Abschnitt 7 RL Qualität in Kitas - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
- Amtliche Abkürzung
- RL Qualität in Kitas
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover - Landesjugendamt. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis zum 30.11.2019 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk zu § 44 LHO ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1.1.2020 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)