Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.03.2010, Az.: 4 A 139/07

Endnote; Erster Abschnitt; Gesamtnote; Gleichbehandlung; Humanmedizin; Student; Studierender; Zeugnis; Zweiter Abschnitt; Ärztliche Prüfung; ärztliche Vorprüfung; Übergangsregelung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
02.03.2010
Aktenzeichen
4 A 139/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 43 Abs. 2 ÄApprO 2002 ist verfassungsgemäß.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Gesamtnote seines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung.

2

Der Kläger nahm im Sommersemester 2001 das Studium der Humanmedizin an der L. -M. -Universität N. auf und bestand am 14.3.2003 die Ärztliche Vorprüfung. Am 25.3.2004 legte er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 14.7.1987 (BGBl. I, S. 1593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.4.2002 (BGBl. I, S. 1467) - ÄAppO 1987 -, ab und erhielt die Note „ausreichend“.

3

Am 12.6.2007 bestand der Kläger die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl I S. 1818) - ÄAppO 2002 -, mit der Note „gut (2,5)“ (schriftlicher Teil: „ausreichend“, mündlich-praktischer Teil: „sehr gut“). Unter Berücksichtigung der Prüfungsnote für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung setzte der Beklagte die Gesamtnote auf „befriedigend (2,75)“ fest und stellte dem Kläger hierüber am 18.6.2007 ein Zeugnis aus.

4

Am 4.7.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung der Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung. Zur Begründung führte er aus: Die aufgrund der Übergangsregelung zur ÄAppO 2002 erfolgte Einbeziehung des Ergebnisses des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote sei unbillig. Denn bei Nichtteilnahme oder Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hätte er mit der Gesamtnote „gut (2,5)“ bestanden. Anlässlich einer Informationsveranstaltung zur Neuregelung der ÄAppO sei die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Prüfung empfohlen und den Studierenden versichert worden, dass sie hierdurch keine Nachteile erlitten.

5

Mit Bescheid vom 23.8.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bildung der Gesamtnote entspreche der Übergangsregelung und sei dem Kläger vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bekannt gewesen. Aufgrund der Ablegung der Prüfung nach altem Recht seien ihm zudem ein Teil der nach altem Recht erworbenen Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden.

6

Am 25.9.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und hält einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für gegeben. Der Anrechnung der Note aus dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung habe kein erheblicher Vorteil gegenüber gestanden. Statt der angekündigten 10 Leistungsnachweise seien schließlich nur drei angerechnet worden. Durch Umstellung des Notensystems sei die Gesamtnotenberechnung häufiger zum Nachteil als zum Vorteil der Studierenden ausgefallen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses vom 18.6.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2007 zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung gemäß der Anlage 12 zur Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Fußnote 2 auszustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Ergänzend zu den Gründen seines Widerspruchsbescheides verweist er darauf, dass die Einbeziehung der Note aus dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum Vorteil wie zum Nachteil des Prüflings erfolge. Von den nach altem Recht erworbenen Leistungsnachweisen seien dem Kläger ausweislich seines Zeugnisses 9 angerechnet worden.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das dem Kläger ausgestellte Zeugnis vom 18.6.2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23.8.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Die Bildung einer Gesamtnote aus den Ergebnissen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor.

15

Rechtsgrundlage der dem Zeugnis zugrundeliegenden Gesamtnotenbildung ist § 43 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) - ÄAppO 2002 -, der den Übergang von der ÄAppO 1987 zur ÄAppO 2002 regelt. Danach legten Studierende, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten der ÄAppO 2002 am 1.10.2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden hatten, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1.10.2005 nach den Vorschriften der ÄAppO 1987 ab. Für das weitere Studium galten die Bestimmungen der ÄAppO 2002. Bei der Bildung der Endnote der Ärztlichen Prüfung ist bei diesen Studierenden jedoch abweichend von der ÄAppO 2002 der Erste Abschnitt der nach altem Recht abgelegten Ärztlichen Prüfung mit 1/6, der Zweite Abschnitt mit 5/6 in die Gesamtnote, berechnet auf zwei Stellen hinter dem Komma, einzurechnen. Bei einem Zahlenwert bis 2,5 lautet die Gesamtnote „gut“, bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5 „befriedigend“ (§ 43 Abs. 2 S. 1 bis 6 i.V.m. § 25 S. 4 ÄAppO 2002). Für den Kläger errechnet sich so die Gesamtnote „befriedigend (2,75)“.

