Landgericht Hannover
Urt. v. 18.07.2017, Az.: 18 O 245/16

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
18.07.2017
Aktenzeichen
18 O 245/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm ausweislich der Quittung vom 25.07.2015 (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.) verauslagten Kosten von 226,10 € brutto für die vom …… Abschlepp- ……..dienst, ……, auf Veranlassung des Polizeioberkommissars B……… durchgeführte Abschleppmaßnahme vom 24.07.2015 bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ……..

Die Beklagte haftet nicht gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Eine Amtspflichtverletzung setzt voraus, dass der Amtsträger zur Überzeugung des Gerichts die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten verletzt hat, wobei dazu u.a. gehört, Machtmittel streng in den Schranken der Amtsausübung zu gebrauchen; soweit den Amtsträger eine Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts trifft, gilt dies im Rahmen des Zumutbaren (Palandt-Sprau, 76. Aufl., Rz. 32 und 33 mwN). Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast u.a. für die Amtspflichtverletzung (a.a.O. Rz. 84).

Voraussetzung einer Ersatzpflicht ist zudem ein Verschulden des Amtsträgers, mithin vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, wobei für letzteres ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, sodass es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, nicht auf diejenigen, die der Amtsträger tatsächlich hat (a.a.O. Rz. 52). Soweit der Amtsträger auf der Grundlage einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und der Bildung einer Rechtsmeinung aufgrund vernünftiger Überlegungen und unter Heranziehung der maßgebenden Normen und Erkennen der Probleme zu einer vertretbaren Auffassung gekommen ist, handelt er nicht schuldhaft (a.a.O. Rz. 53 mwN).

Für die Beurteilung, ob Maßnahmen einer Behörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten amtspflichtwidrig sind oder nicht, gelten im Ausgangspunkt die gleichen Überlegungen wie sie für die Beurteilung strafprozessualer Ermittlungshandlungen entwickelt wurden. Diese besagen, dass im Amtshaftungsprozess die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gem. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind; die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Soweit Ordnungsbehörden in gleicher Weise tätig werden, ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Opportunitätsgrundsatz aus § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG gilt. Soweit es um die Ausübung dieses Ermessens geht, ist im Amtshaftungsprozess Prüfungsmaßstab, ob die Behörde sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauch gehalten hat. (Zum Ganzen vgl. bspw. OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2013 - 11 U 71/11 -, zit. nach juris, mwN).

Aus dem oben aufgeführten Prüfungsmaßstab der Zumutbarkeit einerseits wie auch hinsichtlich der o. a. Maßstäbe für die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung folgt, dass die Situation eines Amtsträgers, der umgehend nach Auftreten von Anhaltspunkten für eine Gefährdungssituation seine Entscheidung zügig treffen muss und mithin ein deutlich beschränkter zeitlicher Rahmen für eine allumfassende Abwägungsentscheidung besteht, in eine gerichtliche Entscheidung, die aus der Ex-Post-Sicht getroffen wird, einzufließen hätte.

Im vorliegenden Fall ist die Zuerkennung eines Schadensersatzes bereits gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil es der Kläger unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Daher steht hier dahin, ob sich anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststellen ließe, dass die von dem POK B……. durchgeführte Maßnahme nicht vertretbar war. Das Gericht bestätigt mit dieser Entscheidung nicht, dass generell in Situationen der vorliegenden Art die Beschlagnahme eines Fahrzeugs ein angemessenes Mittel ist. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.

Nach dem Vorbringen der Parteien, dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Kläger sowohl kritisch als auch wehrhaft gegenüber dem Vorgehen des Zeugen B……. gezeigt hat, und dass es für ihn naheliegend und ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auch Gebrauch mindestens von einer Gegenvorstellung gegenüber den weiteren vor Ort anwesenden Beamten der Beklagten zu machen und diese zu dem aus Sicht des Klägers unberechtigten Vorwürfen und der aus Sicht des Klägers unberechtigt angeordneten Sicherstellung und Beschlagnahme hinzuzuziehen.

Der Begriff Rechtsmittel i.S.d. § 839 BGB ist nicht im prozesstechnischen Sinne zu verstehen, sondern umschließt alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die - tatsächlich bzw. aus Sicht des Anspruchstellers - eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen generell geeignet sind. Der Verletzte hat zur Abwendung eines möglichen Schadens durch eine Amtspflichtversetzung alle Rechtsbefehle im weitesten Sinne einzulegen. Erfasst werden damit nach der Rechtsprechung gerade auch formlose Rechtsbehelfe, wozu auch ein bloßes Nachfragen oder Erinnern gehört; selbst bloße Telefonanrufe an den zuständigen Sachbearbeiter gelten als ein hinreichendes Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB.  (Brandenburg. OLG VRS 106, 163-165 mwN; vgl. zum Ganzen Zimmerling in jurisPK-BGB Band 2, 8. Aufl. 2017, a.a.O. Rz. 221, Rz. 228, 231, 232 je mwN).

