Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.04.2003, Az.: 6 W 28/03
Abgrenzung von Beschwerde und Gegenvorstellung; Eingabe gegen die Festsetzung des Geschäftswertes nach Erlass der Hauptsacheentscheidung; Beschränkung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO auf rechtskraftfähige Hauptsacheentscheidung; Berücksichtigung eines Grundstückswertes bei der Wertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.04.2003
- Aktenzeichen
- 6 W 28/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 25178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0402.6W28.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 17.10.2002 - AZ: 9 T 335/01 -
Rechtsgrundlagen
- § 31 KostO
- § 31 Abs. 1 KostO
- § 31 Abs. 3 KostO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2003, 239
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Eingabe gegen die Festsetzung des Geschäftswertes ist als Beschwerde und nicht als Gegenvorstellung aufzufassen, wenn die neuerliche Eingabe gegen den Beschluss, welcher die erste Eingabe zurückweist, unzulässig sein könnte, weil sie weit später als sechs Monate nach Erlass der Hauptsacheentscheidung bei Gericht eingeht. Der zurückweisende Beschluss ist dann als Nichtabhilfebeschluss aufzufassen.
- 2.
Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO ist entgegen ihrem Wortlaut nicht auf rechtskraftfähige Hauptsacheentscheidung beschränkt, sondern gilt ihrem Sinn und Zweck nach auch für Hauptsacheentscheidungen, die mit unbefristetem Rechtsmittel anfechtbar sind. Die Sechsmonatsfrist läuft dann ab Zugang der Entscheidung bei dem Beschwerdeführer.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Schon die Eingabe der Beteiligten zu 1 vom 1. November 2002 ist als Beschwerde, der Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2002 als Nichtabhilfebeschluss (§ 14 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KostO) aufzufassen. Sähe man erst in dem Schriftsatz vom 10. Januar 2003 die Beschwerde, könnten Bedenken gegen deren fristgerechte Erhebung bestehen. Sie ist dann weit später als sechs Monate nach dem Beschluss vom 4. Juni 2002 eingelegt (§ 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 KostO), der das Verfahren in der Hauptsache beendet hat, und auch später als sechs Monate seit Zugang dieses Beschlusses bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 3. Juli 2002 (Bl. 129 d. A. ). Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO beschränkt sich entgegen ihrem Wortlaut ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf die Erledigung der Hauptsache durch rechtskräftige Entscheidung, sondern gilt auch in anderen Fällen, z. B. wenn - wie hier - offensichtlich ist, dass die Hauptsacheentscheidung hingenommen wird. Anderenfalls träte Rechtssicherheit in der Frage des Wertes niemals ein, wenn ein unbefristetes Rechtsmittel statthaft ist.
II.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 ist der Wert des Grundstücks ####### bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, das Grundstück gehöre nicht zum Nachlass, weil der Erblasser es an sie übertragen habe. Zwar hat der Erblasser das Grundstück am 17. März 1999 an die Beteiligte zu 1 aufgelassen; nach den Feststellungen des Landgerichts war der Erblasser aber bereits bei Errichtung des Testaments am 30. November 1998 testierunfähig und auch danach, also auch geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), weil eine Demenz vom arterieosklerotischen Typ lichte Momente ausschließt (Bl. 126). Dann aber ist der Erblasser Eigentümer des Grundstücks geblieben. Ein auf Rückübertragung des Eigentums bestehender Anspruch besteht dann nicht. Vielmehr ist dann das Grundbuch unrichtig und begründet entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht ihr Eigentum an dem Grundstück.
Gegen die mit Schriftsatz vom 7. August 2002 gemachten Wertangaben des Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 1 außer dem nicht ausreichenden Umstand, dass ihr die Wertangaben von 180 EUR/m² für das Grundstück in der ####### überhöht erscheinen, nichts vorgetragen.