16

Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 12 GG.

17

Bei der Ausgestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie deren Änderung steht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein weiter Spielraum zu. Dieser trifft auch die Entscheidung, ob bei Änderungen Überleitungsvorschriften geschaffen und wie diese gestaltet werden. Seine Grenze findet dieser gesetzgeberische Spielraum jedoch dort, wo Prüflinge durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit verschieden behandelt werden und sich durch eine solche Ungleichbehandlung die Berufschancen eines Teils der zu prüfenden Berufsbewerber verschlechtern. Vielmehr ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige und unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (BVerfGE 37, 342; BVerfGE 79, 212).

18

Der Verordnungsgeber hat in § 43 ÄAppO 2002 eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die eine differenzierte Regelung abhängig von dem jeweils erreichten Studienfortschritt - erkennbar durch das Bestehen einer nach altem Recht vorgeschriebenen Prüfung - vorsieht. Er hat hierdurch der Tatsache Rechnung getragen, dass durch die ÄAppO 2002 sowohl die Ausbildungsinhalte als auch die Prüfungen weitreichende Änderungen erfahren haben. So wurde das bisher dreigeteilte Staatsexamen in ein zweistufiges Prüfungsverfahren zurückgeführt und die früher nicht in die Endnote eingehende Ärztliche Vorprüfung als Erster Abschnitt der abschließenden Prüfung ausgestaltet. Zudem erfolgte eine frühere und kontinuierlichere Verzahnung der theoretischen Ausbildung mit der Praxis.

19

Die Übergangsregelung des § 43 Abs. 2 ÄAppO 2002 stellt für die Prüflinge keine übermäßige Belastung dar. Die Übergangsregelungen sollten es den Studierenden ermöglichen, frühzeitig vorauszusehen, wie lange die Prüfung nach altem Recht noch abgelegt werden kann. Studierende mit bestandener Ärztlicher Vorprüfung hatten sich bei Inkrafttreten der neuen ÄAppO in der Regel auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als nächsten Schritt zum Abschluss ihres Studiums eingestellt und ggf. bereits in größerem Umfang Leistungsnachweise für die Zulassung zu dieser Prüfung erworben. Durch die Möglichkeit, noch nach Inkrafttreten der Neuregelung den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht abzulegen, trug der Verordnungsgeber diesem Umstand Rechnung. Die Studierenden konnten so ihren bislang erworbenen Leistungsstand durch Ablegen der Prüfung dokumentieren und - in gleichem Umfang wie nach altem Recht (vgl. § 34 Abs. 1 ÄAppO 1987) - in die Endnote einfließen lassen. Zudem konnte mit der Übergangsregelung eine Annäherung an die neue ÄAppO erreicht werden, nach der - allerdings mit anderer Gewichtung - die Endnote aus den Noten zweier Prüfungen gebildet wird. Durch die zweijährige Übergangszeit stand den Studierenden je nach individuellem Studienfortschritt ein mindestens doppelt so langer Zeitraum zwischen Ärztlicher Vorprüfung und Erstem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zur Verfügung wie nach der alten ÄAppO vorgesehen. Dadurch konnten die Prüfung ggf. wiederholt und Studienverzögerungen aus anderen Gründen weitgehend aufgefangen werden.

