Gefördert werden
2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 2 und 3 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in den Gruppen unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),
2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 1 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),
2.3
die Beschäftigung von Personen, die in Teilzeit eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren, mit dem Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung (Zusatzkräfte Ausbildung),
2.4
Zuschüsse der Anstellungsträger an Auszubildende (ohne Schulgeld) in Teilzeitbeschäftigung zu den Sachausgaben im Rahmen der Ausbildung,
2.5
Qualifizierungsmaßnahmen für Einrichtungsleitungen,
2.6
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten Zusatzkräfte Betreuung die nicht über eine Qualifikation nach § 4 KiTaG verfügen.
2.7
Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16a, 16b, 18 und 18a KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.