Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.08.2017, Az.: 20 W 16/17

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.08.2017
Aktenzeichen
20 W 16/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 07.08.2017 - AZ: 1 O 154/17

In der Beschwerdesache
Y., F.Straße, X.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S. & S., R.Straße, X.,
Geschäftszeichen:
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. & Partner, L.Straße, X.,
Geschäftszeichen:
gegen
X. S. e.V., vertreten durch den Vorstand, R.Straße, X.,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro S., S.Straße, L.,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht L. und die Richter am Oberlandesgericht E. und V.am 28. August 2017 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. August 2017 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 9.000,00 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Vereinsmitglied des Antragsgegners und macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. August 2017 Rechte aus der Mitgliedschaft geltend.

Der Antragsgegner hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der X. Management GmbH, die ihrerseits Komplementärin der X. GmbH & Co. KGaA ist. Diese wiederum ist mit der insoweit ausgegliederten Fußballprofiabteilung des Antragsgegners Lizenzinhaberin und spielberechtigt für die Fußball-Bundesliga. Mit dem Lizenzerwerb wurde die X. GmbH & Co. KGaA Mitglied im "D.e.V." (im folgenden D.e.V.). Mitglieder des D.e.V. können nach dessen Satzung nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen, oder Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Anlage A 4, Bl. 6 f Anlagenband). Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im D.e.V. nur erwerben, wenn ein "Mutterverein", der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Von dieser sogenannten "50 + 1 Regel" sieht die Satzung des D.e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Herr Y. wurde erstmals am 26. September 1997 zum Präsidenten des Antragsgegners gewählt.

In der Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 27. April 2017 (Protokoll Anlage A 8, Bl. 20 ff Anlagenband) war zunächst ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der X. Management GmbH (zum Wortlaut vgl. Seite 5 der Beschwerde, Bl. 58 f d.A.; Bl. 71 d. A.) nicht angenommen worden, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenanzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erhielt. Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der X.GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des x. Sportvereins e.V. an der X. GmbH & Co. KGaA bei der D. nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antragsschrift, Bl. 12 d. A.) stellen dürfe.

Der Vorstand des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 einstimmig beschlossen, dass der Antragsgegner 51 % seiner Geschäftsanteile an der X. Management GmbH zu einem Kaufpreis von 12.750 € an Y. mit der Maßgabe verkauft, dass die erworbenen Anteile ohne Zustimmung des Antragsgegners nur an die X. S. & S. GmbH & Co. KG weiterveräußert werden dürfen. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss unter anderem: "X. e.V. wird dafür Sorge tragen, dass durch den dafür abzuschließenden Notarvertrag sichergestellt ist, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die D. (deutsche F.) zugestimmt hat und die Lizenzierung der X. GmbH & Co. KGaA nicht gefährdet ist."

Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage A 13, Bl. 55 Anlagenhefter).

Der Antragsteller macht geltend, der Vorstand beabsichtige einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des X. S.vereins e.V. an der X. GmbH & Co. KGaA bei der D. stellen zu wollen, ohne dass die Voraussetzungen des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 vorlägen. Der Antragsteller meint, der Beschluss der Mitgliederversammlung sei für den Vorstand bindend. Durch die vorzeitige Antragstellung solle eine endgültige und unwiderrufliche Trennung des Vereins vom professionellen Fußballspielbetrieb herbeigeführt werden, wodurch dem Verein sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen entzogen würden. Der vorgesehene Kaufpreis von 12.750 €, dem Nominalwert der Geschäftsanteile, gebe nicht ansatzweise den Wert der Entscheidungsbefugnis im Bereich des Profifußballs wieder. Es sei deshalb zwingend, die Mitglieder über eine solche folgenreiche Entscheidung abstimmen zu lassen.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    dem Antragsgegner zu untersagen, bei der D. GmbH, G.Straße, F. einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der in § 8 Ziffer 2. und 3. der Satzung des D.e.V. normierten Regelung zu stellen, wonach im Fall der Teilnahme einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Spielbetrieb einer von der D. GmbH organisierten Ligen der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung eines Komplementärs haben muss, sofern kein entsprechender zustimmender Beschluss der Mitgliederversammlung des Antragsgegners gefasst wurde,

