Amtsgericht Hameln
Urt. v. 13.05.2005, Az.: 21 C 107/04
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 13.05.2005
- Aktenzeichen
- 21 C 107/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2005:0513.21C107.04.0A
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Beklagter
hat das Amtsgericht Hameln
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2005
durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.846,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 2.990,00 € für den Zeitraum 01.08.2003 bis 16.03.2004, aus 156,60 € seit dem 06.08.2003 und aus 2.690,00 € seit dem 17.03.2004 zu zahlen, abzüglich am 08.09,2004 gezahlter 100,00 €.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Be¬trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von restlichen Schadensersatzes /Entgelts für von ihr im Auftrag des Beklagten angefertigte, und dem Beklagten übermittelte intimen Fotos von sich. Der Kontakt der Parteien kam über das Internet zustande, aufgrund einer e-mail von dem e-mail-Absender "Coolibri 84", unter welcher sich der Absender mit "Jenny" vorstellte. Wegen der Einzelheiten dieser e-mail wird auf den entsprechenden Aus¬druck, Anlage l zur klägerseits erhobenen Strafanzeige gegen den Beklagten, Bl. 5 der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, AZ.: 90 Js 5884/03, Bezug genommen.
Im folgenden versandte die hinter der Absenderadresse "Coolibri 84" stehende Person noch eine Preisliste für Nacktfotos und andere Leistungen. Diesbezüglich wird auf die Anlage 2 zur Strafanzeige, Bl. 6 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, verwiesen. Von der Person, die hinter der e-mail-Adresse "Coolibri 84" stand, wurde nun ein Abnehmer für intime Fotos vorgestellt, und zwar als Stefan mit der e-mail-Adresse bzw. dem Chat-Namen "Color of Freedom". Fortan korrespondierte die Klägerin im Chat mit "Color of Freedom" und auch per e-mail. Der Interessent, der unter "Color of Freedom" handelte, bestellte sodann 6 Filme a' 36 Aufnahmen mit pornografischem Inhalt. Diesen Auftrag bestätigte die Klägerin an "Color öf Freedom" mit Auftragsbestätigung vom 02.06.2003 auf der Basis der "Preisliste von Jenny", und "Color of Freedom" bestätigte wiederum die Auftragsbestätigung. Die Klägerin kam der Bestellung nach, ließ also von sich Fotos anfertigten und übermittelte diese an "Color of Freedom". Sie stellte sodann mit Rechnung vom 30.06.2003 per e-mail den Gesamtbetrag den vereinbarten Preis von 2.990,00 € in Rechnung. Diesbezüglich wird auf die Anlage 12 der Strafanzeige, Bl. 32 der Ermittlungsakte, Bezug genommen. Der Verwender der e-mail-Anschrift "Color of Freedom" meldete sich sodann am 01.07.2003 im Internet ab. Letztlich war auch die hinter der Adresse "Coolibri 84" stehende Person ab 12.07.2003 für die Klägerin nicht mehr erreichbar. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen 14, 15 der Strafanzeige, Bl; 35, 36 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Die Rechung der Klägerin wurde nicht bezahlt. Die Klägerin erstattete deshalb Strafanzeige und erhielt so Kenntnis von der tatsächlichen Identität der hinter den e-mail-und Chat-Adressen "Coolibri 84" und Color of Freedom" stehenden Personen. Es stellte sich heraus, dass beide IP-Adressen vom Beklagten benutzt wurden.
Ferner ist staatsanwaltschaftlich ermittelt worden, dass der Beklagte auch bei einer anderen Frau entsprechend bestellte, und zwar in der gleichen Art und Weise, wie bei der Klägerin. Auch diese Bestellungen bezahlte er nicht.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittelungsverfahren ist vorläufig eingestellt worden, wobei dem Beklagten auf gegeben wurde, "als Auflage an die Geschädigten zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in monatliche Raten von 100,00 € zu zahlen und zusätzlich 6 Monate der Zahlung nachzuweisen".
Der Beklagte zahlte die zusätzlichen 6-Monatsraten und darüber hinaus 300,00 € an die Klägerin. Der Klägerin sind zudem Kosten für die Strafanzeige in Höhe von 156,60 € entstanden.
Sie behauptet, der Beklagte habe zu keiner Zeit vorgehabt, die Gegenleistung aus dem geschlossenen Vertrag zu erbringen und habe die Klägerin per mail-Verkehr darüber getäuscht,. dass diese Absicht bestanden habe. Sie meinte, er habe sich des (versuchten) Eingehungsbetruges schuldig gemacht. Das hiesige Gericht sei zuständig, da die Täuschung an ihrem Wohnort erfolgt sei.
