in Abständen von 500 bis 1500 m zu den WEA-Standorten untersucht; dabei wurden zur Erfassung der Brutvögel von Anfang Mai 2004 bis August 2004 sieben Begehungen sowie zusätzlich drei Nachtexkursionen durchgeführt; ferner erfolgten Anfragen bei der UNB, dem NABU und dem NLÖ sowie Gespräche mit Landwirten und Jagdpächtern. Zum Schwarzstorch heißt es dazu:
„.. Nahrungssuchende Schwarzstörche wurden bei diesen Erfassungen nicht beobachtet.
Die UNB des Landkreises Uelzen hat insgesamt sieben Beobachtungen nahrungssuchender Schwarzstörche sowie drei Feststellungen von Flugbewegungen mitgeteilt. Angaben über Zeitpunkt und Herkunft der Sichtungen sowie über Feststellung von Alt- oder Jungvögeln wurden jedoch trotz Nachfrage verweigert. Die Belastbarkeit dieser Daten kann daher nicht überprüft werden. Es wird im Weiteren vorsorglich von gesicherten Beobachtungen ausgegangen.
Insgesamt fehlen somit systematisch erhobene Daten zur Raumnutzung des Schwarzstorchs in dem betrachteten Raum. Die Ausführungen können sich nur auf die mitgeteilten Zufallsbeobachtungen stützen.
Der Horststandort des betreffenden Schwarzstorchbrutpaares befindet sich nach vorliegenden Angaben im Niebecker Forst im Raum zwischen J., K., L. und P., d.h. westlich bzw. nordwestlich des geplanten Windparks. Die Entfernung des Brutplatzes zu dem geplanten Windpark dürfte zwischen 5 und 7,5 km betragen, was sich aus den Bewertungsergebnissen des NLÖ zu Schwarzstorchhabitaten in diesem Raum ergibt.
Es handelt sich bei diesem Schwarzstorchpaar nicht um eine Neuansiedlung, wie das Schreiben des Landkreises vom 8.7.2004 suggeriert. Der niedersächsische Schwarzstorchbeauftragte, Herr Q. R., bestätigte, dass der Brutplatz seit einigen Jahren bekannt ist (Telefonat v.05.11.04).
Nach den vorliegenden Daten sowie der Gebietsbewertung des NLÖ nutzt dieses Schwarzstorchpaar neben der Gerdau, der Häsebach-Niederung und den Fischteichen zwischen J. und S. auch die Stahlbachniederung als Nahrungsraum. Ob das Nahrungsrevier dieses Paares sich noch weiter in den Bereich südöstlich von Suderburg erstreckt, ist nicht bekannt (auch nicht bei Herrn R., Telefonat am 5.11.04).
Die Nahrungsflächen des Schwarzstorchs im näheren Umfeld des geplanten Windparks erstrecken sich nach den vorliegenden Beobachtungen von den Fischteichen nördlich von S. über die Stahlbachniederung südlich von I. bis nach T..“
bb) Demgegenüber hat der Beklagten den Umfang und die Quellen seiner Erkenntnisse gegenüber der Planungsgruppe Grün im Verwaltungsverfahren nicht offen gelegt; ohne diese Angaben war die Klägerin aber auch nicht gehalten, eine weitere Untersuchung im Hinblick auf das mögliche Schwarzstorchvorkommen in Auftrag zu geben. Vielmehr sind die zahlreichen Begehungen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans mehr als ausreichend. Weitere Schwarzstorchsichtungen wären auch bei einer nochmaligen Untersuchung durch die Planungsgruppe Grün nicht zu erwarten.