20

Die Übergangsregelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Allerdings werden Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1.10.2005 nach altem Recht ablegten, gegenüber denjenigen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1.10.2005 nicht bestanden oder nicht antraten, ungleich behandelt. Denn bei letzteren bestimmt sich die Endnote allein nach dem Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entfällt ersatzlos (§ 43 Abs. 3 ÄAppO 2002). Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

21

Der in Art. 3 GG verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, wenn die gesetzliche Regelung mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 1, 264). Eine Verletzung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu regelnden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten (BVerfGE 17, 306 [BVerfG 07.04.1964 - 1 BvL 12/63]). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, vielmehr ist ausreichend, dass die äußersten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes gewahrt sind (BVerfGE 9, 201).

22

Diese Grenzen hat der Verordnungsgeber eingehalten. Mit der Übergangsregelung sollte das Vertrauen der Studierenden auf den Fortbestand der bei Studienbeginn geltenden Rechtslage weitgehend geschützt, aber auch dem Interesse der Universitäten und zuständigen Stellen des Landes Rechnung getragen werden, die Neuregelung zügig umzusetzen. Denn das Vorhalten und die Organisation zweier unterschiedlicher Ausbildungs- und Prüfungssysteme erforderten in dem zulassungsbeschränkten Fach einen erheblichen Aufwand an Ressourcen. Hierzu war eine zeitliche Begrenzung der Anwendung alten Rechts in Form einer Stichtagsregelung erforderlich. Stichtagsregelungen bieten zwar ein formales Kriterium, das mit gewissen Härten verbunden sein und den Betroffenen fragwürdig erscheinen kann, sie sind jedoch als gesetzestechnisches Instrument kaum zu entbehren und auch im Prüfungsrecht grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 49, 260 [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77]; BVerfGE 79, 212). Der Interessenlage der Studierenden wurde mit dem zweijährigen Übergangszeitraum - wie bereits ausgeführt - hinreichend Rechnung getragen.

23

Das alleinige Abstellen auf die Note des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bei Studierenden, die bis zum 1.10.2005 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht nicht abgelegt hatten, war notwendige Folge des Auslaufens der Übergangsregelung. Nach Ablauf des Übergangszeitraums bestand für Studierende, die bereits die Ärztliche Vorprüfung nach altem Recht bestanden hatten, keine Möglichkeit mehr, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht abzulegen. Denn der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppO 2002 entsprach im Wesentlichen der Ärztlichen Vorprüfung nach altem Recht, welche die Studierenden bereits abgelegt hatten. Die Note dieser Vorprüfung statt des nicht abgelegten oder bestandenen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in die Endnote einzubeziehen, wäre rechtlich bedenklich gewesen. Denn diese war nach altem Recht nicht als Bestandteil der Endnote konzipiert (vgl. § 34 Abs. 1 ÄAppO 1987) und erging deshalb unter anderen Voraussetzungen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im jur. Staatsexamen: BVerfGE 37, 342). Da die Ärztliche Vorprüfung lediglich den Zugang zum klinischen Abschnitt des Studiums eröffnete, mögen Studierende ihre Vorbereitung auf diese Prüfung allein auf das Bestehen ausgerichtet haben und auch Prüfer einen anderen Erwartungshorizont gehabt haben.

24

Ebenfalls rechtlich bedenklich wäre es gewesen, bei denjenigen Studierenden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1.10.2005 erfolglos ablegten und bis zum Stichtag nicht wiederholen konnten, die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in die Gesamtnote einzurechnen oder im Zeugnis aufzuführen. Denn eine insgesamt nicht bestandene Prüfung war weder nach der ÄAppO 1987 noch nach der ÄAppO 2002 im Abschlusszeugnis zu berücksichtigen und hätte für diese Studierenden zu einem unangemessenen Nachteil geführt, zumal ihnen eine Wiederholungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand.

