Landgericht Hannover
Beschl. v. 07.08.2017, Az.: 1 O 154/17

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
07.08.2017
Aktenzeichen
1 O 154/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 28.08.2017 - AZ: 20 W 16/17

Tenor:

Der Antrag vom 02.08.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf - bis - 9.000,00 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Vereinsmitglied und Aufsichtsratsmitglied des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist ein Verein mit den satzungsgemäßen Zielen (§ 3 Nr. 2 der Satzung, Anlage A 12) der körperlichen Ertüchtigung, sportlichen Weiterbildung seiner Mitglieder, Förderung des Wettkampfsports und der Traditionspflege.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möchte der Antragsteller erreichen, dass der Vorstand des Antragsgegners entsprechend eines in der Mitgliederversammlung des Antragsgegners vom 27.04.2017 gefassten Beschlusses handelt.

Gemäß § 10 der Satzung des Antragsgegners sind Organe des Vereins die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Ehrenrat.

Gemäß § 11 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung ist die Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Vereins. Zu den unter Ziffer 2. geregelten Zuständigkeiten gehört die Entscheidung über Anträge (lit. f).

Gemäß § 15 der Satzung besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden sowie mindestens 2 und höchstens 4 weiteren Personen, die durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt werden. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Pflichten des Vorstandes gehören (Ziffer 3 der Satzung):

„a) Der Vorstand entscheidet über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange. …

c) Der Vorstand setzt Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung um. …

e) Der Vorstand hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung; insbesondere hat er die gesetzlichen Bestimmungen über Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften sowie des Arbeitsrechts zu beachten.“

Gemäß § 16 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und kann einzelne Mitglieder ohne den Vorstand abberufen (§ 16 Ziff. 4). Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört die Kontrolle der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand (§ 16 Ziff. 6 a) der Satzung). Gemäß § 16 Ziff. 6 b) hat der Aufsichtsrat die vorherige Zustimmung zu den im Einzelnen aufgeführten Rechtsgeschäften des Vorstands zu erteilen, zu dem die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gehört.

Gemäß § 17 hat der Ehrenrat, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden, u.a. die Aufgabe, vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins zu schlichten oder hierüber zu entscheiden (Ziff. 2), wobei der Ehrenrat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang eines Antrags tätig werden muss (Ziff. 4 b). Entscheidungen des Ehrenrats sind schriftlich mitzuteilen, gegen den Beschluss besteht für das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis ein Einspruchsrecht. Die sodann getroffene Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig (§ 17 Ziff. 5). Gemäß § 17 Ziff. 4 c) darf der ordentliche Rechtsweg erst nach Beendigung des Ehrenratsverfahrens beschritten werden.

Der Antragsgegner hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der xxx. Die xxx ist Komplementärin der xxx. Diese ist Lizenzinhaberin und damit spielberechtigt für die Bundesliga.

Die xxx ist Mitglied im „xxx“ bzw. „xxx“. Ein Mitglied im xxx hat die Erlaubnis zur Benutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga bzw. 2. Bundesliga. Nach der Satzung des xxx wird mit dem Erwerb einer Lizenz für die Lizenzligen die Mitgliedschaft im Xxx erworben. Die Mitgliedschaft im Xxx ist für einen Verein sowie für eine Kapitalgesellschaft möglich und jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 8 der Satzung des Xxx kann eine Kapitalgesellschaft eine Lizenz erwerben, wenn ein „Mutterverein“, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, und zwar, wenn er über 50 % der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Und speziell für Kommanditgesellschaften auf Aktien heißt es, dass der Mutterverein oder ein von dem Mutterverein zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung eines Komplementärs haben muss. Von dieser sogenannten „50 + 1 Regel“ gibt es nach der Satzung des Xxx unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall, dass ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat (vgl. Auszug aus der Satzung in Anlage A 4).

