Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.11.2023, Az.: 3 A 100/22

FARC; Flüchtlingsschutz; Kolumbien; Sozialarbeit; Flüchtlingseigenschaft für kolumbianischen Sozialarbeiter

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.11.2023
Aktenzeichen
3 A 100/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 48580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2023:1128.3A100.22.00

[Tatbestand]

Die Kläger sind kolumbianische Staatsangehörige und lebten vor ihrer Ausreise zuletzt in Puerto Tejada. Die Kläger zu 1. und 2. lebten in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen; der Kläger zu 3. ist das gemeinsame minderjährige Kind der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger reisten am 11.11.2021 aus ihrer Heimat aus und, über Spanien kommend, am 12.11.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie am 17.12.2021 Asylanträge zu denen der Kläger zu 1. am 27. und die Klägerin zu 2. am 29.12.2021 angehört worden sind.

Bei seiner Anhörung gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, etwa im Jahre 2008 mit sozialen Arbeiten ehrenamtlich begonnen zu haben. Seit 2015/2016 sei er ehrenamtliches Mitglied der Stiftung K., die sich mit Umweltproblemen beschäftige und der Stiftung L., die sich für Jugendliche einsetze. Von Beruf sei er Industrieelektroniker. Diesen Beruf habe er 2019 aufgegeben als er sich vollberuflich der Mitarbeit in den Stiftungen gewidmet habe. Seine Position innerhalb der Stiftungen könne man als "sozialer Führer" bezeichnen. Als soziale Führungsperson sei er Stellvertreter der Stiftungen gewesen, um die Probleme der Jugendlichen und Umweltbelange an die zuständigen Behörden zu geben. So habe er Anliegen und Probleme z.B. an das Gesundheits- oder Bildungssekretariat gebracht. Er habe im Austausch mit der Politik gestanden, was aber auch eine gewisse Problematik mit sich gebracht habe, weil Unterstützung nur zugesagt worden sei, wenn man im Gegenzug Stimmenfang zugesagt habe. Bis zum Jahr 2020 habe er auch öffentlich auftreten können. Er habe sich der sozialen Arbeit vor Ort gewidmet und auch Treffen und Tagungen organisiert sowie daran teilgenommen. Er habe sich allgemein mehr der "Feldarbeit" widmen können. Dies habe zu vermehrten Einnahmen der Stiftungen geführt, wofür er dann entsprechend vergütet worden sei. Als er nach den im folgenden geschilderten Ereignissen nur noch interne Arbeit geleistet habe, hätten die Vergütungen nur für den täglichen Bedarf gereicht. Seit 2020 habe er in einem sogenannten "Schutzprogramm" der Stiftung gearbeitet. Er und seine Familie hätten Unterkünfte von den Stiftungen erhalten und seien von Ort zu Ort gezogen. Er sei als Vertreter der Stiftungen in der Lage gewesen, 5.000 Bürger hinter einem Anliegen zu versammeln. Wegen seiner Tätigkeiten sei er bereits zwischen 2008 und 2010 bedroht worden. Diese Situation habe sich zugespitzt, als sein Sohn aus einer früheren Beziehung am 14.07.2014 verschwunden und bis heute nicht wiederaufgetaucht sei. Wie er heute wisse, seien hierfür Angehörige der FARC-SUR verantwortlich. Schon damals habe er versucht, Jugendliche davor zu schützen, von der FARC zwangsrekrutiert zu werden. Der Grund für seine Ausreise seien die Drohungen gewesen, die er im Jahre 2020 erhalten habe. Im Februar 2020 habe er erste Drohungen erhalten, mit seiner Arbeit aufzuhören. Er habe sich dann aus der Öffentlichkeitsarbeit zurückgezogen und nur noch im Hintergrund gearbeitet. Ende August 2020 habe seine Tante Besuch von Mitgliedern der FARC-SUR bekommen, die auch seinen Sohn 2014 entführt hätten. Es sei gedroht worden, auch seinen