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§ 43 NAGBNatSchG - Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(2) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,

  2. 2.

    entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern,

  4. 4.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    Bodenschätze ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung abbaut,

  7. 7.

    entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,

  8. 8.

    entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,

  9. 9.

    entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,

  10. 10.

    entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 6 und 10 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.