Sie beantragt unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf die am 08.09.2004 erfolgte Zahlung,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, von vornherein vorgehabt zu haben, die Fotos von der Klägerin angemessen zu bezahlen. Jedoch sei er letztlich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ge¬wesen, die geforderte Summe zu begleichen. Dieser Umstand habe sich jedoch erst ergeben, nachdem er mit der Klägerin Kontakt gehabt habe. Mit der Zahlung von 300,00 € seien die von der Klägerin übersandten Fotos auch ausreichend bezahlt. Er meint, der Vertrag der Parteien sei wegen Wuchers, zumindest aber wegen eines wucherähnlichen, sittenwidrigen Geschäfts gem. § 138 Abs. l u. 2 BGB unwirksam. Hierzu behauptet er, dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen der gelieferten Ware und dem geforderten Preis hierfür vorliege, da der übliche "Marktpreis" für vergleichbare Fotos, insbesondere im Internet, weit darunter liege. So böten diverse Anbieter eine Mitgliedschaft für beispielsweise einen Monat zu einem -Preis von etwa 10,00 € bis 20,00 € an, im Rahmen derer das Mitglied freien Zugang zu allen Fotos des Anbieters habe, und teilweise sogar kostenlos derartige Fotos im Internet zu erhalten seien. Der Preis von 12,50 € und 13,30 € pro Foto bei der Klägerin übersteige die Grenze des Doppelten des üblichen Marktpreises, so dass der Tatbestand der Wucher des wucherähnlichen Geschäfts erfüllt sei.
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Ermittelungsakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, AZ.: 90 Js 5884/03, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.04.2005, Bl. 49 f. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das hiesige Gericht örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Das Gericht ist insbesondere nach Einsichtnahme in die Strafermittlungsakte davon überzeugt, dass dem Beklagten ein Eingehungsbetrug i. S. von § 263 StGB vorzuwerfen ist, weil er von Anfang an nicht vor hatte, die bei der Klägerin bestellten Leistungen (pornografische Fotos) zu bezahlen bzw. die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen und die Klägerin hierüber bei Vertragsschluss entsprechend täuschte. Dies ergibt sich insbesondere aus den unstreitigen Tatsachen, dass -der Beklagte unter keiner seiner IP-Namen nach ordnungsgemäßer Belieferung durch die Klägerin mehr für diese erreichbar war,
-er auf die gleiche Art und Weise bei einer anderen Frau entsprechende Bestellungen aufgab, sie erhielt und ebenfalls nicht bezahlte,
-er, wie sich aus der Strafakte ergibt, schon zum Zeitpunkt der Bestellungen erwerbslos war und nur über ein geringes Einkommen verfügte.
Dem hat der Beklagte nichts Entkräftendes entgegenzusetzen vermocht. Die bloße Behauptung, der habe die Absicht gehabt, die Bestellungen ordnungsgemäß zu bezahlen, reicht hierzu nicht aus.
Da die Täuschungshandlung sich am Wohnort der Klägerin verwirklicht hat, mithin der Erfolg der unerlaubten (Betrugs-)Handlung am Wohnsitz der Klägerin eingetreten ist, ist auch der Wohnsitz der Klägerin der gem. § 32 ZPO maßgebliche Ort der unerlaubten Handlung, so dass auch das Amtsgericht Hameln gem. § 32 ZPO örtlich zuständig ist.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz/Vergütung in der tenorierten Höhe aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 249 ff. BGB, sowie aus § 433 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat in Form des Eingehungsbetrugs, wie oben bereits dargelegt, den Straftatbestand des Betrugs, § 263 Abs. l StGB verwirklicht, indem er in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich eine Leistung der Klägerin ohne vereinbarte Gegenleistung, das Vermögen der Klägerin dadurch beschädigt hat, dass er durch Vorspielung falscher Tatsachen, nämlich seine Vertragstreue und Zahlungsbereitschaft, bei der Klägerin einen Irrtum dahingehend erregt hat, dass sie für die von ihr zu erbringenden Leistungen die vereinbarte Gegenleistung erhält Daraufhin hat die Klägerin auch unstreitig ihren Teil der vertraglichen Vereinbarung; nämlich die Übersendung der bestellten Fotos, erfüllt, mithin eine Vermögensverfügung getroffen. Für den hierdurch der Klägerin entstandenen Schaden haftet der Beklagte über § 823 Abs. 2 BGB. Das Verschulden des Beklagten steht für das Gericht außer Frage. Der gem. §§ 249 ff. BGB entstandene Schaden besteht in den klägerseits aufgewandten Kosten für Kamera und Fotograf für die Herstellung der Bilder und auch dem entgangenen Gewinn, §252 BGB, für den der Beklagten ebenfalls haftet. Mithin ist der ihr durch den Betrug entstandene Schaden gleichzusetzen mit der unstreitig vereinbarten Vergütung für ihre Leistungen und beträgt somit 2.990,00 €.
