Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL Qualität in Kitas - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Qualität in Kitas
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für den Förderzeitraum 1.1.2020 bis 31.7.2023 gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind

5.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn zusätzliche Fach- oder Betreuungskräfte eingesetzt werden, die die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 2 bis 3 KiTaG erfüllen. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fach- und Betreuungskräfte zur Verfügung stehen, können auch geeignete Kräfte ohne einschlägige berufliche Qualifikation für die Kindertagesbetreuung eingesetzt werden, die mindestens über einen Sekundarabschluss I und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und innerhalb des Bewilligungszeitraumes die Teilnahme an einem Einführungskurs nach Nummer 2.6 nachweisen,

5.2.2
Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, die mindestens die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 1 KiTaG erfüllen,

5.2.3
Personalausgaben nach Nummer 2.3, wenn die beschäftigten Kräfte einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss für eine Regeltätigkeit im Gruppendienst der Kindertagesstätten erwerben und im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind,

5.2.4
Zuschüsse zu den Ausbildungsausgaben (ohne Schulgeld) in Höhe von maximal 150 EUR pro Ausbildungsmonat, wenn Auszubildende nach Nummer 2.4 mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt in einer niedersächsischen Kindertageseinrichtung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt werden und eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin, zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten, zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher absolvieren,

5.2.5
Sachausgaben für die Qualifizierung von Leitungskräften nach Nummer 2.5, wenn es sich um eine von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Qualifizierung für Einrichtungsleitungen handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt,

5.2.6
Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.6, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt.

5.3 Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ermittelt, und zwar jeweils für die Hälfte der jährlich zur Verfügung stehenden Summe an Haushaltsmitteln nach dem jeweiligen Anteil an

5.3.1
Gruppen, in denen überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, und

5.3.2
Kindern zwischen drei bis unter acht Jahren (ohne Schulkinder) mit Migrationshintergrund, in deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 23. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1460)