Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.06.2007, Az.: 11 A 3792/06

Anspruch auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ; Anforderungen an die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ; Strafgerichtlichen Verurteilungen als Regelvermutung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.06.2007
Aktenzeichen
11 A 3792/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 54894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2007:0619.11A3792.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 16.12.2008 - AZ: 11 LB 31/08

Verfahrensgegenstand

Dreijahresjagdschein 2006 bis 2009

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
am 19. Juni 2007
ohne weitere mündliche Verhandlung
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schlei als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.05.2006 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17.05.2006 einen Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins.

2

Der 1968 geborene Kläger ist seit 2002 im Besitz eines Jagdscheins gewesen.

3

Er wurde mit seit dem 16.09.2004 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts D. vom 14.06.2004 (Az. 62 CS 82/04 2152 JS 11219/04) wegen Nötigung im Straßenverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jahresjagdscheines für das Jagdjahr 2005/2006 ab. Die dagegen erhobene Klage ist Gegenstand des mit Beschluss vom 13.12.2006 eingestellten Verfahrens 11 A 4624/05 gewesen.

4

Den erneuten Antrag des Klägers vom 17.05.2006 auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 23.05.2006 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dem Kläger fehle aufgrund seiner seit dem 16.09.2004 rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung des beantragten Dreijahresjagdscheins; ihm könne allenfalls ein Falknerjagdschein erteilt werden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit komme es nach dem neuen Waffenrecht nicht mehr auf den Bezug der Straftat zum Umgang mit Waffen und Munition an. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko solle möglich gering gehalten werden. Bei Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG sei der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zu versagen. Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen bilde grundsätzlich einen zwingenden Versagungsgrund. Ein von der Regel abweichender Ausnahmefall sei nicht erkennbar. Aus den Urteilen des Amtsgerichts D. vom 14.06.2004 und des Landgerichts Hannover vom 16.09.2004 ergebe sich kein atypischer Sachverhalt für die Verurteilung. Auch die den Bußgeldbescheiden vom 20.09.2000 und 04.04.2002 zugrunde liegenden weiteren Verkehrsverstöße wiesen eine Ähnlichkeit zu der abgeurteilten Straftat auf.

5

Der Kläger hat am 09.06.2006 Klage erhoben.

6

Er trägt vor, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte verkenne insofern die Gesetzessystematik bei der Anwendung der allein einschlägigen Vorschrift des § 17 Abs. 4 Ziff. 1 d) BJagdG. In seinem von der Regel abweichenden Fall sei zu berücksichtigen, dass seine Verurteilung zu 60 Tagessätzen den untersten Rahmen der Unzuverlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG betreffe. Im Berufungsverfahren habe sein damaliger Strafverteidiger die jagd- und waffenrechtlichen Konsequenzen verkannt und auf eine nochmalige Beweisaufnahme verzichtet. Bei dem seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt sei zu berücksichtigen, dass letztlich keiner Person ein Schaden entstanden sei. Er habe den Anzeigeerstatter nur auf einen Fahrfehler aufmerksam machen wollen. Bei dem Versuch, das Kennzeichen des Anzeigeerstatters zu ermitteln, sei es zu einer hitzigen Debatte mit dem Anzeigeerstatter gekommen. Es handele sich um eine einmalige Ausnahmesituation, in der er möglicherweise über das Ziel hinaus geschossen sei. Imübrigen sei er unbescholten und lebe in geordneten Verhältnissen. Dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2007 sei zu entnehmen, dass von ihm aufgrund ausreichender Lernprozesse und Einsichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig ein sachgemäßer und umsichtiger Umgang mit Waffen zu erwarten sei.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 23.05.2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17.05.2006 einen Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009 zu erteilen,

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hilfsweise,

seinen Antrag vom 17.05.2006 auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

10

und bezieht sich auf das bisherige Vorbringen. Bei der zwingend gebotenen Versagung der Erteilung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei ihr kein Ermessen eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine tatbezogene Prüfung und Würdigung des vom Strafrichter festgestellten Sachverhaltes erforderlich. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei nicht geeignet, um die Unzuverlässigkeit wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat zuüberprüfen. Für das Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2007 gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Untersuchungsansatz des TÜV Nord verfehle den eigentlichen Verfahrensgegenstand. Eine mögliche missbräuchliche Waffenverwendung sei dem Kläger nicht prognostiziert worden. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu dem Bußgeldbescheid des Klägers vom 04.04.2002 ergebe sich zudem, dass der Kläger wegen verbotswidrigen Überholens einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und die Voreintragung bußgelderhöhend berücksichtigt worden sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem Verfahren 11 A 3792/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter mit Zustimmung der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung.

13

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

14

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des von ihm beantragten Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.05.2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Abs. 1 VwGO).

15

Die Beklagte hat dem Kläger die Erteilung des von ihm beantragten Dreijahresjagdscheins für die Jagdjahre 2006 bis 2009 nach§ 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zu Unrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz (WaffG) versagt.

16

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i.d.F.d. Bekanntmachung v. 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) darf nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG v. 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), fehlt.

17

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn - wie im Falle des Klägers - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

18

Trotz der mit dem seit dem 16.09.2004 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts D. vom 14.06.2004 ausgesprochenen Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen ist es dem Kläger im Klageverfahren gelungen, die Regelvermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

19

Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen bildet die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat den Grund für die Regelvermutung. Bei der Prüfung eines von der Regel abweichenden Ausnahmefalls ist zu beachten, dass bereits eine einzige Verurteilung geeignet ist, die Regelvermutung zu begründen. Für das Vorliegen eines Einzelfalles kommt es daher vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Regelvermutung kann nur entkräftet werden, wenn - bezogen auf die Straftat - aufgrund besonderer Tatsachen im Einzelfall die - nach dem strengen gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene - Befürchtung, der Betroffene könnte mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1995 - 1 C 32/94 -).

