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  • ab 01.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem FStrG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist zuständig für

  1. a)

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG,

  2. b)

    die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG,

  3. c)

    die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,

  4. d)

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG, Entscheidungen nach § 74 Abs. 7 VwVfG und Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,

  5. e)

    die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG,

  6. f)

    Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG (Widmung, Umstufung und Einziehung),

  7. g)

    die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG i. V. m. der durch das zuständige Bundesministerium nach § 22 Abs. 1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,

  8. h)

    die Zustimmungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  9. i)

    die Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 5 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 2 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  10. j)

    die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 3 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,

  11. k)

    die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 8a Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FStrG,

  12. l)

    die Aufgaben der Straßenbaubehörde i. S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),

  13. m)

    alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.