Sohn, den Kläger zu 3., zu entführen. Dieses Ereignis habe in zeitlichem Zusammenhang damit gestanden, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für L. Informationen erhalten habe, dass die Guerilla vor der Wahl verstärkt Jugendliche anwerben wollte. Er habe sich mit der Stiftung überlegt, Anzeige zu erstatten. Dass die FARC-SUR hinter der Entführung seines Sohnes 2014 gestanden habe, habe er von M. N., der sowohl Mitglied der Stiftung L. als auch der Partei Columbia Humana gewesen sei, erfahren. Mit diesem habe er sich am 31.01.2020 in Palmira getroffen. Dort habe er ihm gesagt, er habe Informationen über das Verschwinden seines Sohnes. Der damalige befehlshabende Kommandant der FARC-SUR sei Milton Sierra gewesen; dieser habe hinter dem Befehl gestanden, seinen Sohn verschwinden zu lassen. Der M. N. habe nachdrücklich betont, dass er, der Kläger, nicht weiter nach dem Verbleib seines Sohnes ermitteln solle. Ansonsten würden er und der M. getötet werden. Er, der Kläger, habe das Gefühl gehabt, der M. habe nur Botenfunktion gehabt. An jenem Tag sei der M. mit dem O. P. zu diesem Treffen gekommen. Dieser sei ein anderer Bürgermeisterkandidat gewesen, der jedoch nicht, anders als der M., in der Stiftung involviert gewesen sei. Als er nach seiner Rückkehr in Cali Nachrichten gehört habe, habe er mitbekommen, dass diese beiden Personen, mit denen er sich kurz zuvor getroffen hatte, ermordet worden seien. Am 21.02.2020 habe er eine Nachricht auf sein Handy erhalten mit einem Foto, auf dem der Altar von M. nach seiner Ermordung zu sehen gewesen sei. Ihm sei gedroht worden, dass ihm dasselbe wie M. passieren würde, wenn er nicht verschwinden würde. Trotz der zahlreichen Drohungen, die er bereits früher erhalten habe, habe er nun erstmals Angst gefühlt. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Diese habe ihm die Unterstützung der Polizei zugesagt. Diese Unterstützung habe so ausgesehen, dass er alle 15 bis 20 Tage Besuch von der Polizei erhalten habe. Er habe jeweils ein Formular unterzeichnen müssen, dass die Polizei ihm Unterstützung angeboten habe. Dann seien sie wieder weggefahren. Daraufhin habe er auch die UNP um Unterstützung gebeten. Er habe aber nach deren Angaben das Anforderungsprofil für eine Unterstützung nicht erfüllt, weil er eine Zuflucht im eigenen Wohnhaus gehabt habe. Er habe zahlreiche weitere Anzeigen erstattet und auch andere soziale Führer um Unterstützung gebeten. So seien er und seine Familie in unterschiedlichen Niederlassungen der Stiftung empfangen worden, so in Bogota, Medellin oder zuletzt in Puerto Tejada. Die letzte Drohung, die er persönlich erhalten habe, sei diejenige am 21.02.2021 mit dem Bild vom Altar des ermordeten M. gewesen. Seine Tante sei darüber hinaus im August noch einmal, wie geschildert, bedroht worden. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise sei er ständig auf der Flucht gewesen und es käme einem Todesurteil gleich wäre er in Kolumbien geblieben. Nur wegen der Krebserkrankung seiner Mutter, die im August 2021 verstorben sei, sei er nicht früher aus Kolumbien ausgereist.

Die Klägerin zu 2. berief sich im Wesentlichen auf die von ihrem Partner geschilderten Verfolgungsgründe. Sie habe zweimal auch persönlich Drohungen gegen die Familie erhalten. Einmal habe ein Junge von ungefähr 13 oder 14 Jahren an ihre Tür geklopft. Er habe gesagt, sie solle ihrem Mann ausrichten, dass er aus dem Viertel verschwinden solle. Ein weiteres Mal, etwa 8 Tage später, habe ein Mann auf einem Motorrad einen Stein gegen ihre Haustür geworfen. Er habe zweimal geschrien, dass sie abhauen sollten.

