Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 23.11.2005, Az.: 37 IN 141/04
Keine Vertretungsberechtigung eines abberufenen Geschäftsführers; Befugnis zur Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren; Verfahrensbeteiligter in einem Insolvenzverfahren; Antrag auf Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 23.11.2005
- Aktenzeichen
- 37 IN 141/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 35658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2005:1123.37IN141.04.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 02.03.2006 - AZ: 4 W 16/06
Rechtsgrundlagen
- § 4 InsO
- § 299 Abs. 1 ZPO
Verfahrensgegenstand
Vermögen der XXX
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren wird der Antrag des Wolf-Dieter Grütter vom 25.10.2005 auf Gewährung von Akteneinsicht sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.Thomas Stephan, Schweiz zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 25.10.2005, 27.10.2005 und 01.11.2005 begehrt der Antragsteller Akteneinsicht sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren und die Akteneinsicht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.Thomas Stephan.
Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs führt der Antragsteller aus, dass er sowohl als Schuldnervertreter als auch als Gläubiger Beteiligter des Insolvenzverfahrens ist und ihm somit ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs.1 ZPO zustehe. Ebenfalls rechne er mit gegen seine Person gerichtete Schadensersatzklagen aus persönlicher Haftung, so dass ggf. auch ein rechtliches Interesse im Hinblick auf § 299 Abs. 2 ZPO gegeben sei.
Dem ist nicht zu folgen: Der Antragsteller war Geschäftsführer der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin ( AG Hannover, Registerstelle Hameln, HRB 101250 ). Er wurde jedoch als Geschäftsführer abberufen. Eine Vertretungsberechtigung für die Schuldnerin liegt somit nicht mehr vor.
Über das Vermögen des Antragstellers ist das Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Hannover unter dem AZ: 906 IN 427/05 -4- eröffnet worden. Gleichwohl meldete er Forderungen im hiesigen Verfahren an. Eine Freigabe der besagten Forderungen durch seinen zuständigen Insolvenzverwalter ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist daher nicht zur Forderungsanmeldung befugt; dies obliegt seinem Insolvenzverwalter.
Der Antragsteller ist demnach weder als Schuldnervertreter noch als zur Forderungsanmeldung berechtigter Gläubiger Verfahrensbeteiligter nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO.
Einem Dritten kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Soweit der Antragsteller hierzu ausführt, er hätte ein rechtliches Interesse, da er Schadensersatzklagen gegen sich befürchte, so liegen solche zur Zeit konkret nicht vor. Ein weiteres rechtliches Interesse wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Da der Antragsteller weder Verfahrensbeteiligter noch berechtigter Dritter ist, kann auch keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren und die Akteneinsicht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.