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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 1 NIFreiRelVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIFreiRelVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300090000000

(1) Das Land gewährleistet der Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft angehörenden, Personen.

(2) Die FLG bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl ausüben.