Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.06.2007, Az.: 13 A 4264/06
Arbeitsunfähigkeit; Ausbildungsnote; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Beendigung; erster Prüfungsversuch; Fernbleiben vom Dienst; gesamte Prüfung; Hausarbeit; Hausarbeitsthema; konkludenter Rücktritt; Krankmeldung; Laufbahnprüfung; Lehrer Anwärter; Mitwirkungspflichten; Nichtbestehen; Nichtbestehen der Prüfung; Note mangelhaft; Note ungenügend; Prüfungsteil; Prüfungsteil Hausarbeit; Rücktritt; Rücktrittserklärung; Rücktrittshandlung; unentschuldigtes Fernbleiben; Verlängerung es Vorbereitungsdienstes; Vorbereitungsdienst; Wiederholungsprüfung; Zurückmeldung zum Dienst; zweite Staatsprüfung; zweiter Prüfungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 06.06.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 4264/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs 1 S 2 Lehr2StPrV ND
- § 19 Abs 2 Nr 1 Lehr2StPrV ND
- § 22 Lehr2StPrV ND
Tenor:
Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12.06.2006 begehrt. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, wird Ihr Rechtsanwalt A, Hildesheim, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, mit der sie sich gegen die Feststellung, dass sie auch die Wiederholungsprüfung zur zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen nicht bestanden hat, wendet.
Ausweislich der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Nachweise bezieht die Klägerin Leistungen nach dem SGB II.
Im ersten Versuch zur Ablegung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erhielt die Klägerin die Ausbildungsnote „mangelhaft“ und für die Hausarbeit ebenfalls die Note „mangelhaft“.
Mit Bescheid vom 01.09.2005 wurde gegenüber der Klägerin festgestellt, dass die Prüfung am 26.08.2005 nicht bestanden sei. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Gemäß § 22 PVO-Lehr II ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Prüfung ist bis zum 28.02.2006 zu wiederholen. Die Prüfung bleibt eingeleitet.“
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Offenbar war in der Folge die Klägerin bis einschließlich 13.01.2006 krank geschrieben.
Die Beklagte beauftragte den Amtsarzt des Landkreises Hildesheim mit einer Begutachtung der Klägerin zu der Frage, ob bei ihr dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 54 NBG vorliegt. Die Klägerin wurde am 29.11.2005 im Gesundheitsamts untersucht. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.03.2006 wurde ausgeführt, dass der hinzugezogene Zusatzgutachter bei der Klägerin infolge des Nichtbestehens der Prüfung eine reaktive depressive Störung festgestellt habe, er, der Zusatzgutachter, darin aber noch keine krankheitswertige psychische Störung sah. Der Amtsarzt schloss sich dieser Beurteilung an und verneinte eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 54 NBG.
Schon mit Bescheid vom 13.03.2006 wurde gegenüber der Klägerin festgestellt, dass sie gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 PVO-Lehr am 13.03.2006 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erneut nicht bestanden habe und die Prüfung nunmehr nicht ein weiteres Mal wiederholt werden könne. In einem weiteren Schreiben unter dem selben Datum wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 12.09.2005 (gemeint war wohl der Bescheid vom 01.09.2005) mitgeteilt worden sei, dass die Prüfung bis zum 28.02.2006 zu wiederholen sei. Trotz Aufforderung sei aber ein weiterer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den 13.01.2006 nicht erbracht worden. Nach § 18 Abs. 1 (wohl der PVO-Lehr II) sei daher das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung festzustellen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2006 meldete sich - nachdem ihr das amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde - die Klägerin zum Dienst und bat um Weisung, wo und wie dieser Dienst ausgeübt werden soll.
Am 29.03.2006 legte die Klägerin mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2006 auch gegen die beiden Schreiben vom 13.03.2006 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006, zugestellt am 15.06.2006, wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 01.09.2005 und vom 13.03.2006 zurück. Das weitere Schreiben vom 13.03.2006 zum Bescheid gleichen Datums wurde als „Begleitschreiben“ bezeichnet.
Die Klägerin hat am 17.07.2006 Klage erhoben.
Sie führt aus, über den Widerspruch hinsichtlich des Nichtbestehens des ersten Versuches zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung sei bislang nicht entschieden worden.
Sie trägt dann weiter vor: Sie habe sich beim Amtsarzt vorgestellt und dort mehrere Termine wahrgenommen. Sie sei zwar nach dem 13.01.2006 per E-Mail aufgefordert worden, eine neue Krankmeldung vorzulegen. Sie habe sich daraufhin an den Amtsarzt mit der Bitte um Krankschreibung gewandt. Der Amtsarzt habe dann ihr mitgeteilt, dass er sich mit der Landesschulbehörde in Verbindung gesetzt habe und die Sache in Ordnung gehe.