Mit Bescheid vom 24.02.2022, zugestellt am 03.03.2022, lehnte es die Beklagte ab, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen, wobei sie für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Kolumbien androhte. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an, die Kläger hätten keine konkreten Verfolgungshandlungen, sondern nur verbale Drohungen, geschildert. Diese knüpften auch nicht an asylerhebliche Merkmale an. Zudem sei die Polizei schutzwillig und fähig. Es sei den Klägern auch tatsächlich Schutz gewährt worden. Gleiches gelte für den Schutz durch die Stiftungen für die Kläger zu 1. gearbeitet habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum die Drohungen wegen der Nachforschungen des Klägers zu 1. nach seinem Sohn erst nach 5 Jahres des Verschwindens stattgefunden hätten. Der Kläger zu 1. habe auch keine Nachweise für das Verschwinden seines Sohnes durch Mitglieder der FARC vorlegen können. Unabhängig davon stehe den Klägern interner Schutz in anderen kolumbianischen Städten zur Verfügung. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneinte die Beklagte mit umfassender Begründung.

Hiergegen haben die Kläger am 10.03.2022 Klage erhoben.

Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, als sozialer Führer gehöre der Kläger zu 1. einer abgrenzbaren sozialen Gruppe an. Als solcher sei er verfolgt worden. Gelegentliche Polizeibesuche könnten gegen die FARC nichts ausrichten. Diese sei landesweit aktiv. Darüber hinaus bestehe ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt in Kolumbien.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2022 zu verpflichten,

die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen

die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kolumbien bestehen.

Die Beklagte beantragt, dem klägerischen Vorbringen in der Sache entgegentretend,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger zu 1. und 2. sind in mündlicher Verhandlung zu ihren Asylgründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2022 ist - mit Ausnahme der Ablehnung der Asylanerkennung - rechtswidrig und die Kläger haben - bezüglich der Klägerin zu 2.) aufschiebend bedingt - einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG steht den Klägern nicht zur Seite, weil sie über Spanien, und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 Abs. 2 GG, § 26 a AsylG).

Die Kläger haben aber einen Anspruch darauf, dass ihnen die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II Seite 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Gesichtspunkte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie - (ABl. L 337/9) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09, juris Rn. 21). Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

Es obliegt bei alledem dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, jeweils zitiert nach juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet dabei die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Lässt der Kläger es an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten aus seinem persönlichen Lebensbereich fehlen, so bietet das Klagevorbringen seinem tatsächlichen Inhalt nach keinen Anlass, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr näher nachzugehen (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89, juris Rn. 8). Es ist auch von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn ein in wesentlichen Punkten unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen ohne weitere Nachfragen des Gerichts unbeachtet bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris Rn. 14 ff.). Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, zitiert nach juris).

Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Gemessen an diesen Vorgaben, steht den Klägern ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Seite.

