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  • ab 08.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) 1Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen umfassen insbesondere

  1. 1.

    die Verlegung, Verbesserung und Erweiterung von Kabelkanälen, Leerrohren und unbeschalteten Transportmedien für die Datenübertragung,

  2. 2.

    die Bereitstellung, Verbesserung und Erweiterung von zu Nummer 1 gehörigen Infrastrukturkomponenten einschließlich Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,

  3. 3.

    den Aufbau, die Verbesserung, die Erweiterung und den Anschluss von Funk- und Antennenmasten sowie

  4. 4.

    die Ausführung von mit den Nummern 1 bis 3 verbundenen Tiefbauleistungen und Bauleistungen zur Wiederherstellung der betroffenen Flächen.