Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.03.2010, Az.: 2 B 139/10

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz; Verletzung nachbarlicher Interessen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und die Bewahrung des Gebietscharakters im unbeplanten Innnenbereich; Recht auf Zurwehrsetzung gegen eine "schleichende Umwandlung eines Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung"; Gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Baugebiet

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
15.03.2010
Aktenzeichen
2 B 139/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:0315.2B139.10.0A

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Baugenehmigung
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer -
am 15. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01. März 2010 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2009 für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz der Beigeladenen anzuordnen,

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und dem Antragsgegner aufzugeben, die auf dem Grundstück mit der Katasterbezeichnung Gemarkung F., Flur x, Flurstück G. eingerichtete Baustelle der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 01. März 2010 vorläufig stillzulegen,

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hat keinen Erfolg.

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1.

Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet ist, ist er gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Zwar hat die Antragstellerin nicht, wie dies § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich vorsieht, vor Anrufung des Gerichts erfolglos die Aussetzung der Vollziehung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt (zum Erfordernis eines solchen Aussetzungsantrags vor einem gerichtlichen Eilantrag in Nachbarstreitigkeiten vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juli 2004 - 1 ME 167/04 -, [...]). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da die Beigeladene zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht bereits mit den Bauarbeiten begonnen hatte und somit die Vollstreckung droht (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

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In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Im Rahmen von § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Antragstellers (Nachbarn), die Ausnutzung der Baugenehmigung einstweilen zu verhindern, gegen das Interesse des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung abzuwägen ist. Die Interessenabwägung geht regelmäßig nur dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn dem Nachbarwiderspruch hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen sind. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung allerdings nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Ausschlaggebend ist hingegen allein, ob die Baugenehmigung rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers als Nachbarn verletzt.

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Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 15. Dezember 2009 in ihren subjektivöffentlichen (Nachbar-)Rechten verletzt wird.

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Die Antragstellerin trägt insbesondere ohne Erfolg vor, die genehmigte Mobilfunkanlage verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben. Da für das Baugrundstück kein qualifizierter Bebauungsplans gilt, ist zunächst festzustellen, ob es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von F. (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Ohne Durchführung einer Augenscheinseinnahme - die in dem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren regelmäßig untunlich ist - kann diese Frage zwar nicht verlässlich beantwortet werden. Allerdings sind sich die Antragstellerin und der Antragsgegner offensichtlich darüber einig, dass das Baugrundstück dem unbe-planten Innenbereich zuzuordnen ist. Mangels konkreter Anhaltspunkte, die überwiegend für eine Zugehörigkeit zum Außenbereich sprechen, geht das Gericht daher bei der weiteren Betrachtung davon aus, dass das Baugrundstück im nicht beplanten Innenbereich liegt. Da der Nachbarschutz gegenüber einem Außenbereichsgrundstück tendenziell niedriger ist als gegenüber einem im nicht beplanten Innenbereich liegenden Grundstück (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 W 5/02 - NVwZ-RR 2003, 260), liegt dies auch im Interesse der Antragstellerin.

9

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in derBaunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wobei auf die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Der Nachbar eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Bauvorhabens kann in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zum einen die Bewahrung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB und zum anderen die Beachtung des in dem Merkmal des "Einfügens" im Sinne von§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Vorliegend kann in beiderlei Hinsicht eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

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a.

Der auf § 34 Abs. 2 BauGB gestützte Gebietserhaltungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung entspricht. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ohne eine Augenscheinseinnahme nicht verbindlich eingeschätzt werden. Allerdings steht der Antragstellerin das geltend gemacht Abwehrrecht unabhängig hiervon aus folgenden Gründen nicht zu: Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem (faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten) Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass sowohl faktische als auch festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen" (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, NVwZ 1997, 384; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427).

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Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Antragstellerin bereits deshalb aus, weil ihr Hausgrundstück und das Vorhabengrundstück zwar benachbart sind, aber nicht - wie erforderlich - in einem gemeinsamen Baugebiet liegen. Während das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. y "H." (allgemeines Wohngebiet) liegt, befindet sich das zu bebauende Grundstück - wie bereits dargelegt - im unbeplanten Innenbereich. Dessen nähere Umgebung entspricht aufgrund des nördlich angrenzenden Gewerbe- bzw. Industriegebiets unter keinem denkbaren Gesichtspunkt faktisch einem allgemeinen Wohngebiet. Damit sind die Antragstellerin und die Beigeladene auch nicht durch dieselbe (faktische oder durch Bebauungsplan festgesetzte) Gebietsart miteinander verbunden (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2001 - 1 MA 755/01 -, [...]; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151).

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Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Mobilfunkanlage als "sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb" und/oder als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO genehmigungsfähig ist, kommt es somit nicht an. Denn ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht. Ist - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück des Antragstellerin nicht das für ein Plangebiet/Baugebiet typische wechselseitige Verhältnis vorhanden, das die in ihm enthaltenen Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets/Baugebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich daher (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen# Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, [...]).

