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§ 90 NBeamtVG - Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bisLebensalter
JahreMonate
31. Dezember 1951630
31. Januar 1952631
29. Februar 1952632
31. März 1952633
30. April 1952634
31. Mai 1952635
31. Dezember 1952636
31. Dezember 1953637
31. Dezember 1954638
31. Dezember 1955639
31. Dezember 19566310
31. Dezember 19576311
31. Dezember 1958640
31. Dezember 1959642
31. Dezember 1960644
31. Dezember 1961646
31. Dezember 1962648
31. Dezember 19636410.

2Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt. 3Abweichend von Satz 1 ist § 16 Abs. 2 auf Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2001 vorhanden waren und bis zum 16. November 1950 geboren und spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bisLebensalter
JahreMonate
31. Dezember 1948650
31. Januar 1949651
28. Februar 1949652
31. Dezember 1949653.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
JahreMonate
1. Januar 2012630
1. Februar 2012631
1. März 2012632
1. April 2012633
1. Mai 2012634
1. Juni 2012635
1. Januar 2013636
1. Januar 2014637
1. Januar 2015638
1. Januar 2016639
1. Januar 20176310
1. Januar 20186311
1. Januar 2019640
1. Januar 2020642
1. Januar 2021644
1. Januar 2022646
1. Januar 2023648
1. Januar 20246410.

(5) Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein, ist bis zum 31. Dezember 2011

  1. 1.

    § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;

  2. 2.

    § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;

  3. 3.

    § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "33,48345" die Zahl "35" an die Stelle der Zahl "1,91333" die Zahl "2" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" sowie in Absatz 9 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(6) § 54 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(7) § 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.