§ 2 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737),
- 2.
Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
- 3.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle
- a)
für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,
- b)
von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
- c)
von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(2) 1Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für
- 1.
die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,
- 2.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,
- 3.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,
in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. 2Sinkt die Einwohnerzahl unter 10.001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt.
(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.