20

Ein atypischer Umstand ist allein deswegen noch nicht anzunehmen, weil der Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.05.2004 - NE 10/04 -). Der Gesetzgeber hat sich mit Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3910) zum 1. April 2003 und der Schaffung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG insoweit bewusst für eine Gleichbehandlung von Jägern und anderen Waffenbesitzern entschieden und die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht mehr vom Bezug der Straftat zum Umgang mit Waffen und Munition abhängig gemacht.

21

Die Bestimmung § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG knüpft nur an die Rechtsfolge der rechtskräftige Verurteilung wegen einer konkreten Tat an (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2005 - 19 ZB 05.2148, BayVBl. 2006, 352, 353). Auf die strafrechtliche dogmatische Einordnung einzelner Straftatbestände in Tateinheit oder Tatmehrheit kommt es dabei nicht mehr an. Durch die Gesamtstrafenbildung erfolgt nämlich in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten untereinander, so dass allein auf die Gesamtstrafe abgestellt werden kann, ohne die jeweiligen Einzelstrafen zu berücksichtigen (VGH München, Beschl. v. 07.10.2005, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 04.09.2006 - 8 LA 114/06 -).

22

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht sei bei Kenntnis der jagd- und waffenrechtlichen Konsequenzen mit seinem Urteil höchstwahrscheinlich unterhalb der Grenze von 60 Tagessätzen geblieben. Mögliche Versäumnisse im Strafverfahren und eine für ihn möglicherweise ungünstige Beweislage sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im jagd- und waffenrechtlichen Sinne rechtlich unerheblich.

23

Wegen der Anknüpfung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung hat das Gericht auch die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu prüfen. Das Verwaltungsgericht darf seine Entscheidung grundsätzlich auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und nur in Ausnahmefällen weitere Ermittlungen anstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1992 - 1 B 61/91 -).

24

Sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ersichtlich, muss dem Kläger zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne zu widerlegen.

25

Das Amtsgericht D. hat zwar in dem rechtskräftigen Urteil vom 14.06.2004 auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts bei der Strafzumessung zulasten des Klägers einen Hang zu schneller Fahrweise berücksichtigt. Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2007 ergibt sich indes, dass der Kläger trotz der in der Selbstbeschreibung gezeigten erhöhten Risikobereitschaft zur Selbstkontrolle und Selbstreflexion fähig ist und nach seinen persönlichen Voraussetzungen künftig in der Lagesein wird, sich angepasst zu verhalten und rational und risikobewusst mit Waffen und Munition umzugehen. Aus der Vorgeschichte ergeben sich keine Hinweise auf eine generelle Neigung, Regeln und Normen zu missachten. Dem Kläger wird vielmehr durch das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord bescheinigt, dass er durchaus in der Lage ist, die eigenen Ursachenanteile bei seinen bisherigen Verhaltensauffälligkeiten zu erkennen und adäquate Vermeidungsstrategien zu entwickeln. In der Gesamtschau der erhobenen Befunde wird dem Kläger eine angemessene Aufarbeitung der früheren Verhaltensauffälligkeiten und eine tragfähige Vermeidungsplanung bescheinigt.

26

Diese Feststellungen sind auch geeignet, trotz der Verurteilung des Klägers zu 60 Tagessätzen die Regelvermutung und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszuräumen und einen Ausnahmefall zu begründen.

27

Dem medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 27.03.2007 liegt ein zutreffender Sachverhalt und eine zutreffende Fragestellung zugrunde. Ausgehend von der begangenen Straftat des Klägers wird dessen jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach umfassender Exploration nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden überprüft. Dabei betreffen die ärztliche Erhebung von körperlichen Befunden und die testpsychologische Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit zwar schwerpunktmäßig die Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG. Soweit im Rahmen der Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit mit Fragebögen anhand von 49 Fragen in drei Skalen die persönliche Disposition des Klägers zur Risikobereitschaft und darüber hinaus der verkehrsspezifische Itempool untersucht und ein verlässlichkeitsbezogener Persönlichkeitstest (Offenheit der Selbstbeschreibung, Expressivität - Selbstsicherheit, soziale Anpassung, emotionale Ansprechbarkeit, Selbstkontrolle, Selbstreflexion) durchgeführt worden ist, liegt eine geeignete den Anforderungen des § 5 Abs. 2 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung vor. Diese wird durch eine fachpsychologische Exploration ergänzt, die dem Kläger Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit der abgeurteilten Straftat und den Ordnungswidrigkeiten und dem Gutachter im Rahmen der weiteren Befunderhebung Gelegenheit zur Persönlichkeitseinschätzung und Verhaltensbeobachtung gegeben hat.

28

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, und der Schwere der konkreten Verfehlung ist es dem Kläger gelungen, die Zweifel an seiner jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen.

29

Der Behörde wird bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit im jagd- und waffenrechtlichen Sinne nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Ermessen eingeräumt (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.10.1994 - 19 B 94.1483 -, BayVBl. 1995, 401, 402).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

32

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

33

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.). Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG (n.F.) i.V.m. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (GewArch. 2005, S. 67 ff.).

Dr. Schlei