Sie sei nicht aufgefordert worden, wieder zum Dienst zu erscheinen und ihr sei auch nicht mitgeteilt worden, dass sie ihre Prüfung fortzusetzen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest vom Beklagten auf die Wiederaufnahme des Dienstes bzw. die Fortsetzung der Prüfung hingewiesen werde. Dies sei nicht geschehen. Ein Thema für eine zweite Hausarbeit sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Ein Prüfungstermin sei nicht festgesetzt worden. Sie, die Klägerin, habe das Verfahren zur Untersuchung der Dienstfähigkeit so aufgefasst, dass die Prüfung ausgesetzt sei.
Im Übrigen beziehe sie sich auf ihr Widerspruchsvorbringen.
Die Klägerin beantragt, im Klageverfahren, die Bescheide des Beklagten vom 13.03.2006 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.06.2006 aufzuheben.
Für diese Klage hat die Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Sie trägt vor: Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen könne sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Die Klägerin beantragt,
ihr für ihre am 17.07.2006 erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Hubert B., Hildesheim, zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt im Klageverfahren, die Klage abzuweisen
Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, eine etwaige weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, nach dem 13.01.2006 nicht nachgekommen. Ein Hinweis auf das noch ausstehende Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung habe nicht ausgereicht., weil dadurch keine Klarheit über eine gesundheitliche Verhinderung geschaffen worden sei. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung sei sie zudem dienst- und prüfungsfähig. Hätte die Klägerin ordnungsgemäß ihren Dienst wieder aufgenommen, wäre ihr umgehend ein Hausarbeitsthema zugeteilt worden. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Sie habe zudem keinen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den.
Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet.
Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Da die Klägerin nur Leistungen nach dem SGB II erhält und nach ihrem Prozesskostenhilfeantrag über keinerlei Vermögen verfügt, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ihr vor.
Es bestehen - bis auf die Anfechtung des Begleitschreibens, das keinen Verwaltungsakt darstellt - auch hinreichende Erfolgsaussichten der Klage.
Im Einzelnen:
Das Gericht versteht das Klagebegehren dahingehend, dass lediglich der Bescheid vom 13.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 sowie das Begleitschreiben vom 13.03.2006 Gegenstand der Klage sind und nicht auch der Bescheid vom 01.09.2005.
Ausdrücklich richtet sich die Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin nur gegen die Entscheidung der Beklagten, dass auch die Wiederholungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung nicht bestanden ist. Dass nicht etwa auch Klage wegen der Zurückweisung des Widerspruches gegen die Feststellung, den ersten Prüfungsversuch (Bescheid vom 01.09.2005) nicht bestanden zu haben, erhoben werden sollte, ergibt sich daneben daraus, dass der Prozessbevollmächtigte mehrmals betont, dass seiner Ansicht nach das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 01.09.2005 noch nicht abgeschlossen ist. Falls doch der Antrag in der Klageschrift so zu verstehen wäre, dass damit jedenfalls die vollständige Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrt wird, was die Widerspruchsentscheidung zum Widerspruch vom 30.09.2005 (richtiger vom 04.10.2005) einschließen würde, wäre eine Überprüfung insoweit in der Sache nicht möglich. Eine insoweit isolierte Anfechtung der Widerspruchsentscheidung wäre unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid insoweit keine eigenständige Beschwer enthält, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und insoweit wäre dann auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Aber so ist das Klagevorbringen nach den gesamten Umständen eben auch nicht zu verstehen.
Unzulässig dürfte die Klage allerdings insoweit sein, wie auch die Aufhebung des Begleitschreibens vom 13.03.2006 begehrt wird. Dieses Begleitschreiben stellt mangels eigener gesonderter Regelung keinen eigenständiger Verwaltungsakt dar, sondern erläutert nur noch einmal die im Bescheid über das nochmalige Nichtbestehen der Prüfung getroffene Regelung. Es ist zwar nicht ganz nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterungen nicht bereits im Rahmen des eigentlichen Bescheides als (weitere) Begründung gegeben wurden. Gleichwohl führt diese Verfahrensweise der Beklagte nicht zur Existenz von zwei Verwaltungsakten. Es liegt insbesondere in dem Hinweis, dass die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde, keine entsprechende feststellende Regelung vor. Die Beklagte wiederholt damit lediglich mit anderen Worten, was sich bereits aus dem Bescheid vom 13.03.2006 ergibt. Denn dort wird bereits ausgeführt, dass die Prüfung nicht noch einmal wiederholt werden kann. Insoweit war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Im Übrigen dürfte die Klage zulässig und begründet sein, so dass auch entsprechend Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Die Beklagte beruft sich in ihrem Bescheid vom 13.03.2006 auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 PVO-Lehr II. Danach ist die Prüfung nicht bestanden, wenn für einen Prüfungsteil die Note „ungenügend“ erteilt wurde. Im Begleitschreiben vom selben Tag wird dann erläutert, weshalb die Beklagten zu der Auffassung gekommen ist, ein Prüfungsteil sei mit „ungenügend“ bewertet worden. Denn dort wird auf einen § 18 Abs. 1 verwiesen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die entsprechende Regelung in der PVO-Lehr II gemeint ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II erhält ein Prüfling, der ohne Genehmigung von der Hausarbeit oder einen anderen Prüfungsteil zurücktritt, für den betreffenden Prüfungsteil die Note „ungenügend“.
