§ 1 NIFreiRelVtr
Bibliographie
- Titel
- Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NIFreiRelVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300090000000
(1) Das Land gewährleistet der Freireligiösen Landesgemeinschaft (FLG) ihre freie Betätigung im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur freireligiös-humanistischen Betreuung ihrer Mitglieder und anderer, keiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft angehörenden, Personen.
(2) Die FLG bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. Sie wird ihre Tätigkeit im Hinblick auf das Gemeinwohl ausüben.