ILKFördErl,NI - Intermodale Logistikknoten-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

Erl. d. MW v. 1. 2. 2023 - 40-30651/0606 -

Vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101 - VORIS 93300 -)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 28. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 246)

- VORIS 93300 -

Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)

Abschnitt 1 ILKFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
ILKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und mit Mitteln des Landes Zuwendungen zur Modernisierung intermodaler Logistikknoten des Landes - genannt Güterverkehrszentren (GVZ) - und Binnenhäfen. Diese sollen aufgrund des starken Wachstums im Güterverkehr durch innovative Logistik- und Transportlösungen in die Lage versetzt werden, mehr Transporte bei weniger Verkehr zu ermöglichen.

Durch den Ausbau und die Weiterentwicklung der Logistikknoten sollen Vorausetzungen für Ansiedlungen und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) geschaffen werden, die innovative Logistik- und Transportlösungen anbieten, z. B. intelligente Steuerung, digitales Transportmanagement durch künstliche Intelligenz oder digitale Prozesse zur optimalen Auslastung der Infra- oder Suprastruktur.

Die innovativen Logistik- und Transportlösungen dieser KMU sollen dazu beitragen, den zunehmenden Güterverkehr nachhaltiger, umweltfreundlicher und effizenter zu bewältigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: AGVO -,

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)

Abschnitt 2 ILKFördErl - Gegenstand der Förderung

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93300

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1
die infrastrukturelle Weiterentwicklung (Ausbau und verkehrliche Anbindung) der GVZ und Binnenhäfen (einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung und Bereitstellung von Flächen in GVZ) zur Ansiedlung und Stärkung wachsender innovativer KMU der Logistik- und Transportwirtschaft,

2.1.2
neue Umschlags- und Transporttechnologien sowie Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen zur effizienten Nutzung der Infra- und Suprastruktur.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)

Abschnitt 3 ILKFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93300

3.1 Zuwendungsempfänger sind

  • bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben,

  • bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die GVZ oder Binnenhäfen entwickeln und/oder betreiben, Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, Forschungs- und Beratungseinrichtungen sowie landesweite oder regionale Logistiknetzwerke-/cluster.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Für Vorhaben, die nicht auf der Grundlage der AGVO gefördert werden, gilt dies entsprechend.

Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)

Abschnitt 4 ILKFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von intermodalen Logistikknoten zur Stärkung von KMU der Logistik- und Transportwirtschaft
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4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind u. a.:

4.2.1
Vorhaben müssen sich aus den einschlägigen strategischen Entwicklungskonzepten des Landes (KV *)-/GVZ-Konzept oder Niedersächsisches Hafenkonzept) ergeben. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts auch Vorhaben an anderen Standorten umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind standortbezogene Einzelgutachten.

4.2.2
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als richtlinienspezifische Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
zu den Fördergegenständen nach Nummer 2.1.1

  • Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch infrastrukturelle Modernisierung der GVZ und Binnenhäfen,

  • Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,

  • Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen;

4.3.2
zu den Fördergegenständem nach Nummer 2.1.2

  • Beitrag zu einem nachhaltigen, umweltfreundlichen und effizienten Güterverkehr durch technologische Modernisierung oder durch Umsetzung neuer Logistikkonzepte in GVZ und Binnenhäfen,

  • Beitrag zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von wachsenden, innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen,

  • Anzahl von wachsenden innovativen KMU in GVZ oder Binnenhäfen, die neu angesiedelt oder gestärkt werden,

  • Beitrag zu den Querschnittszielen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Kombinierter Verkehr.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 101)