Amtsgericht Hameln
Urt. v. 08.09.2005, Az.: 31 F 357/04 S
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Scheidungsklage; Voraussetzungen des Ehescheidungsanspruchs eines Ehepartners nach dem spurlosen Verschwinden des anderen Ehepartners; Voraussetzungen der Ausstellung einer Verschollenseinserklärung; Anforderungen an das Vorliegen einer familienrechtlichen langandauernden Versorgungsgemeinschaft im versorgungsrechtlichen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 08.09.2005
- Aktenzeichen
- 31 F 357/04 S
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 38634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2005:0908.31F357.04S.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 VerschG
- § 1587 Abs. 1 BGB
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht Hameln
auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2005
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die am 23. Juni 2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts in geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
- II.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
- III.
Die Gerichtskosten trägt der Ehemann.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Scheidung
Die Eheleute sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 23. Juni 2000 geheiratet.
Nach der Heirat bezogen die Eheleute gemeinsam die Wohnung der Ehefrau in Hannover. Am 10.08.2000 verließ der Ehemann wie gewöhnlich nach dem Frühstück die Wohnung, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Die Ehefrau fuhr später mit dem Fahrrad zur Medizinischen Hochschule. Sie kehrte allerdings nie wieder in die Ehewohnung zurück. Sämtliche Versuche des Ehemannes, der Familien, von Freunden und Bekannten und der Polizei, den Verbleib der Ehefrau aufzuklären, blieben bis heute ergebnislos. Der Ehemann selbst hatte seit dem Verschwinden seiner Ehefrau keinen Kontakt mehr zu ihr. In der Folgezeit gab es weder eine Lebenszeichen von der Ehefrau noch irgendwelche Nachrichten über deren Tod. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat das Ermittlungsverfahren 330 Ujs 56618/00 vorerst eingestellt. Sie geht von einem Tötungsdelikt aus.
Der Ehemann geht davon aus, dass seine Ehefrau nicht mehr lebt. Er ist mittlerweile eine neue Partnerschaft eingegangen und möchte seine jetzige Partnerin heiraten.
Er beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau hat sich trotz öffentlicher Zustellung des Scheidungsantrages und der Ladung nicht geäußert. Sie ist zur mündlichen Verhandlung auch nicht erschienen.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Scheidungsklage ist nicht wegen fehlender Parteifähigkeit der Antragsgegnerin unzulässig.
Zwar bestehen hier erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin noch parteifähig ist, weil die dafür erforderliche Rechtsfähigkeit im Sinne von §50 Abs. 1 ZPO mit dem Tod oder der Todeserklärung der Partei endet und das Gericht die erheblichen Zweifel der Staatsanwaltschaft Hannover und des Antragstellers am Fortleben der Antragsgegnerin teilt.
Im Hinblick auf die Vorschrift des §292 ZPO hält das Gericht aber nicht mehr an seiner im Beschluss vom 23.02.2005 geäußerten Rechtsansicht fest, wonach bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsfähigkeit einer Partei eine Klage gegen diese Partei unzulässig ist (so aber: KG Berlin, FamRZ 1975, 693 m.w.N.). Nach §292 ZPO ist in einem Zivilprozess in den Fällen, in denen eine Gesetzesvorschrift für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, nämlich diese Vermutung zugrundezulegen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Hier ergibt sich aus §10 VerschG die gesetzliche Vermutung, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gelebt hat.
Die Antragsgegnerin ist nämlich als verschollen im Sinne von§1 Abs. 1 VerschG anzusehen. So ist ihr Aufenthalt seit gut 5 Jahren unbekannt. Irgendwelche Nachrichten darüber, dass sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, liegen nicht vor. Ebenso bestehen insbesondere unter Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ernstliche Zweifel am Fortleben der Antragsgegnerin, da bei vernünftiger Betrachtungsweise Leben und Tod gleichermaßen ungewiss bzw. wahrscheinlich sind (vgl. dazu OLG Freiburg, NJW 1951, 661; BayOblG MDR 1999, 1270; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 339/340).
Dagegen kann nicht gem. §1 Abs. 2 VerschG davon ausgegangen werden, dass der Tod der Antragsgegnerin völlig unzweifelhaft ist. Eine solche hierbei erforderliche zweifelsfreie Feststellung kann ... nicht getroffen werden und ist auch insbesondere von der Staatsanwaltschaft bisher nicht getroffen worden. Da es keine Augenzeugen für einen etwaigen Tod der Antragsgegnerin gibt, ist in diesem Fall Maßstab die allgemeine Lebenserfahrung (Staudinger u.a., Kommentar zum Verschollenheitsgesetz 2004, §1 Rn. 11 m.w.N.). Danach kann etwa in den Fällen, in denen die betroffene Person ... die erfahrungsgemäß höchstmögliche Lebenszeit überschritten hat oder offenkundig Opfer einer Explosion eines Flugzeuges geworden ist, nach Abwägung aller denkbaren Möglichkeiten also niemand von einem Fortleben ausgehen würde, der Tod der Person angenommen werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. So ist ... neben dem Tod der Antragsgegnerin zumindest auch deren Entführung durch eine dritte Person denkbar.
Gilt die Antragstellerin aber als verschollen, greift die Lebendvermutung des §10 VerschG (OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2005, Anm. 27, 2001, 149, 12 WF 80/05). Gem. §292 ZPO i.V.m. §§10, 9 Abs. 3 Buchstabe a, 3 VerschG ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung, die vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Verschwinden der Antragsgegnerin stattgefunden hat, noch gelebt hat und damit parteifähig i.S.v. §50 ZPO gewesen ist (vgl. Wieczorek, Kommentar zur ZPO Bd. III 1957, §628 a.F., Rn. B III).
Die Anwendung des §292 ZPO ist zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Fortleben der Antragsgegnerin sehr unwahrscheinlich ist. Eine bloße Erschütterung oder Unwahrscheinlichkeit der gesetzliche Vermutung reicht nämlich für deren Widerlegung nicht aus. Vielmehr ist der volle Beweis des Gegenteils erforderlich (Zöller,ZPO-Kommentar 23. Auflage, §292 Rn. 2 m.w.N.).
2.
Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller es unterlassen hat, die Antragsgegnerin für tot erklären zu lassen. Gem. §3 Abs. 1 VerschG ist eine solche Todeserklärung nämlich erst zulässig, wenn seit dem Verschwinden der Antragsgegnerin 10 Jahre vergangen sind.
Im Hinblick auf die beabsichtigte erneute Heirat und gegebenenfalls die Gründung einer neuen Familie, welches beides durchArt. 6 GG geschützt ist, besteht zudem ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt.
3.
Das Gericht hat die Ehe der Parteien gemäß §§1564, 1565 Abs. 1 BGB geschieden. Da die Parteien seit mehr als drei Jahren nicht mehr zusammengelebt haben, ist das Scheitern der Ehe gem. §1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten.
II.
Versorgungsausgleich
Gründe
Im Regelfall hat gemäß §1587 Abs. 1 BGB ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall wäre ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaften nach §1587 c Nr. 1 BGB jedoch unbillig, da die Eheleute während der gesamten Ehezeit nicht einmal drei Monate zusammen gelebt und keine langandauernde Versorgungsgemeinschaft gebildet haben.
III.
Kosten
Gründe
Die Entscheidung über die Kosten Beruht auf §93 a ZPO.