§ 19 Nds. SÜG - Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Die für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur mit Einwilligung der betroffenen Personen oder in folgenden Fällen verarbeitet werden:
- 1.
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen an die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung übermitteln.
- 2.
Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) darf der personalverwaltenden Stelle personenbezogene Daten für disziplinarrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Zwecke übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist.
- 3.
Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten speichern, verändern, übermitteln oder nutzen, soweit dies zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist.
- 4.
Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Einwilligung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 2 weiter vorgehalten werden, ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.