Der Vorstand des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 14.06.2017 einstimmig beschlossen, dass der Antragsgegner 51 % seiner Gesellschaftsanteile an der xxx zu einem Kaufpreis von 12.750,00 € an xxx mit der Maßgabe verkauft, dass die erworbenen Anteile ohne Zustimmung des Antragsgegners nur an die xxx weiterveräußert werden dürfen. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss u. a.: „xxx wird dafür Sorge tragen, dass durch den dafür abzuschließenden Notarvertrag sichergestellt ist, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die xxx (xxx) zugestimmt hat und die Lizensierung der xxx nicht gefährdet ist“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf die Anlage A 3 verwiesen. Der Vorstand hat seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass er der vollen Überzeugung sei, dass xxx als Gesamtgebilde nur dann die bisherigen Erfolge fortsetzen könne, wenn die Finanzierungsbereitschaft der bestehenden Gesellschafter gefördert und der Einstieg neuer Gesellschafter/Investoren/Geldgeber erleichtert werde, was aber nur der Fall sei, wenn über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel die Geldgeber ohne mögliche Einflussnahme von anderer Seite bestimmen können. Des Weiteren hat der Vorstand beschlossen, die als Anlagen zu dem Beschluss beigefügten Vereinbarungen, auf die Bezug genommen wird, zu unterzeichnen, und zwar eine Ergänzung des Grundlagenvertrages, eine Patronatserklärung der xxx, eine Fördervereinbarung zwischen xxx und der xxx (zu den Inhalten im Einzelnen: vgl. Pressemitteilung in der Anlage A 11 zu 1 O 154/17).

In einer Sitzung des Aufsichtsrates vom 31.07.2017 hat der Aufsichtsrat entsprechend dem Beschlussvorschlag des Vorstandes der Bitte des Vorstandes zugestimmt, 51 % der Gesellschaftsanteile der xxx an Herrn xxx zu übertragen, gemäß des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses des Vorstandes vom 14.06.2017 (Anlage A 13 zu 1 O 154/17).

Zuvor war in der Mitgliederversammlung vom 27.04.2017 (Anlage A 8 ) gemäß Protokollpunkt 11.2 einem Antrag eines Mitglieds mehrheitlich zugestimmt worden, wonach der Vorstand gemeinsam mit der xxx und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des xxx an der xxx bei der xxx nur unter bestimmten Bedingungen stellen dürfe. Wegen der Einzelheiten der Bedingungen wird Seite 4 der Antragsschrift (Bl. 12 d. A.) verwiesen.

Ferner findet ein vorangegangener Satzungsänderungsantrag Erwähnung unter Punkt 11.1.1 des vorgelegten Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 27.04.2017, wonach § 15 der Satzung durch eine Ziffer 7 ergänzt werden sollte. Gemäß 11.1.2 des Protokolls wurde die für eine Satzungsänderung erforderliche 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht.

Der Antragsteller begehrt, dass im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, einen Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sogenannten „50 + 1-Regelung“ bei der xxx zu stellen

und beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,

1. dem Antragsgegner zu untersagen, bei der xxx einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der in § 8 Ziff. 2. und 3. der Satzung des xxx normierten Regelung zu stellen, wonach im Fall der Teilnahme einer Kommanditgesellschaft auf Aktien am Spielbetrieb einer der von der xxx organisierten Ligen der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung eines Komplementärs haben musste, sofern kein entsprechender zustimmender Beschuss der Mitgliederversammlung des Antragsgegners gefasst wurde,

2. dem Antragsgegner anzudrohen, dass es für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jedes Vorstandsmitglied Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Der Antragsteller nimmt Bezug auf die Mitgliederversammlung vom 27.04.2017, in der beschlossen wurde, dass der Vereinsvorstand den Antrag bei der xx erst stellen dürfte, wenn die Mitglieder zuvor die wesentlichen Unterlagen einsehen und sich hiermit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auseinandersetzen konnten und schließlich der Antragsteller in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zugestimmt haben.

Der Antragsteller meint, der Beschluss der Mitgliederversammlung sei für den Vorstand bindend. Die Mitgliederversammlung habe das ureigene Recht, über das hier in Rede stehende Sujet zu entscheiden. Es solle die endgültige und unwiderrufliche Trennung von Verein und professionellem Fußballspielbetrieb herbeigeführt werden mit allen Konsequenzen, die daraus erwachsen. Es würden sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen dem Verein entzogen. Der Betrag von 12.750,00 €, der Nominalwert der Gesellschaftsanteile, gebe nicht ansatzweise den Wert der Entscheidungsbefugnis im Bereich des Profi-Fußballs wieder. Es sei im vorliegenden Falle zwingend, die Mitglieder über eine solche folgenreiche Entscheidung abstimmen zu lassen.

Jedes Vereinsmitglied habe das Recht, seinen Verein zu verpflichten, sich an verbindliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten; dies ergäbe sich aus der Treuepflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern, § 27 Abs. 3 BGB i. V. m. § 665 BGB.

