Abschnitt 4 RL Qualität in Kitas - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
- Amtliche Abkürzung
- RL Qualität in Kitas
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt, dass er sich mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich eines gemeinsamen Verteilungs- und Ausgabenkonzepts zur Umsetzung des Förderzieles i. S. der Nummer 1.1 vereinbart hat. Dabei sind die örtlichen Bedarfe sowie die Trägerstruktur angemessen zu berücksichtigen. Der Beschäftigung von Zusatzkräften Ausbildung nach Nummer 2.3 ist gegenüber der Beschäftigung von Zusatzkräften Betreuung und Leitung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Vorrang einzuräumen. Sollten für diese Kräfte weniger als 10 % der insgesamt beantragten Zuwendungssumme beantragt werden, so ist dies im Antrag zu begründen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)