Weder aus dem Bescheid selbst noch aus dem „Begleitschreiben“ ergibt sich, von welchem Prüfungsteil die Klägerin nach Ansicht des Beklagten zurückgetreten ist. Ein Rücktritt von der gesamten Prüfung iSd § 18 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr II kann im Begleitschreiben nicht gemeint gewesen sein, denn dann ergäbe der Hinweis auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 PVO-Lehr II im Bescheid vom 13.03.2006 keinen Sinn.
Was im zweiten Prüfungsversuch zu wiederholen ist, bestimmt § 22 Abs. 3 PVO-Lehr II. Danach ist auf jeden Fall der Prüfungsteil zu wiederholen, in dem die Note „mangelhaft“ erteilt worden ist. Das ist im Fall der Klägerin die Hausarbeit. Die Wiederholung beschränkt sich allerdings nur dann auf diesem Prüfungsteil, wenn die ursprüngliche Ausbildungsnote mindestens auf „ausreichend“ lautete. Das war bei der Klägerin aber nicht der Fall. In diesem Fall hätte sich die Klägerin nach alledem allen Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 PVO-Lehr II noch einmal stellen müssen. Da nach Absatz 2 der eben genannten Vorschrift die Prüfung aber mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit beginnt, die Klägerin indes keine zweite Hausarbeit abgegeben hat, geht offensichtlich die Beklagte davon aus, dass die Klägerin vom Prüfungsteil Hausarbeit zurückgetreten ist.
Jedoch hat die Klägerin keinen Rücktritt von der Prüfung erklärt. Dass eine entsprechende ausdrückliche Erklärung von der Klägerin abgegeben wurde, wird selbst von der Beklagten nicht vorgetragen. Die „Rücktrittshandlung“ sieht dann die Beklagte auch nur in dem Umstand, dass die Klägerin ab 14.01.2006 weder eine weitere Krankmeldung vorgelegt, noch sich - jedenfalls nicht bis zum Schriftsatz vom 27.03.2006 - zum Dienst zurückgemeldet hat.
Als konkludente Rücktrittserklärung ist das dieses Verhalten jedoch nicht zu werten. Abgesehen davon, dass eine Festlegung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung nach § 22 Abs. 2 PVO-Lehr vom Prüfungsamt offenbar nicht erfolgte (im Bescheid vom 01.09.2005 war stattdessen lediglich ein Enddatum genannt, welches infolge der langen Erkrankung der Klägerin bis 13.01.2006 obsolet geworden war) hätte das Prüfungsamt der Klägerin zumindest ein Thema für die Hausarbeit stellen müssen. Zwar kann ein Prüfling nach § 13 Abs. 3 PVO-Lehr II ein Thema für die Hausarbeit vorschlagen, muss es aber nicht. Deshalb ist es auch unschädlich, dass die Klägerin selbst nicht mit einem neuen Thema an die Beklagte herangetreten ist.
Im Übrigen: falls das Verhalten der Klägerin mit der Beklagten doch als konkludenter Rücktritt zu werten wäre, dann wurde diese Erklärung von der Klägerin irrtümlich abgegeben, weil sie sich über den Erklärungsinhalt ihrer (Nicht-)Handlung nicht im klaren war und spätestens der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.03.2006 wäre dann aber auch als Anfechtungserklärung iSd § 119 BGB zu werten.
In diesem Verfahren ist nicht zu klären, ob diese Handlungsweise der Klägerin - keine Vorlage weiterer ärztlicher Atteste bei etwaiger andauernder Arbeitsunfähigkeit bzw. unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst bei gegebener aktueller Dienstfähigkeit - entschuldbar ist oder zu beamtenrechtlichen oder gar disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen muss. Festzuhalten ist hier nur, dass eine derartige „mangelnde Mitwirkung“, wie der Beklagte dieses Verhalten bezeichnet, jedenfalls ohne dass zuvor der Klägerin eine neue Prüfungsaufgabe gestellt wurde, nicht einen Rücktritt von der Prüfung darstellt.
Der Beklagte wirft der Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin vor, sie habe keinen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestellt. Richtig ist, dass der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der GHS-Lehrer grundsätzlich 1 Jahr und 6 Monate dauert, §§ 1, 3 Abs. 2 BesNLVO. Richtig ist weiterhin, dass der Vorbereitungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann, § 15 NLVO, was allerdings wohl nicht zwingend einen Antrag des Anwärters erfordert. Eine solche weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist hier zwar nicht ausdrücklich erfolgt. Allerdings endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf gem. § 14 Abs. 6 NLVO, § 6 PVO-Lehr II erst entweder frühestens mit Bestehen der Laufbahnprüfung oder bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des letzten Tages der Prüfung. Da, wie ausgeführt, hier nicht vom einem Nichtbestehen auch des zweiten Prüfungsversuches ausgegangen werden kann, ist die Klägerin weiterhin Lehrer-Anwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf.