Art. 3 BauGB§205PVStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf
- 1.
die Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,
- 2.
die Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land,
- 3.
der Erlass der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung,
- 4.
die Änderung der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung nur, soweit sie die Aufnahme weiterer Mitglieder, den Aufgabenbestand oder den Wechsel des Sitzes in das jeweils andere Land betrifft,
- 5.
der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung,
- 6.
die Änderung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur, soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betrifft,
- 7.
die Beendigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
2Ist Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenerfüllung eine Aufgabe, die zu den freiwilligen Aufgaben der beteiligten Körperschaften gehört, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages bei ihr entschieden und der Antragsteller einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.