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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 6 NIFreiRelVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NIFreiRelVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300090000000

Die FLG und ihre Gemeinden sind berechtigt, bei ihren Mitgliedern für freireligiöse und mildtätige Zwecke zu sammeln.