Die vom Beklagten zur mündlichen Verhandlung vorgelegten und offenbar erst jetzt gefertigten Vermerke über Schwarzstorchsichtungen von Privatpersonen bieten keine sicheren Erkenntnisse über das Vorkommen dieser Vögel, denn es fehlt an Angaben zum genauen Datum, der Tageszeit und dem genauen Ort der Sichtung ebenso wie an einer genauen Beschreibung der gesichteten Vögel. Diese seitens des Beklagten herangezogenen avifaunistischen Erkenntnismittel erfüllen daher nicht die Voraussetzungen, die nach den „Hinweisen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand Mai 2005)“ des Niedersächsischen Landkreistages (Abgekürzt: NLT-Papier) sowohl bei der Regional- und Bauleitplanung als auch im bau- und immissionschutzrechtlichen Verfahren zu stellen sind. Danach wäre von einem Gutachter zunächst der Untersuchungsraum festzulegen, der nach Nr. 53 des NLT-Papiers bei derartigen Windfarmen mindestens 2000 m im Umkreis von der äußeren Anlagestandorten umfassen soll. Dann wäre die Brutvogelbestandsaufnahme in 10 Bestanderfassungen, verteilt auf die gesamte Brutzeit, vorzunehmen, wobei die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte als Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1: 10.000, ggfs. auch 1 : 5000) darzustellen sind. Die artspezifischen Restriktionsbereiche (Nahrungshabitate, Flugwege) für im Gebiet vorkommende besonders störanfällige Arten sind zusätzlich zu untersuchen und in ihrer Funktion kartografisch darzustellen. Weiterhin wäre eine Gastvogelerfassung (56) und eine Untersuchung des Vogelzugs (57) vorzunehmen und schließlich wären die Ergebnisse nach dem niedersächsischen Bewertungsverfahren zu bewerten (59). Gemessen an diesen Maßstäben, die nicht nur für Genehmigungen, sondern auch für die Planung von Vorranggebieten gelten, sind die vom Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnisse ersichtlich unzureichend. Abgesehen davon, dass die Beobachter, die ihre Sichtungen dem Beklagten offenbar gemeldet haben und über deren Identität bzw. Qualifikation im Hinblick auf eine sorgfältige Kartierung und eigene Interessen etwa an der Verhinderung des Windparks nichts bekannt ist, einen Untersuchungsraum nicht festgelegt, sondern eher zufällige Beobachtungen gemacht haben, liegt auch keine Protokollierung der erforderlichen Begehungen mit entsprechender kartografischer Darstellung vor. Der Beklagte hat es darüber hinaus auch unterlassen, beim Bekanntwerden dieser Sichtungen darüber zeitnah Aktenvermerke anzufertigen und so seinen Erkenntnissen die notwendige Transparenz zu verleihen.
Als gesicherte Erkenntnisse kann das Gericht daher nur den seitens der Planungsgruppe Grün bestätigten ungefähren Neststandort der Schwarzstörche bewerten. Diese Erkenntnisse genügen nicht, um der Privilegierung entgegenstehende Belange zu begründen.
Welche Auswirkungen Windkraftanlagen auf das Verhalten von Schwarzstörchen haben, ist naturwissenschaftlich nicht abschließend geklärt.
(aaa) Die „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen in Brandenburg“ sehen für den Schwarzstorch unter 3.5 folgendes vor:
„Schwarzstörche sind in der Nähe ihres Horststandortes außerordentliche störungsempfindlich. Aus Hessen gibt es bereits einen Hinweis darauf, dass die Errichtung und Inbetriebnahme eines Windparks mit 15 bis 20 Anlagen in Entfernung von 1 bis 1,5 km zur Aufgabe eines Brutplatzes führte. Auch liegt ein erster Kollisionshinweis aus Hessen vor. Nahrungsgebiete könne bis zu 12 km um den Horst herum liegen (Flade 1994). Über die Nutzung bzw. Aufgabe von Nahrungsflächen nach Errichtung von WEA gibt es bisher noch keine abschließenden Untersuchungen, so dass hier eine angemessene Vorsorge getroffen werden muss.
Kriterien: - Einhalten eines Abstandes von wenigstens 3000 m zum Horst
- Freihalten der Nahrungsflächen und Gewährleistung der Erreichbarkeit derselben im Radius bis mindestens 6.000 m um den Horst.
(bbb) Demgegenüber sehen die „Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand Mai 2005)“ des Niedersächsischen Landkreistages (abgekürzt: NLT-Papier) für den Schwarzstorch folgende Kriterien vor:
- Einhalten eines Abstandes von mindestens 1000 m zum Brutplatz
- Freihalten der Nahrungshabitate (naturnahe Wasserläufe, wasserlaufbegleitendes Grünland, naturnahe Stillgewässer, Teiche) bis 12.500 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin.
(ccc) Nach beiden Maßstäben ist festzuhalten, dass die Abstände zum Brutplatz in etwa (Entfernung zwischen 5 und 7,5 km) eingehalten sind, weiterhin insoweit übereinstimmend empfohlen wird, auch die Nahrungsflächen und die Flugwege dorthin freizuhalten.
Die Kammer versteht beide Empfehlungen so, dass nicht generell ein bestimmter Radius von 6 oder gar 12,5 km zum Horst freizuhalten ist, sondern nur insoweit, als sich in diesem Radius Nahrungsflächen befinden.