Im Übrigen wäre ein Nichttätigwerden des vermeintlich Geschädigten zudem als ein Verhalten zu sehen, das die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, mithin läge die Situation eines Verschuldens gegen sich selbst i.S.d. § 254 BGB vor (Brandenburg. OLG a.a.O. mwN). Die Bestimmung des § 839 Abs. 3 BGB geht - wie § 254 BGB - davon aus, dass (nach Treu und Glauben) nur demjenigen ein Ersatz seines Schadens zugebilligt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat; es kann niemandem erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich dem Beamten oder dem Staat gewissermaßen "in Rechnung zu stellen" (OLGR Zweibrücken 1998, 188-190 mwN).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Kläger zusammen mit dem Führer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dem Zeugen D….., es verstand, gegenüber dem Zeugen B……. Widerstand zu zeigen, dennoch es unterließ, einen der mehreren weiteren Polizeibeamten, welche die Maßnahme begleitet hatten bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Ort anwesend waren, oder einen Dienstvorgesetzten hinzuziehen. Dies wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen. Er wurde nicht von einer Maßnahme in der Position eines hilflosen Bürgers, der sich womöglich nicht zur Wehr zu setzen getraut gegenüber einer Obrigkeit, überrascht.

Der persönlich angehörte Kläger hat ausgeführt, es seien Kollegen des Zeugen B…… dabei gewesen, des Weiteren habe eine Dame auf der Fahrerseite auch die Abläufe hören können, was der Kläger an ihrem Gesicht erkannt habe. Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vorbringen mit dem Zeugen B…… auseinandergesetzt, indem er ihm gesagt habe, er sei wohl neidisch, habe ihn mehrfach nach dem Grund gefragt, warum er ihn und seinen Freund (gemeint: das von dem Zeugen D….. geführte Fahrzeug) abschleppen lassen wolle, habe ihm im Verlauf des weiteren Gesprächs aufgezeigt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug am Folgetag benötige, da er zu der um 6.00 Uhr morgens beginnenden Frühschicht fahren müsse. Auch hat der Kläger im Verlauf des Prozesses vortragen lassen, er habe die Rechtmäßigkeit des Vorgehens von POK B…. in Frage gestellt. Ferner habe er mit POK B…. eine Alternative diskutiert, nämlich angeboten, dass man den Führerschein des Zeugen D….. von zu Hause abholen könne bzw. man gemeinsam dort hinfahre, damit dieser sich ausweisen könne. Des Weiteren hat der Kläger schriftsätzlich ausführen lassen, dass die Unterschrift auf dem Sicherstellungsprotokoll durch ihn bzw. den Zeugen D….. verweigert worden sei.

Auch der Zeuge D…… hat bekundet, es hätten zwei Beamte in einem Zivilfahrzeug, einem silbernen Golf, hinter dem von ihm geführten Fahrzeug gestanden. Des Weiteren hat der Zeuge D….. beschrieben, dass der Kläger mit Herrn B….. diskutiert habe, der Kläger habe sich auch aufgeregt, er habe wild mit dem Zeugen B…. diskutiert, mehrfach nachgefragt, warum das Fahrzeug jetzt abgeschleppt werde. Der Zeuge D…….hat durch sein von ihm beschriebenes Verhalten den Kläger im Ergebnis in seiner wehrhaften Haltung gegenüber dem Zeugen B…… unterstützt, indem er auf die Nachfrage des Zeugen B….. nach den Personalien vom Kläger dem Zeugen B….. fünf bis sechs Mal nach dessen Ausweis gefragt habe. Des Weiteren hat der Zeuge D…… bekundet, dass es eine Diskussion mit dem Kläger gegeben habe, wann das Fahrzeug abgeholt werden könne. Nach den Angaben des Zeugen D……. habe der Kläger irgendwann angefangen zu diskutieren, weil sie nicht gewusst hätten, warum das Fahrzeug abgeschleppt werden sollte. Es habe etwas gedauert, bis sie ausgestiegen seien.

Die Angaben des Klägers und des Zeugen D…… dazu, dass sie nicht mit dem Zeugen B….. allein vor Ort waren, deckt sich zum einen mit dem mit der Anlage B 1 (Bl. 28 ff. d.A.) vorgelegten Report der spezialisierten Verfügungseinheit der Polizeidirektion Hannover vom 21.10.2015 (zur Vorgangs-Nr. …….. beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Hannover …… Js ……), wonach POK S……. und PK S…… Durchführende sonstiger allgemeiner Maßnahmen in der Höhe der J….-Tankstelle an der V…… Straße waren, des Weiteren laut Sachverhaltsbericht sich mehrere Polizeibeamte auf der V…….. Straße in Höhe des M…… bei einer polizeilichen Maßnahme auf dem Gehweg befanden, an denen der Zeuge D…… als Fahrzeugführer zuvor vorbeigefahren war.

Der Zeuge D….. hat als Zeuge im Ermittlungsverfahren gemäß Vernehmungsprotokoll vom 23.09.2015 aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Hannover …. Js …… bekundet (……ff.), es seien noch zwei Kollegen von dem Zeugen B…. da gewesen, es sei zu einer Diskussion zwischen Herrn B….., dem Zeugen D…. und dem Kläger gekommen, die Kollegen des Zeugen B…… hätten paar Meter entfernt rechts gestanden, zwischenzeitlich sei auch noch ein anderer Beamter mit einem Motorrad da gewesen, es sei zu Diskussionen gekommen, warum der Zeuge B…… das Auto abschleppe, sie hätten geäußert, er könne das Auto nicht einfach so abschleppen, sie hätten auch nicht einsehen wollen, dass das Auto abgeschleppt werden solle. Die beigezogene Ermittlungsakte bestätigt, dass PK’in P….. und PK S….. in einem silbernen Golf vor Ort waren (dort Bl. 34 f.).

Und schließlich bestätigt die Vernehmung des Zeugen B……. die wehrhafte Haltung des Klägers, wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom ……………verwiesen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.