Dies kann aber auch dahingestellt bleiben, weil ihr zudem aus § 433 Abs. 2 BGB i.V. mit dem, zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in gleicher Höhe zusteht. Das Gericht ist aufgrund dessen, dass die Klägerin den Beklagten im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verklagt, nicht gehindert, ihr auch vertragliche Ansprüche zuzusprechen. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BGH, BGHZ 153,173 ff. ). Der vertragliche Anspruch und der hier geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch in diesem Sinne. Klagt ein Kläger am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mit der Begründung, der Beklagte habe ihn betrügerisch um seinen - im einzelnen dargelegten -. vertraglichen Erfüllungsanspruch gebracht, so ist auch dieser vertragliche Anspruch Teil des den Streitgegenstand bildende prozessualen Leistungsanspruchs (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1993, 291 f.).
Der Kaufvertrag der Parteien ist nicht gemäß § 138 BGB wegen Wuchers oder als wucherähnliches Geschäft nichtig. Der Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen der Wucher oder eines wucherähnlichen Geschäftes vorliegen, mithin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag. Unabhängig davon, dass ein Einzelpreis, wie beklagtenseits dargelegt, von 12,50 € bis 13,30€, auf den ersten Blick nicht besonders hoch erscheint, angesichts dessen, dass es sich um sehr intime Fotos von der Klägerin handelt, sind die beklagtenseits vorgetragenen Möglichkeiten zum Erwerb pornografischer Bilder zu einem weitaus günstigeren Preis mit dem hier vorliegenden Geschäft nicht vergleichbar. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte hier über das Internet persönlichen Kontakt zur Klägerin haben konnte, mithin die Klägerin für ihn nicht so anonym blieb, wie etwa die Darstellerinnen auf den Fotos, die ein Interessent, wie bei der beklagtenseits vorgetragenen Vereinsmitgliedschaft, herunterladen kann. Vielmehr handelt es sich bei den von der Klägerin zu erstellenden Fotos um exklusiv für den Beklagten hergestellte, und nicht um Massenware, die von einer Vielzahl von Interessenten abgerufen werden kann. Auch die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs pornografischer Fotos (nicht protokolliert) greift nicht bzw. ist nicht vergleichbar. Hier hat der Beklagte vorgetragen, dass es die Möglichkeit gebe, über einen Kontakt zu einer Darstellerin zu fahren und selbst Fotos von dieser zu machen und hierbei auch mitzubestimmen, wie die Darstellerin sich zu kleiden oder zu geben habe, und dann ein nach Zeit des "Fotos-Shootings" zu berechnender Preis zu zahlen sei. Auch hierbei handelt es sich um ein völlig anderes Geschäft mit anderen Berechnungsgrundlagen, das nicht vergleichbar ist. Überdies fehlt es bei dem vorliegenden Geschäft über die Herstellung und Lieferung pornografischer Fotos an einer festen Bezugsgröße zur Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses, ähnlich wie in der Entscheidung des OLG Hamm vom 18.09.1992 über den Kauf eines Teppichs im Basar (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 18.09.1992, NJW-RR 1993, 629 ff.). In einem solchen Fall sind zur Klärung der Frage, ob ein Wuchergeschäft oder wucherähnliches Geschäft vorliegt, alle Umstände zu würdigen. Die Tatsache, dass auf dem ein oder anderen Wege pornografische Fotos deutlich günstiger zu erwerben sind, reicht als Umstand für die Annahme eines Wuchergeschäfts oder wucherähnlichen Geschäfts in diesem Fall nicht aus.
Außerdem fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts oder wucherähnlichen Geschäfts. Zum Tatbestand der Wucher, und auch des wucherähnlichen Geschäfts, gehört subjektiv, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist unstreitig, dass die Klägerin das erste Mal pornografische Fotos verkaufte, mithin sie diejenige war, die auf diesem Gebiet unerfahren war. Sie hat lediglich die letztlich beklagtenseits unter dem Namen "Coolibri 84" selbst vorgeschlagenen Preise übernommen. Der Beklagte hingegen muss als auf dem Gebiet der Bestellung pornografischer Fotos erfahren gelten, hat er doch in einem weiteren Fall pornografische Bilder bestellt, und sich auch im Rahmen seines Verteidigungsvorbringens durchaus als in diesem Geschäftszweig nicht unerfahren gezeigt.
Nach alledem bleibt der Vertrag wirksam. Eine Sittenwidrigkeit allein aufgrund der Tatsache, dass Leistungsinhalt des Vertrages der Verkauf pornografischer Fotos war, sieht das Gericht nicht und wird beklagtenseits auch nicht gerügt.
Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 300,00 € verblieb somit ein beklagten-seits zu zahlender Hauptforderungsbetrag von 2.690,00 €.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der, ihr durch das von ihr veranlasste Strafverfahren entstandenen Kosten von 156,60 € rechtfertigt sich zum einen ebenfalls aus §§823 Abs. 2, 263 StGB, und zum anderen aus § 280 Abs. l BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag der Parteien. Es handelt sich hierbei um akzeptable Rechtsverfolgungskosten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§286, 288, 247 BGB.
Die weitere Zahlung von 100,00 €, die zunächst gem. 366 BGB auf Zinsen und Kosten zu verrechnen sind, ist bei der Tenorierung berücksichtigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO, Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.