Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.04.2003, Az.: 8 W 149/03

Bestimmung "desselben Gegenstandes" i.S.d. § 44 Abs. 1 Kostenordnung (KostO); Mitbeurkundung einer dinglichen Grundschuldübernahme im notariellen Grundstückskaufvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.04.2003
Aktenzeichen
8 W 149/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0428.8W149.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 18.03.2003 - AZ: 5 T 14/02

Fundstelle

  • FGPrax 2003, 236 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung des Notars .......
Weitere Beschwerde des Notars vom 9. April 2003 gegen
den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. März 2003

In der Notarkostensache
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
...
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht .......,
des Richters am Oberlandesgericht ....... und
der Richterin am Oberlandesgericht .......
am 28. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 719,20 DM = 367,72 EUR.

Gründe

1

Die im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde, die der Notar frist- und formgerecht eingelegt hat, ist nicht begründet. Die in Rede stehende Kostenrechnung des Notars vom 25. September 2000 zu UR-Nr. ....... ist um 620 DM zzgl. Mehrwertsteuer zu kürzen; die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, sie steht vielmehr in Einklang mit der vom Landgericht zu Recht mit herangezogenen Entscheidung des Senats vom 25. April 1996 zu 8 W 237/94. Der Senat hält an seiner früheren Auffassung fest und sieht keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. In der Tat bildet auch im vorliegenden Falle die im notariellen Kaufvertrag mitbeurkundete dingliche Übernahme der beiden Grundschulden (Gesamtwert 330.000 DM) "denselben Gegenstand" i.S.d. § 44 KostO mit dem (gesamten) Grundstückskauf. Die im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Bei der Bestimmung "desselben Gegenstandes" i.S.d. § 44 Abs. 1 KostO kommt es dabei grundsätzlich allein auf das Verhältnis zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrages an, nicht darauf, dass, wie der Notar meint, die dingliche Übernahme der Grundschulden auch Auswirkungen wirtschaftlicher Art auf etwaige Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und einer finanzierenden Bank hat oder haben kann. Dabei geht es hier, entgegen der Auffassung des Notars, nicht um irgendeine "Art von kombinierten Verträgen" mit vertraglichen Regelungen etwa zugunsten einer "irgendwie" im Hintergrund stehenden "finanzierenden Bank"; für eine solche Geldgeberin kann sich das "Gesamtgeschäft" zwischen den Vertragsparteien allenfalls mittelbar auswirken, während für die Vertragsbeteiligten z.B. die vom Notar angesprochene Finanzierungsfrage allein der Grund ist, eine grundstückskaufvertragliche Gesamtvereinbarung in einer bestimmten Form zu treffen.

2

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Notar gemäß § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO i.V.m. den §§ 131, 136 ff. KostO und nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zu tragen.