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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ILKFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

3.1 Zuwendungsempfänger sind

  • bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben,

  • bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben, Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, Forschungs- und Beratungseinrichtungen sowie landesweite oder regionale Logistiknetzwerke-/cluster.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Für Vorhaben, die nicht auf der Grundlage der AGVO gefördert werden, gilt dies entsprechend.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)