Sollte der Antragsgegner den beabsichtigten Antrag bei der DFL stellen und die DFL diesen Antrag positiv bescheiden, würden Fakten geschaffen, die den gefassten Mitgliederbeschluss endgültig seiner Wirkung berauben würden. Der Nachteil für jedes Mitglied wäre schwerwiegend und sei nicht behebbar.

Da sich aus der Satzung nicht ergebe, bis zu welchem Zeitpunkt nach Eingang des Antrags der Ehrenrat nach § 17 der Satzung eine Entscheidung zu fällen habe, könne der Antragsteller hierauf nicht warten.

xxx habe in einer Pressekonferenz vom 01.08.2017 geäußert, die Antragstellung bei der xxx werde in den nächsten 3, 4 Wochen erfolgen (Sportbuzzer, Anlage A 5, 1 O 154/17).

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

a) Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss des Vorstandes vom 14.6.2017 rechtswidrig und damit unwirksam ist.

aa. Der Vorstand durfte den angegriffenen Beschluss ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung fassen.

Die Veräußerung des Geschäftsanteils und die Stellung des Antrags bei dem xxx stellen weder ein Grundlagengeschäft dar noch führen sie zu einer Änderung des Vereinszwecks, denn für derartige Geschäfte oder eine Änderung des Vereinszwecks wäre unabhängig von der satzungsmäßigen Verteilung der Zuständigkeit allein die Mitgliederversammlung zuständig. Ein Grundlagengeschäft, wie beispielsweise der Eintritt des Vereins in übergeordnete Verbände, wenn dieser Anpassung an ihre eigene Satzung verlangen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 41 BGB, liegt hier nicht vor (vgl. Otto in Herberger/Martineck/Rüssmann u. a., juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, 26 BGB, Rn. 19 ff.).

Bezüglich der Zweckbestimmung des Vereins bestimmt § 3 der Satzung als Ziele die körperliche Ertüchtigung, die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder, die Förderung des Wettkampfsports und die Traditionspflege. Der Verein verfolgt bei der Ausübung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbst so tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es ist nicht hinreichend vorgetragen, dass durch den geplanten Verkauf von Anteilen der Antragsgegnerin eine Änderung der satzungsmäßigen Zweckbestimmung erfolgt.

bb. Der Vorstand musste auch nicht entsprechend der von der Mitgliederversammlung vom 27.04.2017 beschlossenen Vorgehensweise handeln. Der Beschluss der Mitgliederversammlung entfaltet keine Bindungswirkung für den Vorstand, weil insoweit keine Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand besteht. Denn der Beschluss der Mitgliederversammlung widersprach der satzungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung der Antragsgegnerin.

Die allgemeine Verweisung auf das Auftragsrecht in § 27 BGB hat nicht generell zur Folge, dass die Mitgliederversammlung dem Vorstand grundsätzlich auf vereinzelte Geschäfte Weisungen erteilen kann (so missverständlich in H.P. Westermann in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 27 BGB Rn. 8). Vielmehr ist die Frage einer möglichen Weisungsgebundenheit des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung - oder gegenüber einem anderen, in der Satzung vorgesehenen Vereinsorgan - danach zu differenzieren, wie eine Satzung die Pflicht zur Geschäftsführung für den Verein für den Vorstand geregelt hat. Einerseits kann der Zweck des Vereins und die Ausgestaltung einer Satzung eine Weisungsgebundenheit des Vorstandes so weit regeln, dass lediglich noch ein „Verrichtungsgehilfe“ der Mitgliederversammlung ist. Und umgekehrt kann die Satzung dem Vorstand - mit Ausnahme der Auflösungskompetenz (§ 41 BGB) und der Satzungsänderungskompetenz - weitgehende unabhängige Befugnisse einräumen, die auch Grundlagen erfassen können, und zwar so weitgehend, dass eine Satzung auch eine „Vorstandsdiktatur“ errichten kann (Münchner Kommentar - Arnold, 7. Auflage 2015, § 27 BGB, Rn. 40).

Letzteres ist hier der Fall. Gemäß § 15 Ziff. 3 lit. a) der Satzung entscheidet der Vorstand über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange. Danach ist dem Vorstand eine umfassende Entscheidungskompetenz über alle Belange des Vereins zugewiesen worden, die eine Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung ausschließt.