  2. 2.

    dem Antragsgegner anzudrohen, dass es für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jedes Vorstandsmitglied Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 7. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss des Vorstands vom 14. Juni 2017 rechtswidrig und damit unwirksam sei. Der Vorstand habe auch nicht entsprechend der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 handeln müssen, weil nach der Satzung des Antragsgegners der Vorstand über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange entscheide. Der Antragsteller habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorstand mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 Treuepflichten gegenüber dem Verein verletzt habe, weil allein auf Grund der Annahme des Antragstellers, der vereinbarte Kaufpreis von 12.750 € für 51 % der Gesellschaftsanteile an X. GmbH sei nicht marktgerecht, noch kein Verstoß gegen die Vereinsinteressen folge. Der Vorstand habe mit der Begründung zu seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 die Gründe für die aus seiner Sicht erforderlichen Entscheidungen zur Wahrung der Vereinsinteressen dargelegt.

Gegen diesen Beschluss, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 32 ff. d. A.), wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12. August 2017 (Bl. 54 d.A.), der das Landgericht durch Beschluss vom 16. August 2017, auf welchen ebenfalls wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 70 ff. d. A.), nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller hat in der Sache gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Untersagung des Antrags für die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des X. S.vereins e.V. an der X. GmbH & Co. KGaA, weil der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der angegriffene Beschluss des Vorstandes vom 14. Juni 2017 (Anlage A 13, Bl. 57 ff. Anlagenhefter) rechtswidrig ist und der Vorstand hierdurch seine Treuepflichten gegenüber dem Verein verletzte. Auch sonst wurde kein Verstoß gegen die Vereinsinteressen hinreichend glaubhaft gemacht. Ein juristischer Grund, den Antrag zu verbieten, ist damit weder aufgezeigt noch ersichtlich.

1. Der Antragsteller macht geltend, durch die Beschlussfassung des Vorstandes in seinen Rechten aus der Mitgliedschaft verletzt zu sein. Dennoch ist der ordentliche Rechtsweg jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet, obwohl § 17 Nr. 4.c) der Satzung vorsieht, dass dieser erst nach Beendigung des Ehrenratsverfahrens beschritten werden darf. Ungeachtet der Frage, ob die Satzungsregelung eine wirksame Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1032 ZPO darstellt, hätte eine Verweisung auf ein vorgeschaltetes Ehrenratsverfahren im vorliegenden Fall faktisch zu einer Versagung des Rechtsschutzes geführt. Gemäß § 17 Nr. 4.b) muss der Ehrenrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrages tätig werden. Der Antragsteller hat den Ehrenrat am 20. Juli 2017 angerufen. Dieser hat ihm mit E-Mail vom 02. August 2017 den Eingang seines Antrages bestätigt und mitgeteilt, dass er vor der Entscheidung Rechtsberatung einholen werde (Anlage A 18, Bl. 74 Anlagenhefter). In Anbetracht des Umstandes, dass die angegriffene Antragstellung des Vorstandes bei der D. nach dem Vortrag des Antragstellers unmittelbar bevorsteht (Pressemitteilung Anlage A 26, Bl. 117 Anlagenband), hätte eine Vorgreiflichkeit des Ehrenratsverfahren dem Antragsteller nicht mehr rechtzeitig den ordentlichen Rechtsweg eröffnet.

2. In der Sache ist der Vorstand jedoch berechtigt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des X. S.vereins e.V. an der X. GmbH & Co. KGaA bei der D. zu stellen. Hieran ist er nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 gehindert. Gemäß § 15 Nr. 3.a) der Vereinssatzung entscheidet der Vorstand über "alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange".