25

Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, eine Regelung zu schaffen, bei der die Note des während der Übergangszeit absolvierten Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gänzlich - also auch für Studierende i.S.d. § 43 Abs. 2 ÄAppO 2002 - unberücksichtigt blieb. Denn entgegen der Ansicht des Klägers wirkt sich die Einbeziehung nicht stets oder überwiegend zu Lasten der Studierenden aus. Denn bei einer besseren Note im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird auch die Endnote stets angehoben. Zwar wird durch die Anrechnung lediglich in einem Fall (1. Abschnitt: sehr gut, 2. Abschnitt: ausreichend) der Notenwert angehoben, die Anrechnung wirkt sich jedoch stets auf den Zahlenwert aus. Da dieser im Zeugnis neben dem Notenwert aufgeführt wird, ist erkennbar, ob sich eine Note im oberen oder unteren Bereich bewegt. Dabei wirkte sich die Umstellung des Notensystems durch die ÄAppO 2002 entgegen der Ansicht des Klägers zugunsten der Prüflinge statt zu deren Lasten aus. Denn sie führte bei zwei Notenkombinationen (sehr gut/ausreichend und ausreichend/sehr gut im 1. Abschnitt/2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) zu einem besseren Notenwert als nach altem Recht (im ersten Fall: Gesamtnote „befriedigend“ statt „ausreichend“, im zweiten Fall: „sehr gut“ statt „gut“).

26

Im Übrigen stand es dem Kläger frei, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch bis zum 1.10.2005 abzulegen oder - mit dem Risiko, evtl. zusätzliche Leistungsnachweise zu erbringen - das Studium frühzeitig nach den Vorschriften der ÄAppO 2002 fortzusetzen. Entgegen der Auffassung des VG Berlin (Urteil vom 13.6.2008 - 12 A 483.07 -, juris) geht das Gericht nicht davon aus, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1.10.2005 abgelegt werden musste. Für eine Verschärfung des alten Rechts in Form einer Verpflichtung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung zu melden, bestehen keine Anhaltspunkte. § 43 Abs. 2 ÄAppO 2002 enthält mit den Worten „die Studierenden legen (den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) bis zum 1. Oktober 2005 ab“ eine neutrale Formulierung, die nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, dass eine Pflicht bestand, die Prüfung innerhalb des genannten Zeitraums abzulegen. Dies wäre auch deshalb nicht möglich gewesen, weil nicht bei allen Studierenden davon ausgegangen werden konnte, dass sie nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung bis zu dem genannten Zeitpunkt sämtliche für die Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise erworben hatten. Sowohl der Kläger als auch die Universität waren sich deshalb bewusst, dass die Ablegung der Prüfung während der Übergangszeit freiwillig war.

27

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, von der Universität falsch informiert worden zu sein. Maßgeblich für die Ausbildung und Prüfung des Klägers sind die Bundesärzteordnung und die ÄAppO in ihrer jeweils geltenden Fassung und nicht mündliche Auskünfte des Beklagten oder Dritter. Unabhängig davon sind der schriftlichen Präsentation, die Grundlage der Informationsveranstaltung der Universität war, auch keine fehlerhaften Angaben zu entnehmen. Auf die Anrechnung der Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird in ihr korrekt hingewiesen. Der Kläger hatte so die Möglichkeit, sein Leistungsvermögen in Bezug auf die Prüfungsgegenstände des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abzuschätzen und gegen das Risiko, ggf. Leistungsnachweise nachholen zu müssen, abzuwägen. Dass eine endgültige Äquivalenzliste noch nicht bestand, war dem Kläger bekannt. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, in seiner Erwartung auf Anrechnung bzw. Erlass weiterer Leistungsnachweise enttäuscht worden zu sein. Die Übergangsregelung enthält insoweit keine verbindliche Vorgaben, sondern stellt die Anrechnung in das Ermessen der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

28

Eine rechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden, die ihr Studium vollständig nach der alten ÄAppO fortsetzen konnten, hat der Kläger nicht gerügt. Diese ist auch nicht ersichtlich. Die Übergangsregelungen in § 43 Abs. 4 bis 6 ÄAppO 2002 betreffen Studierende, die bereits den Ersten und/oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hatten und wegen dieses Studienfortschritts einen höheren Vertrauensschutz in den Fortbestand der alten Regelung genossen (vgl. VG Gera, Beschluss vom 12.8.2004, - 2 E 1030/04 -, juris).

29

Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.