Ob dennoch im Einzelfall wegen einer besonderen oder grundsätzlichen Bedeutung für den Verein die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand eine Weisung erteilen darf, kann hier dahinstehen. Denn Voraussetzung hierfür wäre in jedem Fall, dass die Beschlussfassung mit einer für die Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit von 2/3 zustande kommt. Die Mitgliederversammlung ist im Wesentlichen an die satzungsmäßige Zuständigkeitsordnung gebunden. Zwar erkennt die im Gesellschaftsrecht herrschende Meinung bewusste Satzungsdurchbrechungen im Einzelfall an, soweit sie nicht einen von der Satzung abweichenden Zustand begründen, sondern sich in einer punktuellen Maßnahme erschöpfen. Aber das betrifft nur inhaltliche Satzungsdurchbrechungen, nicht solche die sich über die satzungsmäßigen Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen. (Münchener Kommentar a.a.O zu § 32 BGB). Wenn im einzelnen Fall die Mehrheit für eine Satzungsänderung nicht reicht und man - was allerdings bereits streitig ist - für eine einzelne Angelegenheit eine Satzungsdurchbrechung akzeptiert, müsste diese wenigstens von einer zur Satzungsänderung ausreichenden Mehrheit im Bewusstsein der Abweichung von der Satzung beschlossen werden. (Münchener Kommentar a.a.O. § 33 Rn. 10). Eine grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit erforderlich Satzungsänderung kann nicht durch Einzelbeschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ersetzt und dadurch der Inhalt der Satzung ohne das erforderliche Quorum ausgehöhlt werden.

Der maßgebliche Beschluss ist gem. Punkt 11.2 des Protokolls vom 27.04.2017 (bei 448 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bzw. beim Punkt 11.1 noch 434 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern) mit 232 Ja-Stimmen bei 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen gefasst worden; damit wurde das für eine Satzungsänderung erforderliche Quorum von 2/3 (§ 13 Ziff. 3 der Satzung) nicht erreicht.

Laut Pressemitteilung der Antragstellerin ist bei der Mitgliederversammlung im April der Hauptantrag auf Satzungsänderung, der bei Veräußerungen von Anteilen der xxx eine vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorsah, abgelehnt worden; er habe nicht die notwendige Mehrheit bekommen (Anlage A 11).

b) Der Antragsteller hat zudem nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorstand mit seinem Beschluss vom 14.06.2017 Treuepflichten verletzt hat.

Die die Vorstandsmitglieder treffende Treuepflicht gegenüber dem Verein besagt, dass sie nicht auf Kosten des Vereins eigene Interessen Dritter verfolgen dürfen; bei Austauschgeschäften zwischen dem Verein und den Vorstandsmitgliedern selbst oder ihnen nahestehenden Personen ist das signifikante Unterschreiten oder Überschreiten von Marktpreisen zu Lasten des Vereins untersagt. Darauf zu achten, dass der Verein übervorteilt wird, ist nicht ihre Aufgabe, sondern die der Mitgliederversammlung bzw. des Mitgliederausschusses, der den Verein vertritt. (Münchner Kommentar - Arnold, a.a.O., § 27 BGB Rn. 41). Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Pflicht bestehen nicht allein auf der Grundlage der Annahme des Antragstellers, der mit 12.750 € vereinbarte Preis für den Erwerb von 51 % der Gesellschaftsanteile an der xxx sei nicht marktgerecht. Wie sich aus den mit dem Vorstandsbeschluss verknüpften weiteren Bedingungen ergibt, hat es der Vorstand nicht bei diesem Erwerbspreis belassen, sondern mit ihm ist die Vereinbarung von Vorteilen für die satzungsgemäßen Interessen des Antragsgegners verknüpft. So ist beispielsweise vorgesehen, dass der Antragsgegner beim Bau seines neuen Vereinssportzentrums an der Stadionbrücke wirtschaftliche Untzerstützung erhält (vgl. die Pressemitteilung, Anl. K 11). Mithin können auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und der vorgelegten Unterlagen Feststellungen zu einem signifikanten Unterschreiten nicht getroffen werden.

Im Übrigen gilt, dass die Vorstandsmitglieder die Pflicht haben, das Interesse des Vereins so wirksam wie möglich wahrzunehmen, wobei der Vorstand bei Prognoseentscheidungen über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (a.a.O. Rn. 41).

Der Vorstand hat mit der Begründung zu seinem Beschluss vom 14.06.2017 die Gründe für die aus seiner Sicht erforderlichen Entscheidungen dargelegt. Dass hierein eine Verletzung von Interesse des Vereins liegt, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.