§ 67 NGefAG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und auf höchstens 100.000 Deutsche Mark schriftlich festgesetzt. Bei seiner Bemessung ist auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Eine Beitreibung unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird.