Landgericht Hannover
Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 92 T 155/17

Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
20.12.2017
Aktenzeichen
92 T 155/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 42481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 20.10.2017 - AZ: 765 M 157633/17

Fundstelle

  • JurBüro 2018, 163-164

In der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
hat die 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 20.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Lücke als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27.10.2017 wird dieser dahin abgeändert, dass die Gerichtsvollzieherin angewiesen wird, die beantragte öffentliche Zustellung zu einem von ihr zu bestimmenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sei eine öffentliche Zustellung nicht zulässig. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 28.12.2016 beauftragte der Gläubiger die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Hannover mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsauftrag konnte nicht durchgeführt werden, weil weder die Vollstreckungsschuldnerin an dem eingetragenen Sitz ansässig ist, noch ihr eingetragener Geschäftsführer an seiner genannten Wohnanschrift wohnhaft ist. Daraufhin hat der Gläubiger die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und die öffentliche Zustellung der Ladung beantragt. Dies hat die Gerichtsvollzieherin mit der Begründung abgelehnt, für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sei lediglich die Ersatzzustellung zulässig. Die - dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht Hannover mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen dem Gläubiger am 21.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde, die am 05.12.2017 beim Amtsgericht Hannover eingegangen ist.

II.

Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Gläubigers ist weitestgehend begründet.

Entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin und des Amtsgerichts Hannover ist die öffentliche Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht generell unzulässig.

Aus § 185 Nr. 2 ZPO ergibt sich die generelle Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung im Anwendungsbereich der ZPO und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit das Gesetz nicht im Einzelnen eine Ausnahme vorsieht (vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2017, Az. 29b M 757/17, Rn. 5, zitiert nach juris). Soweit eine Ausnahmevorschrift fehlt, ist mithin von der Zulässigkeit auszugehen, wenn nicht eine Analogie zu einer solchen Ausnahmevorschrift erforderlich ist.

Eine solche Ausnahmevorschrift stellt, wie auch das Amtsgericht Hannover erkannt hat, § 763 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht dar, weil es sich nicht um eine Aufforderung oder Mitteilung i.S.d. § 763 ZPO handelt (wie hier statt vieler LG Detmold, Beschluss vom 18.08.2016, 1 T 91/16 Rn. 2; AG Hamburg, a.a.O. Rn. 7 f., jeweils zitiert nach juris).

Aber auch aus der Regelung des § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich hier um eine vom Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregelung. Zwar ist dem Amtsgericht Hannover zuzugeben, dass sich daraus zugleich die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung entnehmen lässt. Jedoch wirkt die Regelung insoweit nicht konstitutiv, da, wie dargelegt, die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung unter den in § 185 ZPO genannten Voraussetzungen die Regel ist. Daher kann der Umkehrschluss, in § 802f ZPO fehle eine Zuständigkeitsregelung und damit ist eine öffentliche Zustellung auch nicht vorgesehen, nicht zulässig gezogen werden.

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Gerichtsvollzieherin in ihrer ablehnenden Entscheidung zitierten Fundstelle. Dort wird auf die Zulässigkeit der Ersatzzustellung hingewiesen, jedoch nicht explizit die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung erwähnt. Schon daher kann aus dem Schweigen betreffend die öffentliche Zustellung keine Schlussfolgerung gezogen werden. Abgesehen davon würde dies, schon da eine Begründung gänzlich fehlt, der hier dargestellten Argumentation nicht entgegenstehen.

Für die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherin zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung wird auf Begründung des AG Hamburg a.a.O. Rn. 15 ff., zitiert nach juris, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Entgegen dem Antrag konnte die Gerichtsvollzieherin jedoch nicht angewiesen werden, die Terminsladung durchzuführen, da vom Beschwerdegericht nur zu prüfen ist, ob die Begründung für die Weigerung rechtmäßig war, nicht aber, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die begehrte (noch) Handlung vorliegen. Die"se Prüfung obliegt vielmehr der Gerichtsvollzieherin.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren handelt.

Lücke