§ 17 Nds. SÜG - Speichern personenbezogener Daten in Dateien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Die zuständige Stelle darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur
- 1.die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person unter Angabe der Fundstelle in den Akten der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde,
- 2.die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle und
- 3.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs
in Dateien speichern.
(2) Die mitwirkende Behörde darf nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nur
- 1.die in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen oder der einbezogenen Person (§ 2) unter Angabe der Fundstelle in den Akten und
- 2.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs
in Dateien speichern. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.