§ 18 Nds. SÜG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Daten hierfür erhoben oder erlangt worden sind. Ein Speichern oder Nutzen zu einem anderen Zweck liegt nicht vor, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen im Rahmen der Rechnungsprüfung erfolgt.
(2) Werden personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt, so hat die empfangende Stelle zu prüfen, ob die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so haben sie die entsprechenden Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen. Im Übrigen dürfen die personenbezogenen Daten nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Abweichend hiervon ist ein weiteres Verarbeiten durch die Strafverfolgungsbehörden nur dann zulässig, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.