Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.12.2000, Az.: 6 B 503/00
Hauptsacheerledigung; Klagerücknahme; Rechtsmittelfrist; Rücknahme; Sachentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 04.12.2000
- Aktenzeichen
- 6 B 503/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92 VwGO
- § 161 Abs 2 VwGO
- § 269 Abs 3 S 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Rücknahme oder Hauptsacheerledigung innerhalb der Rechtsmittelfrist nach einer Sachentscheidung.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss der Kammer vom 15. November 2000 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Der Antrag ist zurückgenommen worden. Das Verfahren ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 S 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
An dieser Entscheidung ist das Gericht nicht dadurch gehindert, dass mit dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 die Möglichkeit einer sachlichen Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur noch nach vorheriger Zulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht vorgesehen ist. Denn mit dieser Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, auch die bisher bestehende Dispositionsbefugnis des das Verfahren betreibenden Beteiligten, ob und in welchem Umfang das Verfahren fortgesetzt werden soll, einzuschränken. Das wird vor allem darin deutlich, dass auch in Anbetracht der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens der - hier entsprechend anwendbare - § 92 VwGO unverändert geblieben ist. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Entscheidungen, die das Gericht zu treffen hat, wenn eine Klage oder ein Antrag zurückgenommen oder wenn das Verfahren für erledigt erklärt wird (§ 161 Abs. 2 VwGO), haben sich deshalb durch das 6. VwGOÄndG Änderungen nicht ergeben (vgl. auch: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 22.12.1997, 4 M 5121/97).
Aus Gründen der Klarstellung ist der ergangene Beschluss vom 15. November 2000 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).