13

Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Errichtung der Mobilfunkanlage durch die Beigeladene der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos ist. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin durch die geplante Mobilfunkanlage scheidet aus. Denn nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik liegt eine Gesundheitsgefährdung nicht vor, wenn - wie hier - die Personenschutzgrenzwerte der 26. BlmschV eingehalten werden und dies durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde nachgewiesen wird (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 10. Juli 2007 - 2 A 233/05 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Nach der gebotenen summarischen Prüfung entfaltet die geplante Anlage zudem keine "optisch bedrängenden", d.h. erdrückenden Wirkungen. Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2007 (- 1 ME 80/07 -, [...]) entschieden, die Fälle abwehrfähiger optischer Bedrängnis bzw. erdrückender Wirkung würden mit den Begriffen "Gefängnishofsituation", "erdrücken", "Luft zum Atmen nehmen" zutreffend beschrieben. Die sich in diesen Formulierungen ausdrückende "Dramatik" sei ernst zu nehmen. Abwehrfähig sei ein Vorhaben daher nicht schon dann, wenn es die Situation verändere und den Nachbarn (sehr) unbequem sei.

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Eine danach anhand der vorliegenden Unterlagen vorgenommene Würdigung ergibt, dass der Mast möglicherweise als "nicht schön" und in dieser Gegend bislang ohne Beispiel einzustufen ist. Schon wegen seines geringen Durchmessers von ca. 1 Meter ist er aber nicht geeignet, die benachbarten Grundstücke gleichsam zu "erschlagen" und deren Nutzung objektiv wesentlich einzuschränken. Die Wohnqualität auf dem Grundstück der Antragstellerin wird in Zukunft - wenn überhaupt - nur geringfügig verändert werden. Von einer empfindlichen Störung des nachbarlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses kann keine Rede sein. Die Antragstellerin mag das aus ihrer subjektiven Sicht anders empfinden. Rechtlich ausschlaggebend ist dies für die Beurteilung aber nicht.

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Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen die (nachbarschützenden) Grenzabstandsvorschriften der §§ 7 ff. NBauO nicht verletzt. Der gesetzlich geforderte Grenzabstand beträgt gemäß § 7 Abs. 3 NBauO grundsätzlich 1H, mindestens jedoch 3 Meter. Bis zu der an der Straße "I." gelegenen Grundstücksgrenze sind es 14,60 Meter. Hinzuzurechnen ist gemäß § 9 Abs. 1 NBauO die benachbarte Verkehrsfläche dieser Straße bis zu ihrer Mittellinie. Damit wird das Bauvorhaben der Beigeladenen, das einschließlich des geplanten Stahl roh rauf satzes eine Gesamthöhe von 23,10 Metern erreichen wird, den Grenzabstand von 1 H nicht einhalten, wobei das Gericht zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass von dem Masten Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Zugunsten der Beigeladenen greift jedoch das sog. Schmalseitenprivileg des § 7a Abs. 1 NBauO ein. Hiernach braucht abweichend von § 7 Abs. 3 NBauO der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H, mindestens 3 m zu betragen. Dieser Abstand wird eingehalten.

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b.

Sofern sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB richten sollte, ändert sich das gefundene Ergebnis nicht. Denn auch das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Erfordernis, ein Vorhaben habe sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen, entfaltet Nachbarschutz nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes, welches seine gesetzliche Verankerung in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 26. Mai 1978, BVerwGE 55,369 [BVerwG 26.05.1978 - 4 C 9/77]). Aus den soeben dargelegten Gründen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme jedoch nicht feststellbar.

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c.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung einer Mobilfunkstation - jedenfalls dann, wenn es sich dabei nicht um die Haupt(sende)anlage, sondern wie hier um eine einzelne Basisstation innerhalb des Funknetzes des jeweiligen Betreibers handelt - nicht einmal in einem reinen Wohngebiet von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr werden derartige Anlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend als fernmeldetechnische Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LC 236/05 -, [...]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975; OVG Münster, Beschluss vom 06. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425 und Beschluss vom 06. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, NVwZ-RR 2005, 608; VGH München, Beschluss vom 08. Juli 1997 - 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181), die zumindest im Wege einer Befreiung auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden können und dann nach dem Willen des Verordnungsgebers auch von den Bewohnern eines solchen Gebietes grundsätzlich hingenommen werden müssen.

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2.

Aus der Ablehnung des Antrags zu 1.) folgt zwingend die Ablehnung des Antrags zu 2.), der als Annexantrag zu verstehen ist. Insoweit merkt das Gericht zudem an, dass bisher kein an den Antragsgegner gerichteter Antrag auf Erlass einer Stilllegungsverfügung aktenkundig ist, und dass ein Bescheidungsausspruch im Rahmen eines Beschlusses nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht ergehen könnte.

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.

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4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich regelmäßig an den Streitwertannahmen der Bausenate des OVG Lüneburg (NdsVBI 2002, 192), die bei Anträgen von Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung bei geltend gemachter Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses einen Rahmen von 2.000,- bis 15.000,- EUR vorsehen. Da das Gebäude der Antragstellerin nach Aktenlage einem normal großen Einfamilienhaus entspricht, erscheint dem Gericht die Festsetzung des Mittelwertes angebracht.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

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