Abschnitt 6 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten zur Durchführung der StVZO
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- NLStBVZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
Die NLStBV ist zuständig für
- a)
Anhörungen nach § 70 Abs. 2 StVZO bei Überschreiten des in den allgemeinen Richtlinien vorgegebenen Rahmens für die §§ 32, 32d und 34 (Abmessungen, Kurvenlauf und Gewichte),
- b)
die Beteiligung bei Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, die von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden,
- c)
die Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen nach Nummer 1 der Anlage VIII b zu § 29 StVZO sowie die Aufsicht über diese Organisationen nach Nummer 9 der Anlage VIII b,
- d)
die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure (PI) von Überwachungsorganisationen nach den Nummern 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIII b zu § 29 StVZO einschließlich der Zulassung zur Prüfung nach Nummer 3.6 der Anlage VIII b und der Führung der persönlichen Akten der PI,
- e)
die einzelfallbezogene Aufgabenwahrnehmung in den Rechtsgebieten der StVZO soweit nicht die unteren Zulassungsbehörden zuständig sind.