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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ILKFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind u. a.:

4.2.1
Vorhaben müssen sich aus den einschlägigen strategischen Entwicklungskonzepten des Landes (KV *)-/GVZ-Konzept oder Niedersächsisches Hafenkonzept) ergeben. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts auch Vorhaben an anderen Standorten umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind standortbezogene Einzelgutachten.

4.2.2
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als richtlinienspezifische Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
zu den Fördergegenständen nach Nummer 2.1.1

  • Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch infrastrukturelle Modernisierung der GVZ und Binnenhäfen,

  • Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,

  • Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen;

4.3.2
zu den Fördergegenständem nach Nummer 2.1.2

  • Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch technologische Modernisierung oder durch Umsetzung neuer Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen,

  • Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,

  • Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Kombinierter Verkehr.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)