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§ 13 VersWerkG-RA - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Die erste Wahl der Vertreterversammlung wird nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung von den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg durchgeführt. Die Aufsichtsbehörde beruft auch zur ersten Sitzung der Vertreterversammlung ein.

(2) Die Vertreterversammlung erläßt die Satzung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Sitzung.