Der Kläger zu 1.) hat in mündlicher Verhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei detailreich und emotional betroffen, dabei aber ohne zu eigenen Gunsten zu übertreiben und deshalb glaubhaft folgendes Verfolgungsschicksal geschildert, von dem der Einzelrichter bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ausgeht. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger zu 1.) war seit etwa 2008 sozial engagiert. Zunächst fand dieses soziale Engagement im dörflichen Umfeld seines damaligen Wohnortes statt. Hier ist es zu Spannungen zwischen dem Kläger zu 1.) einerseits und der FARC bzw. mit ihr verbundenen Politikern andererseits gekommen. Diese Spannungen lagen an der Beschäftigung des Klägers mit Jugendlichen, um diese dem Zwangszugriff der FARC zu entziehen. Die Entführung eines Sohnes aus einer früheren Beziehung im Jahr 2014 hat nach den überzeugenden Angaben des Klägers zu 1.) mit diesen Aktivitäten zusammengehangen. Seit etwa Ende 2015 war der Kläger sodann an seinem damaligen Wohnort Cali für zwei Stiftungen zunächst ehrenamtlich tätig, Q. und R.. Die eine Stiftung war im Bereich Umweltschutz, die andere im Bereich Jugendschutz aktiv. Seit 2019 war der Kläger hauptberuflich für die Stiftungen tätig. Sein Aufgabenbereich umfasste bei Asdelavar Überwachungs- und Berichtstätigkeiten im Umweltbereich z.B. bei Rodungsgenehmigungen und unerlaubtem Ableiten von Abwässern aus dem Goldabbau in Flüsse. Dabei war diese Stiftungstätigkeit staatlich beauftragt und es bestand eine Berichtspflicht gegenüber den Genehmigungsbehörden, in der Regel örtliche Bürgermeister. Insbesondere meldete der Kläger zu 1.) immer wieder auftauchende Abweichungen von den Genehmigungen, die häufig in Zusammenhang mit Korruption gestanden haben. Bei R. arbeitete der Kläger zu 1.) aktiv mit Jugendlichen zusammen, um sie den Einflüssen krimineller Banden und der Guerilla zu entziehen und sie vor Zwangsrekrutierung zu bewahren. Er organisierte und veranstaltete öffentliche Treffen und Fortbildungsereignisse. In beiden Bereichen stand der Kläger zu 1.) als Vertreter der Stiftungen in unmittelbaren Kontakt zu den maßgeblichen Politikern. Wegen seiner segensreichen Tätigkeiten genoss er hohes Ansehen in den Eufach0000000001n, in denen er tätig war. Auch schon im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es immer wieder zu verbalen Drohungen bis hin zu einem möglichen Attentat auf den Kläger gekommen, als bei der Beobachtung eines Umweltprojekts ein Schuss seinen Fuß traf. Dem Kläger kann glaubwürdigkeitserschütternd nicht entgegen gehalten werden, hierzu bisher keine Angaben gemacht zu haben. Denn er konnte dem Einzelrichter seine bisherige Überzeugung vermitteln, er könne Dinge nur anführen, die er auch belegen und damit beweisen könne. Aus dem Eindruck der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht und auch einige Abweichungen in den Aussagen des Klägers zu 1.) einerseits und der Klägerin zu 2.) andererseits erklärt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zeitlich parallel zu der hauptberuflichen Stiftungstätigkeit begann der Kläger eigenständig nach dem Verbleib seines 2014 entführten Sohnes zu recherchieren, nachdem die offiziellen Ermittlungen keinen ihn zufriedenstellenden Fortgang genommen hatten. In diesem Zusammenhang ist es am 31.01.2020 in Palmira zu einem Treffen mit zwei örtlichen Politikern gekommen, mit denen der Kläger befreundet gewesen ist. Von diesen hatte der M. N. Hintergrundinformationen zum Verschwinden des Sohnes des Klägers zu 1.). Eine - auch nach dem Friedensschluss 2016 noch aktive - Untergruppe der FARC, deren Führer Milton Sierra gewesen ist, zeichnete danach für das Verbrechen verantwortlich. Der Kläger zu 1.) wurde von dem N. zum Schweigen verpflichtet, da ihnen sonst der Tod drohe. M. N. und O. P., der andere Gesprächspartner, wurden kurz nach Auflösung des Treffens mit dem Kläger zu 1.) ermordet. Der Kläger bekam drei Wochen später eine subtile Todesdrohung auf sein Handy, mit einem Bild vom Sarg des N. und der Drohung, ihm werde es genauso ergehen wie dem N. und seinem Sohn, dem Kläger zu 3.), werde es genauso ergehen, wie dem ersten Sohn des Klägers, wenn er die Finger nicht von weiteren Untersuchungen lasse. Eine inhaltsgleiche Drohung erreichte den Kläger zu 1.) später Ende August 2020 noch einmal über seine Tante. Die Drohungen und Verfolgungen stehen nach der Befragung des Klägers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung nicht isoliert nebeneinander. Sie stehen insgesamt im Zusammenhang mit dem sozialpolitischen Engagement und herausgehobenen Stellung des Klägers bei zwei sozialen Stiftungen. An staatlicher Unterstützung haben die Kläger nach ihren auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach Anzeigeerstattung bei der Fiscalia Besuche durch Polizeibeamte erhalten, die im ungefähren Abstand von 14 Tagen erfolgten. Weitere staatliche Schutzmaßnahmen, insbesondere solche der UNP, die der Kläger zu 1.) für sich und seine Familie beantragt hatte, wurden nicht gewährt. Ab Februar 2020 ist der Kläger zu 1.) nicht mehr in der Öffentlichkeit für die Stiftungen aufgetreten und hat mit seiner Familie an verschiedenen Orten (Bogota, Medellin, Puerto Tejada) in Gebäuden der Stiftungen Unterschlupf gefunden. Corona und eine Krebserkrankung der Mutter des Klägers zu 1.) verzögerten die bereits für 2020 geplante Ausreise aus Kolumbien.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kläger zu 1.) mit steigender Tendenz der Gefahr wegen seiner sozialen Aktivitäten für die Stiftungen S. und R. sowie seiner Nachforschungen nach dem Verbleib seines 2014 entführten Sohnes bedroht worden ist und einer unmittelbar bevorstehenden Realisierung dieser Gefahr durch Flucht entkommen ist.

