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Abschnitt 5 ILKFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Vorhaben nach Nummer 2.1.1, die GVZ betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 56 AGVO gefördert; gewidmete Infrastruktur ist von einer Förderung ausgeschlossen. Soweit die Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Binnenhäfen betreffen, erfolgt die Förderung gemäß Artikel 56c AGVO (Beihilfen für Binnenhäfen). Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO dabei eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung und Information) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen der Artikel 56, 56 c AGVO. Alternativ, oder soweit die Voraussetzungen der AGVO nicht vorliegen, kann die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.1.1. auch auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgen (siehe hierzu Nummer 5.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3).

Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 erfolgt die Förderung nach der De-minimis-Verordnung. In diesem Fall stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

5.4 Bei Anwendung von Artikel 56 AGVO (siehe Nummer 5.3 Abs. 1 Sätze 1 und 3) bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen, Artikel 56 Abs. 6 AGVO.

Bei Anwendung von Artikel 56c AGVO (siehe Nummer 5.3 Abs. 1 Sätze 2 und 3) bemisst sich der Zuwendungshöchstbetrag nach der Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem mit der Investition oder Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke). Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen, Artikel 56c Abs. 4 AGVO.

Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung (siehe Nummer 5.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3) gilt der dort in Artikel 3 Abs. 2 genannte Höchstbetrag.

5.5 Soweit Vorhaben Binnenhäfen betreffen

  • darf die Beihilfeintensität (Förderquote) nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen und den in Artikel 4 Nr. 1 Buchst. f AGVO festgelegten Betrag nicht überschreiten, Artikel 56c Abs. 5 AGVO,

  • ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke (siehe Nummer 5.4 Abs. 2) bei Zuwendungen von nicht mehr als 2 Mio. EUR nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 % der Beihilfe beträgt, Artikel 56c Abs. 8 AGVO.

5.6 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

5.7 Folgende Ausgaben sind insbesondere zuwendungsfähig:

  • Bauausgaben bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1,

  • Bau- und Beschaffungsausgaben nach Nummer 2.1.2 betreffend technologische Maßnahmen,

  • maßnahmenvorbereitende und -begleitende Planungs- und Baunebenausgaben (insbesondere für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie für maßnahmenbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen) bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und nach Nummer 2.1.2 betreffend technologische Maßnahmen,

  • Ausgaben für Dienstleistungen bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 betreffend Logistikkonzepte.

5.8 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen,

  • Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,

  • Personalausgaben,

  • Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist

5.9 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)