Die angenommenen Nahrungsflächen befinden sich in der Stahlbachniederung und damit nordwestlich der Windfarm, die zum Erreichen dieser Flächen vom Horst aus nicht überflogen werden muss. Für ein Überfliegen der Windfarm in südöstlicher Richtung gibt es bisher keine gesicherten Erkenntnisse oder Beobachtungen. In dieser Richtung befindet sich auch eine 110 kV-Freileitung, die ohnehin eine Barriere für derartige Flugbewegungen darstellt. Insoweit folgt die Kammer der Darstellung der möglichen Beeinträchtigungen im LBP (S.69/70). Es fehlt insoweit an gesicherten Erkenntnissen über das Verhalten der seltenen Schwarzstörche in Bezug auf Windenergieanlagen.
c) Auch der Schutz der Rohrweihe steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Stand April 2005, S. 66) liegt der seit Jahren besetzte Brutplatz der Rohrweihe an den Teichen im TG IV ca. 600 m vom nächstgelegenen WEA-Standort entfernt. Diese Einschätzung wird vom Beklagten geteilt (vgl. Schreiben vom 1.9.2004, Bl. 146 f. der Beiakte B).
aa) Für die Rohrweihe sieht das NLT-Papier das Einhalten eines Abstandes von mindestens 1000 m zum Brutplatz vor; gleiches sehen auch die Tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg vor, die dazu auszuführen:
„ Rohrweihen gehören in Brandenburg zu den gefährdeten Brutvogelarten. Sie nutzen regelmäßig den Agrarraum als Nahrungsgebiet, in unterschiedlichem Anteil aber auch zur Brut. Am Brutplatz reagieren Rohrweihen heftig auf Flugfeinde.“
bb) Demgegenüber führt die Planungsgruppe Grün in ihrem LBP aus: „Die Rohrweihe scheint Windenergieanlagen in ihren Nahrungsrevieren zu tolerieren. So beobachtete Sinning mehrfach jagende Rohrweihen im Bereich des Windparks „Abens-Nord“ (Landkreis Wittmund). Die jagenden Tiere waren z.T. über mehrere Stunden im Windpark und dessen Umfeld aktiv. NWP (202, in Reichenbach 2003) berichtet von wiederholten Beobachtungen jagender Rohrweihen in Windparks. Das Kollisionsrisiko ist aufgrund der niedrigen Flughöhe wesentlich niedriger als beim Rotmilan. Dennoch können Verluste nicht vollständig ausgeschlossen werden.“ In der Stellungnahme vom 16.6.2005 (Bl. 194/195 Beiakte B) erklärt die Planungsgruppe Grün weiter, die Aussage des Beklagten, dass die Rohrweihe in ihrem Flugverhalten den Milanen gleiche, sei unzutreffend. Die Flughöhe der Rohrweihe sei insbesondere bei zielgerichteten Jagdflügen deutlich niedriger als die der Milane und betrage oft nur 5 bis 20 m über Grund. Das Kollisionsrisiko sei damit deutlich geringer als bei den Milanen. Dies belege auch die bundesweite Fundkartei von Dürr (2004).
cc) Die Kammer folgt hier der Einschätzung der Planungsgruppe Grün, dass bei den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der Rohrweihe nicht zu erwarten ist.
Für diese Bewertung sprechen die bisherigen Erkenntnisse über die Rohrweihe in Bezug auf Windkraftanlagen. Nach der Antwort des Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Happach-Kasan u.a. zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen (BT-Drucks. 15/5188, Bl. 215 ff. Beiakte B) sind im Erfassungszeitraum von 1989 bis August 2004 je ein Totfund von Rohrweihe und Schwarzstorch an Windkraftanlagen registriert worden, beim Rotmilan dagegen 40 (nach Auskunft der staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg sogar 44).
Dem ist gegenüber zu stellen, dass der Bestand der Rohrweihe in Deutschland auf 6.000 bis 8.000 Brutpaare beziffert wird, während der des Rotmilans in Deutschland auf etwa die Hälfte der weltweit 22.000 Brutpaare geschätzt wird. Die Totfundquote entspricht daher nicht der Verbreitungshäufigkeit, sondern weist auf eine deutlich stärkere Gefährdung des Rotmilans. Angesichts des typischen Jagdverhaltens - nach Weihenart suchen die Rohrweihen in niedrigem gaukelndem Flug ihr Jagdgebiet ab (vgl. wikipedia Stichwort Rohrweihe) - hält die Kammer die Einschätzung der Planungsgruppe Grün für nachvollziehbar und überzeugend, dass bei den hier vorliegenden örtlichen Gegebenheiten nicht von einer Gefährdung der Rohrweihe auszugehen ist, die vielmehr im wesentlichen unterhalb der Gefahrenzone der Windkraftanlagen fliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).