Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NLStBVZustErl - Zuständigkeiten nach dem NStrG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Redaktionelle Abkürzung
NLStBVZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

Die NLStBV ist zuständig für

  1. a)

    Entscheidungen über die Aufstufungen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen zu Kreisstraßen sowie die Abstufungen von Kreisstraßen zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,

  2. b)

    die Entscheidung über Aufstufungen zu Landesstraßen in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums sowie über Abstufungen von Landesstraßen in der Baulast des Landes, wenn keine Einigung zustande kommt oder von der Straßenaufsichtsbehörde erhobene Einwendungen nicht ausgeräumt werden, gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NStrG,

  3. c)

    die Bestimmung des neuen Trägers der Straßenbaulast gemäß § 7 Abs. 4 NStrG; bei Abstufungen zur Landesstraße in der Baulast des Landes nach vorheriger Zustimmung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums,

  4. d)

    die Erteilung des Benehmens oder der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und 5 NStrG,

  5. e)

    die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten des § 24 Abs. 1 und 4 NStrG gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 NStrG sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 24 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 NStrG,

  6. f)

    das Führen der Straßenverzeichnisse für Bundes- und Landesstraßen,

  7. g)

    alle sonstigen Entscheidungen nach dem NStrG, soweit nicht anderen Behörden die Zuständigkeit zugewiesen ist.