§ 3 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Der Realverband hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und sein sonstiges Vermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten.
(2) Die Bewirtschaftung des Waldes richtet sich nach dem Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99).