§ 37 NBG - Ruhestand auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Vor dem 1. Januar 2012 ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.