Diese Regelung der Vereinssatzung des Antragstellers ist maßgeblich.

a) Gemäß § 32 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet, "soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind". § 40 Satz 1 BGB stellt klar, dass § 27 Abs. 1 und § 32 BGB insoweit keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt. Eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht also nur vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung, die dadurch Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und ihr gesetzlich obliegende Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen kann (Stöber/ Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., 2016, Rn. 633). Bei Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Satzung als Vereinsverfassung darf diese nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., 2016, Rn. 36). Einzelne Regelungen dürfen also nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Regelungszusammenhang der Gesamtheit der Satzungsvorschriften verstanden werden.

b) Die Satzung des Antragsgegners legt in § 15 Nr. 3. a) fest, dass der Vorstand über "alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange" entscheidet (Hervorhebung durch den Senat). Damit obliegt die umfassende Geschäftsführung dem Vorstand und nicht der Mitgliederversammlung. § 16 Nr. 6. b) ergänzt diese Aufgabenverteilung der Satzung dahingehend, dass der Vorstand für bestimmte Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, was hier für die beabsichtigte Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 16 Nr. 6 b) 2. Spiegelstrich durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 31. Juli 2017 (Anlage A13, Bl. 55 Anlagenhefter) geschehen ist. Dieser Übertragungsbeschluss hat zwar nicht unmittelbar den angegriffenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung bei der D. zum Gegenstand, steht damit aber in einem untrennbaren Zusammenhang. Dies folgt aus der Abhängigkeit der Mitgliedschaft in der D. und damit der Spiellizenz für die Bundesligamannschaft von der erforderlichen Ausnahmegenehmigung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile, was auch die Beschlussvorlage des Vorstandes an den Aufsichtsrat vom 11. Juli 2017 in Ziff. 1 klarstellt (Anlage A 13, Bl. 57 Anlagenband). Mithin sind die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Beantragung der Ausnahmegenehmigung von den nach der Satzung des Antragsgegners zuständigen Organen beschlossen bzw. gebilligt worden.

c) Dem stehen weder § 11 Nr. 1. noch § 11 Nr. 2. f) der Satzung entgegen.

aa) § 11 Nr. 1. der Satzung legt fest, dass die Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Antragsgegners ist und ihre Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich sind. Diese generelle Regelung setzt jedoch nicht andere Regelungen der Satzung außer Kraft, sondern ist im gesamten Regelungszusammenhang der übrigen Bestimmungen der Satzung auszulegen (s.o.). § 11 Nr. 2. zählt dann nachfolgend nämlich auf, wofür die Mitgliederversammlung konkret zuständig ist. Hierzu zählt weder die konkrete Geschäftsführung für den Antragsgegner, die § 15 Nr. 3. ausdrücklich dem Vorstand überträgt, noch dessen Kontrolle oder Anweisung. Nach § 11 Nr. 2. der Satzung ist die Mitgliederversammlung nicht einmal für die Wahl oder Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig. Dies obliegt nach § 16 Nr. 4. dem Aufsichtsrat. Nur über dessen Wahl (§ 11 Nr. 2. c)) und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes (§ 11 Nr. 2 b)) ergibt die Satzung einen mittelbaren Bezug der Mitgliederversammlung zum Vorstand. Eine unmittelbare Kontroll- oder Zustimmungspflicht enthält demgegenüber § 16 Nr. 6. ausdrücklich für den Aufsichtsrat, weshalb sie nicht mehr Gegenstand der Auffangregelung nach § 11 Nr. 1. sein kann.

bb) Nichts anderes folgt aus § 11 Nr. 2. f) der Satzung. Danach ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Entscheidung über Anträge. Auch dies ist keine Regelung, die den Rest der Satzung gegenstandslos macht und aufhebt, sondern ist gleichfalls im Sinne der § 32 Satz 1, § 40 BGB eine Auffangregelung, die besagt, dass die Mitgliedersammlung für Beschlussfassungen zuständig ist, soweit die Angelegenheiten nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind (vgl. zur Auffangzuständigkeit der Mitgliederversammlung auch Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12). Insbesondere eröffnet § 11 Nr. 2. f) nicht die Möglichkeit, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit etwas beschließt, was die Mitgliederversammlung in einer früheren Sitzung mit satzungsändernden Mehrheit (§ 33 Abs. 1, § 40 BGB, § 13 Nr. 3. der Satzung) zur Zuständigkeit der Vereinsorgane in der Satzung festgelegt hat. Mit der Beschlussfassung über die Satzung hat die Mitgliederversammlung selbst die Zuständigkeit für die Geschäftsführung dem Vorstand zugewiesen. Dies kann nicht auf der Grundlage allgemeiner Auffangregelungen abgeändert werden, ohne dass die Mitgliederversammlung den Willen zur Satzungsänderung gehabt hat.

cc) Im Hinblick auf den beabsichtigten Antrag auf Ausnahmegenehmigung besteht auch im Übrigen keine Bindung des Vorstandes an den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, etwa weil der Vorstand gemäß § 15 Nr. 3 c) der Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzt. Eine Bindungswirkung durch Weisungen besteht für den Vorstand nur, wenn sie ihm von dem dafür zuständigen Vereinsorgan erteilt wurden. Eine Zuständigkeitsregelung durch die Satzung ist auch für die Mitgliederversammlung bindend (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12; Stöber/ Otto, aaO, Rn. 470). Sie kann Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder der Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen (Stöber/ Otto, aaO, Rn. 632). Solchen Beschlüssen eines satzungsrechtlich unzuständigen Organs muss der Vorstand nicht Folge leisten. § 15 Nr. 3. c) unterstreicht dabei die Rolle des Vorstandes als geschäftsführendes Organ, indem er diesen zum vollziehenden Organ für Beschlüsse bestimmt, die der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeiten fassen. Eine Beschränkung der originären Entscheidungsbefugnisse, die § 15 Nr. 3. a) dem Vorstand ausdrücklich zuweist, ist § 15 Nr. 3 c) demgegenüber nicht zu entnehmen.

dd) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 27. April 2017 stellt auch keine Satzungsdurchbrechung dar. Selbst wenn man diese bei punktuellen Maßnahmen grundsätzlich für möglich und zulässig erachtet (vgl. hierzu Arnold in MüKo, BGB, § 33, Rn. 10), kommt sie nicht bei solchen Maßnahmen in Betracht, die sich über die satzungsmäßigen Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12). Nur das nach der Satzung für eine Maßnahme zuständige Organ, kann für sich eine Abweichung von Satzungsregeln mit satzungsändernder Mehrheit beschließen. Ist nach der Satzung zulässigerweise eine andere Zuständigkeit begründet, so ist auch die Mitgliederversammlung hieran gebunden (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12) und müsste zunächst mit einem entsprechenden Willen eine förmliche Satzungsänderung im Hinblick auf diese Zuständigkeit beschließen.

Der Antrag zur Satzungsänderung, mit dem eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes angestrebt wurde, hat in der Sitzung am 27. April 2017 aber gerade nicht die erforderliche Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

3. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorstand mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 Treuepflichten, insbesondere auch die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung (§ 15 Nr. 3. e) der Satzung des Antragsgegners) verletzt hat.

