Amtsgericht Hameln
Urt. v. 21.01.2005, Az.: 20 C 353/04 (2)

Erfordernis der Auslegung der Gebührenziffer Nr. 2400 zu § 2 Abs. 2 Gesetz über die Vergütungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) trotz der Mitwirkung von juristischen Parlamentariern bei Verabschiedung der Norm; Die Kappungsgrenze von 1,3 Gebühren als Korrektiv für nicht umfangreiche oder nicht schwierige Tätigkeiten

Bibliographie

Gericht
AG Hameln
Datum
21.01.2005
Aktenzeichen
20 C 353/04 (2)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHAMEL:2005:0121.20C353.04.2.0A

Fundstelle

  • AnwBl 2005, 589 (red. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hameln
auf die schriftliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
nach Schriftsatznachlass bis zum 31.12.2004
durch
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 48,72 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1. Satz 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Klage ist begründet.

2

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht die geltend gemachte weitere Schadensersatzforderung in Form eines Gebührenerstattungsanspruchs in Höhe von 48,72 EUR gemäß §§ 18 StVG, 3 PflVG, 398 BGB zu.

3

Dem Gericht erscheint es als müßig, auf den in der Fachliteratur und insbesondere in den Aufsätzen wiedergegebenen Meinungsstand zur Auslegung der Gebührenziffer Nr. 2400 zu § 2 Abs. 2 RVG einzugehen, da sich diese Stellungnahmen aus der leicht durchschaubaren Interessenwahrnehmung der jeweiligen Verfasser erklären.

4

Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts zunächst objektiv festzustellen, dass Ergebnis auch dieses Gesetzgebungsverfahrens eine Regelung ist, die ungeachtet des Umstandes, dass bei ihrer Verabschiedung eine Vielzahl von (ehemals) als Rechtsanwälte tätige Parlamentarier (82 Bundestagsabgeordnete gehören den rechts-, wirtschafts- bzw. steuerberatenden freien Berufen an) mitgewirkt haben, nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig ist.

5

Die hier unstreitig maßgebliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5, wobei als Korrektiv für nicht umfangreiche oder nicht schwierige Tätigkeiten eine Kappungsgrenze von 1,3 Gebühren zu beachten ist. Diese Kappungsgrenze ist vorliegend unstreitig maßgeblich, da die Tätigkeit der Kläger weder umfangreich noch schwierig war. Hiernach erachtet das Gericht in Anlehnung an die Darstellung des Ministerialrat: Die neue Geschäftsgebühr mit Kappungsgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in NJW 2004, 1420 f. die streitgegenständliche Geltendmachung der unterhalb der Mittelgebühr liegenden und die Kappungsgrenze beachtenden 1,3 Gebühr gemäß § 14 Abs.l Satz 1 RVG als billigem Ermessen entsprechend, so dass die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen sind, wobei die zugesprochene Nebenforderung auf dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges beruht.

6

Der Einholung eines Gebührengutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedarf es nicht, da vorliegend die Kläger aus einem von ihrer geschädigten Mandantin abgetretenem Recht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen; unmittelbarer Gegenstand des Rechtsstreits ist jedoch nicht ein streitiges Vergütungsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber (vgl. Norbert Schneider, Fehler bei Einholung eines Gebührengutachtens des Kammervorstands, NJW 2004, 193 ff.).

7

Die getroffenen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.

gez. Richter