Diese Verfolgung ist eine politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist unter politischer Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die (Re-)sozialisierung von Jugendlichen, die in Gefahr sind von Drogenkartellen oder der Guerilla zwangsrekrutiert zu werden, wie auch die Verhinderung von Umweltsstraftaten ist ebenso wie der Wunsch, die Täter von schweren, während des Bürgerkrieges begangenen Straftaten zu verfolge und zu bestrafen ist einerseits nach dem Friedensschluss 2016 Staatsdoktrin und damit fester Bestandteil der kolumbianischen Politik. Zum anderen betrifft diese Politik die wirtschaftliche Existenz und Nachwuchsgewinnung der Guerillaorganisationen und der Paramilitärs, mithin deren gegenläufige eigene Politik. Sozialpolitik und ihre Gegnerschaft lassen sich in der Folge des Friedensabkommens von 2016 in Kolumbien nicht dem rein kriminellen Milieu zuordnen; sie haben politischen Charakter.

Da der Kläger zu 1.) vorverfolgt ausgereist ist, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bedroht wird. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09, juris Rn. 21). Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Da die Vermutung nicht zu widerlegen ist, bzw. von der Beklagten nicht widerlegt worden ist (vgl. zu dieser Beweislastumkehr, Marx, Handbuch zur Qualifkationsrichtlinie, § 26 Rn. 82), ist davon auszugehen, dass er Kläger zu 1.) bei einer Rückkehr in seine Heimatregion erneut verfolgt würde.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert nicht daran, dass die vom Kläger zu 1.) geschilderte Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren ausgeht. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der kolumbianische Staat zwar grundsätzlich in der Heimatregion der Kläger, Puerto Tejada, in der Lage und willens ist, i. S. d. § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Im Fall der Kläger hat er sich vor ihrer Ausreise jedoch im Einzelfall als schutzunfähig erwiesen. Gemäß § 3 d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gemäß Satz 2 der Vorschrift gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Einen vollständigen Schutz vor jeglichen kriminellen Übergriffen vermag kein Staat zu bieten. Verlangt wird durch die genannten Vorschriften, dass der Staat die Verfolgungsgefahr durch effektiven Schutz minimiert. Selbst wenn es nicht ausreichen sollte, dass die zuständigen Behörden ihr Bestes tun, wenn der Ausländer darlegen kann, dass das Beste ineffektiv ist und er glaubhaft gemacht hat, dass der Staat zur erforderlichen Schutzgewährung nicht fähig ist (vgl. in diesem Sinne Marx, a. a. O. § 3 d Rn. 33), muss hier von einer solchen Gefahr ausgegangen werden. Eine derartige Darlegung ist den Klägern gelungen. Sie haben übereinstimmend und nachvollziehbar berichtet, dass sie staatlichen Schutz sowohl bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Fiscalia) als auch bei der UNP gesucht, aber - bis auf 14-tägige Routinebesuche - nicht gefunden haben. Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft in Einzelfällen nicht in der Lage sind, staatlichen Schutz effektiv zu gewähren, ist bekannt (vgl. nur ai an die erkennende Kammer vom 14. April 2022). Aber auch die UNP (Unidad Nacional de Proteccion) kann verlässlichen Schutz nicht gewähren. So wurden z.B. im Jahr 2020 von insgesamt 24.904 bis November gestellten Schutzgesuchen nur 4.303 positiv beschieden (Antwortschreiben vom 25.11.2020 an Rechtsanwalt A., Az.: OF 120-00032032). Zwar bedeutet das Angebot staatlichen Schutzes keine Garantie, nicht getötet oder verletzt zu werden (SFH, a.a.O.). Dies bestätigt die UNP in ihrer ergänzenden Antwort an Rechtsanwalt A. vom 15.12.2020, Az.: OF 120-00034569, wonach zwischen 2017 und 2020 9 Personen, denen die UNP Schutz gewährt hatte, währenddessen getötet wurden. Allerdings ist in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit Opfer eines Mordanschlags zu werden in Anbetracht von ca. 25.000 Schutzzusagen in diesem Zeitraum sehr gering (0,036 %). Den Klägern ist nach ihren überzeugenden Darlegungen Schutz in Kolumbien aber gar nicht angeboten worden. Soweit ihnen Schutz durch die Stiftungen gewährt worden ist, handelt es sich nicht um den von § 3 d AsylG vorausgesetzten staatlichen Schutz. Zudem ist die dauerhafte Effektivität dieses Schutzes zweifelhaft.

Schließlich steht dem Kläger zu 1.) interner Schutz i. S. v. § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zur Seite.

Gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und

2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Ein solch interner Schutz steht dem Kläger zu 1.) zur Überzeugung des Gerichts nicht in den kolumbianischen Großstädten zur Verfügung, die nicht zu den zwischen der Guerilla und der Regierung umstrittenen Gebieten Kolumbiens gehören. Grundsätzlich bejaht das Gericht einen solchen, zumutbar zu erreichenden internen Schutz. Sämtliche dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel berichten von gezielten Übergriffen von Banden und Guerilleros auf die Zivilbevölkerung lediglich in den nach Rückzug der FARC-Rebellen umkämpften Regionen Kolumbiens. In diesen Gebieten, in denen es nach dem Rückzug der FARC-Rebellen infolge des Friedensabkommens 2016 zu Territorial- und Streitereien um Drogen und Rohstoffe gekommen ist, zeigt der kolumbianische Staat, wie oben dargelegt, kaum effektive Präsenz auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Erkenntnisse darüber, dass der kolumbianische Staat außerhalb der umkämpften Gebiete nicht sein staatliches Gewaltmonopol durchsetzt, hat das Gericht nicht. Keine der aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Lise ersichtlichen Erkenntnismittel berichtet über Derartiges.

Hierzu gehört insbesondere die Hauptstadt Bogota wie auch andere Millionenstädte wie Cali nicht. Es ist für Personen, die von Verfolgung betroffen sind, grundsätzlich möglich, sich innerhalb des Staatsgebiets Kolumbiens einer solchen Bedrohung zu entziehen. Für Personen, die dem der staatlichen Schutzprogramm der UNP (Unidad Nacional de Proteccion) unterfallen, gibt es sogar staatliche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, bis hin zu Reisekostenunterstützung (vgl. BFA vom 28.05.2021 Auskunft an das erkennende Gericht, S. 3 f., 7 f.). Deswegen bejaht das Gericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (vgl. nur Urteil vom 17.11.2021 -3 A 94/19-; ebenso VG Lüneburg, Urteil vom 25.08.2021 -1 A 13/20-; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 06.10.2021 -13 A 116/21-).