a) Dies folgt mit dem Landgericht nicht allein aus dem beabsichtigten Kaufpreis von 12.750,00 € entsprechend dem Nominalwert für den Erwerb von 51 % der Geschäftsanteile an der X. GmbH. Dabei kann mit dem Antragsteller und dem von ihm in Bezug genommenen Gutachten des Diplom-Kaufmann Z. vom 31. Juli 2017 (Anlage A 24, Bl. 96 ff des Anlagenhefters) davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Gesamtwert der Profifußballsparte des Bundesligaclubs des Antragsgegners bzw. dessen "Firmen"- oder "Markenwert" nicht mit dem Nominalwert der Gesellschaftsanteile an der X. GmbH identisch ist. Dies allein besagt jedoch noch nichts über den konkreten Wert des hier beabsichtigten Rechtsgeschäftes, bei dem es um 51 % der Anteile an der Gesellschaft geht, die ihrerseits wieder Komplementärin der X. GmbH & Co. KGaA ist. Welchen konkreten Wert allein die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile angesichts wechselseitig bestehender Rechte und Verpflichtungen hat, kann nur durch eine genaue betriebswirtschaftliche Analyse des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung der auch bei anderen Rechtspersonen liegenden Rechte und Pflichten ermittelt werden, die der Diplom-Kaufmann Z., der ausweislich seines Gutachtens drei Tage zuvor von dem Aufsichtsratsmitglied M. kontaktiert wurde (Anlage A 24, dort Seite 1, Bl. 96 des Anlagenhefters), nicht vornehmen konnte. Schon das Landgericht hat insoweit beispielhaft in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16. August 2017 angeführt, dass eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Unterstützung beim Bau eines neuen Vereinssportzentrums besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, wo die wirtschaftlichen Verwertungsrechte der Marke "X." konkret und in welcher Weise liegen und welche Rolle hierbei wiederum der X. S. & S. GmbH & Co. KG, der X. A. GmbH & Co. KG und der N. GmbH in diesem Firmengeflecht und bei der Bewertung dieses Rechtsgeschäfts zukommen. Ohne konkrete betriebswirtschaftliche Bewertung ist jedenfalls nicht im Sinne der Glaubhaftmachung für das einstweilige Verfügungsverfahren dargetan, dass das Rechtsgeschäft zum Nominalwert der Geschäftsanteile nicht mehr der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung entspricht.

b) Zuständiges Kontrollorgan für die beabsichtigte Übertragung der Gesellschaftsanteile ist entgegen der Auffassung der Beschwerde gemäß § 16 Nr. 6 nicht die Mitgliederversammlung, sondern der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder dem Verein gegenüber nach Maßgabe des § 16 Nr. 7. für die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung haften.

4. Schließlich beinhaltet die angegriffene Beantragung der Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des X. S.vereins e.V. an der X. GmbH & Co. KGaA bei der D. und die in Aussicht genommene Veräußerung der Geschäftsanteile an der X. M. GmbH auch kein den Vereinszweck aushöhlendes Geschäft, welches wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für den Verein bzw. den Vereinszweck eine Satzungsänderung durch die Mitmitgliederversammlung erfordern würde.

Gemäß § 3 Nr. 2 sind die Ziele des Antragsgegners "die körperliche Ertüchtigung, die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder, die Förderung des Wettkampfsports und die Traditionspflege". Sämtliche dieser Ziele werden von der Entscheidung nicht beeinträchtigt, selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Profifußballsparte des Antragsgegners bei wirtschaftlicher Betrachtung das Kernstück des Vereins darstellt. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins nach § 3 der Satzung ebenso wie dessen ideelle Ziele werden dadurch nicht verändert oder beeinträchtigt. Dies gilt auch unter den im Beschwerdeschriftsatz vom 12. August 2017 (dort Seite 7, Bl. 60 d. A.) angeführten Erwägungen, dass dem Antragsgegner nach dem beabsichtigten Verkauf seiner Anteile an der X. M. GmbH lediglich vier Seniorenmannschaften, die Traditionsmannschaften, zwei Damenmannschaften sowie eine Blindenmannschaft verblieben. Auch mit diesen ist eine Betätigung im Sinne des Vereinszweckes ohne weiteres möglich. Der Profileistungssport ist nicht im satzungsgemäßen Zweck des Vereins aufgeführt. Überdies werden beim Antragsgegner auch noch zahlreiche weitere Sportarten betrieben, die sie aus der Fußzeile der Anlage A 20 (Blatt 77 Anlagenband) ersichtlich sind und schließlich ist die Profifußballsparte organisatorisch bereits jetzt ausgegliedert.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (vgl. § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller, ZPO, 31. Auflage § 922 Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.