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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ILKFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
die infrastrukturelle Weiterentwicklung (Ausbau und verkehrliche Anbindung) der GVZ und Binnenhäfen (einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung und Bereitstellung von Flächen in GVZ) zur Ansiedlung und Stärkung wachsender innovativer KMU der Logistik- und Transportwirtschaft,

2.1.2
neue Umschlags- und Transporttechnologien sowie Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen zur effizienten Nutzung der Infra- und Suprastruktur.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)