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§ 17 Nds. SÜG - Speichern personenbezogener Daten in Dateien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Die zuständige Stelle darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur

  1. 1.
    die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person unter Angabe der Fundstelle in den Akten der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde,
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle und
  3. 3.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs

in Dateien speichern.

(2) Die mitwirkende Behörde darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur

  1. 1.
    die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen oder der einbezogenen Person (§ 2) unter Angabe der Fundstelle in den Akten und
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs

in Dateien speichern. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.