Abschnitt 1 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem FStrG
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- NLStBVZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
Die NLStBV ist zuständig für
- a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG,
- b)
die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16a Abs. 3 Satz 2 FStrG,
- c)
die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG bei Planfeststellungen für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
- d)
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG, Entscheidungen nach § 74 Abs. 7 VwVfG und Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 FStrG für Maßnahmen an Bundesautobahnen, soweit nach § 3 Abs. 2 FStrBAG das Land zuständig ist, und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
- e)
die Zustimmung zu Satzungen der Gemeinden über Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG,
- f)
Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG (Widmung, Umstufung und Einziehung),
- g)
die Erklärung des Einverständnisses zur Widmung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 FStrG i. V. m. der durch das zuständige Bundesministerium nach § 22 Abs. 1 FStrG ausgesprochenen Übertragungsermächtigung,
- h)
die Zustimmungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
- i)
die Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 5 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 2 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
- j)
die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG, soweit nicht - innerhalb von Ortsdurchfahrten (Verknüpfungsbereich) - nach § 6 Satz 2 Nr. 3 ZustVO-Verkehr die Gemeinden zuständig sind,
- k)
die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach § 8a Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FStrG,
- l)
die Aufgaben der Straßenbaubehörde i. S. des FStrG mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (ausgenommen Buchstabe f),
- m)
alle sonstigen Entscheidungen nach dem FStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.