Belegen aber die Erkenntnismittel, dass die nichtstaatlichen Akteure ihre Verfolgungen landesweit ausüben können und muss von einem Verfolgungsinteresse ausgegangen werden, kann von dem Asylbewerber nicht erwartet werden, in anderen Landesteilen Schutz zu suchen (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 4 Rn. 141). So liegt der Fall hier.

Die Konrad Adenauer Stiftung macht die Frage der internen Sicherheit davon abhängig, wie stark die verfolgte Person exponiert ist und von welchen Akteuren sie verfolgt wird (Auskunft an die erkennende Kammer vom 26.04.2021). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O. S. 6) führt dazu aus, es sei schwierig, Aussagen über die Wirksamkeit von Umsiedlungen einer bedrohten Person in eine andere Region oder Stadt zu machen. Wenn die kriminelle Gruppe eine lokal organisierte Drogenhändlerbande sei, könnte eine solche Umsiedlung den Drohungen ein Ende setzen. Doch wenn diese Drohungen von einer wichtigeren Organisation kämen, die auf nationaler Ebene tätig sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass die Person auch in einer größeren Stadt bedroht werde.

Schließlich führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 21.02.2022 an die erkennende Kammer aus, dass von Gewaltandrohung Betroffene oft versuchen sich in anderen Landesteilen und/oder Großstädten in Sicherheit zu bringen. Allerdings könne eine erneute Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Bewaffnete Gruppen seien gut vernetzt und könnten - bei besonderem Interesse an der Person - mit entsprechendem Aufwand Personen landesweit ausfindig machen. Dies gelte für alle Gruppen von Verfolgten; sie seien alle gefährdet, wenn sie über Informationen verfügten, die für die Verfolger ein Risiko darstellten. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes mache es keinen signifikanten Unterschied, von welcher Gruppe von Verfolger (staatliche Behörden, Kriminelle, Guerilla oder Paramilitärs) ausgehe, da diese gerade in den Konfliktregionen häufig miteinander verwoben seien und staatliche Behörden zudem oft von kriminellen Gruppen infiltriert seien. Der kolumbianische Staat gehe im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen diese kriminellen Gruppen vor, sei jedoch nicht in der Lage, seine Bürger*innen umfänglich und erfolgreich gegen diese kriminellen Aktivitäten zu schützen.

Aktuell finden sich diese Erkenntnisse bestätigt durch die Angaben der EUAA (Country Focus Colombia, Dezember 2022). So heißt es in Abschnitt 4.3 (S. 69 der deutschen Version), die Präsenz des bewaffneten Konflikts in städtischen Gebieten sei nicht neu. In den Jahren 2021 und 2022 habe er an Relevanz gewonnen, da die Verbindungen zwischen den bewaffneten Strukturen auf nationaler Ebene und den lokalen Banden/Combos durch Outsourcing-Beziehungen verstärkt worden seien. In Abschnitt 5.3.4 (S. 110 der deutschen Version) heißt es, städtische kriminelle Straßenbanden seien inzwischen für einen wachsenden Anteil der Gewalt in Kolumbien verantwortlich. Diese Gruppen würden auch häufig von größeren Gruppen wie AGC (anderer Begriff für Clan del Golfo oder Aguilas Negras) und ELN unter Vertrag genommen, um ihre "städtischen Schmuggelrouten" zu betreiben. AGC zeichne sich besonders dadurch aus, dass sie Franchise-Gruppen einsetzte, bei denen es sich häufig um kleinere, lokalisierte Banden in ganz Kolumbien handele, die unter dem Banner der größeren Gruppe und mit einem hohen Maß an Autonomie als "ausgelagerte" Banden operierten. In Abschnitt 5.8 (S. 132 der deutschen Version) heißt es weiter, dass kriminelle Gruppen definitiv in der Lage seien, Zielpersonen aufzuspüren. Dies geschehe hauptsächlich durch Mundpropaganda und landesweite Netzwerke von "städtischen Kollaborateuren" oder durch die Anwerbung lokaler städtischer Kontakte. Es sei umso wahrscheinlicher, dass eine solche Gruppe jemanden aufspüren könne, je nationaler die Gruppe sei. Eine FARC-Dissidentengruppe, die ELN oder die AGC wären also eher dazu in der Lage als eine lokale kriminelle Gruppe. Auf den folgenden Seiten wird diese Aussage vertieft und dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Verfolgung von der verfolgten Person, der Art ihrer Tätigkeit, dem Verfolgungsinteresse des Verfolgers sowie - in weitaus geringstem Maße - von seinen logistischen Fähigkeiten abhängt. Auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 21.02.2022 ergibt sich, dass paramilitärischen Gruppen aufgrund ihrer Beziehungen und Verflechtungen mit staatlichen Stellen in der Lage sein werden, den Kläger aufzuspüren. Das Gericht geht davon aus, dass das Interesse der FARC an der Verfolgung des Klägers zu 1.) auch bei einem gedachten Umzug fortbestehen wird.

Beide Gesichtspunkte (Exponiertheit und Interessenlage) sprechen dafür, dass der Kläger zu 1.) internen Schutz in einer beliebigen kolumbianischen Großstadt nicht wird finden können. Der Kläger zu 1.) wird als aktiver Sozialarbeiter, der sich in der Vergangenheit nicht gescheut hat, gezielt gegen die Interessen der FARC und anderer Guerillaorganisationen und Paramilitärs zu agieren und deren fundamentale wirtschaftliche und organisatorischen Interessen zu torpedieren, in jeder kolumbianischen Stadt zur Zielscheibe potentieller Angreifer. Er ist in herausgehobener Position der Stiftungen S. und R. sowohl auf öffentlichen Versammlungen als Unterstützer der Jugendlichen und der Umwelt als auch als Vermittler zwischen der Gemeinde und der Politik öffentlichkeitswirksam aufgetreten. Er hat sich damit öffentlich gegen die Interessen der FARC und anderer Guerillaorganisationen exponiert. Unabhängig von der Frage, ob das die Gefahr überhaupt verringern könnte, kann vom Kläger zu 1.) nicht verlangt werden, dass er seine Tätigkeit aufgibt, um den rechtswidrigen Übergriffen der FARC zu entgehen. Einem Ausländer, der sich rechtstreu verhält und von seinen Grundrechten durch Wahl seines ehrenamtlichen Engagements nach seinem Wunsch Gebrauch macht, darf nicht angesonnen werden, diese rechtmäßige Verhaltensweise aufzugeben, um rechtswidrigem Druck von verbrecherischen Organisationen zu entgehen. Ebenso wenig wie von Verfolgten verlangt werden kann, nicht mehr ihr Haus zu verlassen, um sich vor etwaiger Verfolgung zu schützen, kann verlangt werden die ehrenamtliche Tätigkeit zu wechseln, um sich einer Verfolgung zu entziehen.

Diese, den Kläger zu 1.) betreffenden Ausführungen, lassen sich nicht auf die Klägerin zu 2.), seine Ehefrau, und seinen Sohn, den Kläger zu 3.) übertragen. Diese waren keinerlei asylerheblichen Handlungen oder Übergriffen ausgesetzt. Sie sind lediglich als Familienangehörige des Klägers zu 1.) betroffen. Dem trägt die Regelung in § 26 Abs. 1, 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG Rechnung, indem sie den Klägern zu 2.) und 3.) einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz zubilligt. Die familiäre Gemeinschaft bestand schon in Kolumbien; die Kläger zu 1.) und 2.) lebten in eingetragener Beistandsgemeinschaft mit ihrem Sohn zusammen. Allerdings besteht dieser Anspruch gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erst, wenn die Entscheidung in Bezug auf den Stammberechtigten unanfechtbar geworden ist. Deshalb erfolgt die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger zu 2.) und 3.) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen unter der aufschiebenden Bedingung der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass der Ausspruch in Bezug auf die Klägerin zu 2.) unter einer aufschiebenden Bedingung steht, wertet das Gericht dabei als geringfügiges Unterliegen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.