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§ 4 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. 2Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und § 3 Abs. 1 und 2 bis zu einem Auftragswert von 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 3§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, abweichend von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten.

(4) 1Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. 2Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.